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Steuer-News | Unternehmer-News

Hotellerie: Umsatzsteuer bei Entgelten im Zusammenhang mit Stornos und No-Shows

Stand: 25. März 2025

Werden gebuchte Hotelzimmer kurzfristig storniert oder ohne vorherige Stornierung nicht in Anspruch genommen (sog. „No-Shows“), werden idR Stornogebühren fällig bzw. die gebuchten, aber nicht in Anspruch genommenen Zimmer den ausgebliebenen Gästen in Rechnung gestellt. Abhängig vom Grad der bereits erfolgten Leistungserbringung seitens des Tourismusunternehmens wird bei der in Rechnung Stellung des ungenützten Zimmers Umsatzsteuer fällig oder nicht. Wir haben die Unterschiede hinsichtlich der zu verrechnenden Umsatzsteuer samt allfälliger Rechnungskorrektur kompakt für Sie zusammengefasst.

Allgemein

Grundsätzlich sind Leistungen eines Unternehmens nur dann umsatzsteuerbar, wenn diese gegen Entgelt ausgeführt werden, das heißt, wenn der Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht. Werden vom Kunden Zahlungen geleistet, weil für einen Schaden einzustehen ist (Schadenersatz), führt dies daher nicht zu einem Leistungsaustausch, weswegen solche Zahlungen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Umsatzsteuerpflicht von No-Show-Zahlungen

Buchen Gäste ein Zimmer in einem Hotel, nehmen das gebuchte Zimmer – ohne rechtzeitige Stornierung – aber nicht in Anspruch (sogenannte „No-Shows“), werden die Kosten für das Zimmer den nicht erschienenen Gästen in der Regel verrechnet.

Ob derartige No-Shows mit oder ohne Umsatzsteuer zu verrechnen sind, hängt davon ab, ob es bereits zu einem Leistungsaustausch gekommen ist oder ob die Zahlungen vielmehr Schadenersatz darstellen. Dabei ist zu beachten, dass laut EuGH-Judikatur ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch bereits dann vorliegt, wenn der/die Unternehmer:in bzw. Hotelier:in zur Leistung bereit war und lediglich durch Umstände, die der Sphäre des Gastes zuzurechnen sind, an der Leistungserbringung gehindert worden ist. Hat der/die Hotelier:in aus seiner/ihrer Sicht alles Erforderliche zur Erbringung der Leistung getan, gilt die Leistung umsatzsteuerrechtlich als ausgeführt, sobald der Gast über den Nutzen der Leistung faktisch verfügen kann. Die Zahlung unterliegt in einem solchen Fall daher der Umsatzsteuer.

Keine Umsatzsteuer bei reinen Storno-Gebühren

Von den „No-Show-Gebühren“ zu unterscheiden sind reine Storno-Gebühren. Diese werden meist in Rechnung gestellt, wenn der Gast ein Zimmer reserviert, dieses jedoch erst nach Verstreichen der kostenlosen Stornierungsfrist storniert. Im Unterschied zu den No-Shows nimmt hier der Kunde somit vor Inanspruchnahme der Leistung eine Stornierung vor.

Stornogebühren sind laut Bundesministerium für Finanzen (BMF) mangels Leistungsaustausches in der Regel nicht umsatzsteuerbar, soweit die Hotelbuchung vor dem Zeitpunkt der Leistungsbereitschaft storniert wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Kosten für Vorbereitungshandlungen von den Stornogebühren gedeckt werden. Wurde bereits eine Anzahlung für die Hotelbuchung geleistet und verfällt diese in Folge als Stornogebühr, so ist die gegenständliche Rechnung durch den/die Hotelier:in zu berichtigen. Erfolgt nämlich keine Rechnungsberichtigung, wird die in der Anzahlung verrechnete Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung dem Finanzamt geschuldet.

Ertragsteuerliche Behandlung

Sowohl „No-Show-Gebühren“ als auch Storno-Gebühren (im Sinne von Schadenersatzleistungen) unterliegen grundsätzlich der Einkommen- und Körperschaftsteuer.

Stand: 25. März 2025 | LBG 

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