Ärztinnen | Ärzte: Umsatzsteuerpflicht im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Patientenkartei
Stand: 11. Februar 2025
Das Bundesfinanzgericht bestätigte kürzlich die schon bisher verbreitete Rechtsmeinung, dass die Veräußerung einer Patientenkartei an den Ordinationsnachfolger einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz darstellt.
Hintergrund
Im Umsatzsteuergesetz finden sich diverse Ausnahmen von der Umsatzsteuerpflicht, wobei eine solche (unechte) Umsatzsteuerbefreiung in der Regel mit dem Verlust des Vorsteuerabzugs einhergeht. Eine dieser Umsatzsteuerbefreiungen betrifft Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, wenn sie im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit durchgeführt werden. Darunter versteht man die Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten. Auch mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehende Lieferungen von Gegenständen (Hilfsgeschäfte) sind befreit, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten Gegenstände ausschließlich für die steuerfreie Tätigkeit verwendet hat.
Sachverhalt
Eine Ärztin für Allgemeinmedizin gab ihre Ordination Ende 2016 an einen Nachfolger ab und veräußerte im Zusammenhang mit der Übergabe auch die Patientenkartei für 30.000 Euro. Diese Kartei enthält für den Nachfolger wertvolle Informationen über die Krankengeschichte ihrer Patienten. Das Finanzamt betrachtete die Veräußerung als umsatzsteuerpflichtig und setzte entsprechend Umsatzsteuer fest. Die Ärztin argumentierte dagegen, dass die Überlassung der Patientenkartei entweder als steuerfreier Umsatz aus Heilbehandlungen oder zumindest als steuerfreie Lieferung iZm der steuerbefreiten Tätigkeit (Hilfsgeschäft) anzusehen ist.
Entscheidung des BFG
Das BFG entschied, dass die Veräußerung der Patientenkartei nicht unter die steuerfreien Umsätze aus einer ärztlichen Tätigkeit fällt, da die Patientenkartei nicht direkt der Heilbehandlung dient. Konkret handle es sich hierbei um ein Geschäft zur Förderung, Aufrechterhaltung und Fortführung sowie zur allfälligen Auflösung des Unternehmens. Folglich ist der Tatbestand lediglich die Übergabe von Informationen, die zwar für den Nachfolger nützlich sein mögen, aber keine unmittelbare Heilbehandlung darstellt.
Für die korrespondierende Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen, für die der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die er ausschließlich für die steuerfreie Tätigkeit verwendet hat, ist das Vorliegen einer Lieferung Voraussetzung. Da der Verkauf einer Patientenkartei aber gleichzusetzen ist mit der Übertragung eines Kundenstocks und diese eine nicht-körperliche Dienstleistung darstellt, ist auch dieser Befreiungs-Tatbestand nicht erfüllt. Der wirtschaftliche Gehalt des Kaufes einer Patientenkartei liegt nämlich im Erwerb von Informationen über die Patienten, sodass dies als sonstige Lieferung zu qualifizieren ist. Daher kommt keine der umsatzsteuerlichen Befreiungen zur Anwendung, der Verkauf der Patientenkartei unterliegt somit der Umsatzsteuer.
Fazit
Die Veräußerung eines Kundenstocks oder einer Patientenkartei durch einen Arzt wird aufgrund der EuGH-Judikatur als sonstige Leistung und nicht als Lieferung angesehen und unterliegt daher der Umsatzsteuer.
BFG 9.4.2024, RV/7105211/2018
Stand: 11. Februar 2025 | LBG
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