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Steuer-News | Unternehmer-News

Meldefrist für die erstmalige Meldung an das „Wirtschaftliche Eigentümer Register“ bis 15. August 2018 verlängert, straffreie Nachfrist endet am 15.11.2018

Stand: 22. Mai 2018

Nach massiven technischen Anlaufproblemen des beim BMF geführten „Wirtschaftliche Eigentümer Register“ Anfang Mai 2018 teilt das BMF im Informationsschreiben vom 14.5.2018 mit, dass die Frist zur erstmaligen Meldung nunmehr am 15.8.2018 (statt am 1.6.2018) endet. Unter Berücksichtigung der vom BMF zusätzlich eingeräumten 3-monatigen Nachfrist ist eine Erstmeldung straffrei spätestens bis zum 15.11.2018 möglich. Die Meldepflicht trifft bestimmte inländische Rechtsträger (GmbH, AG, OG, KG, Verein, Privatstiftung etc.) und ist von deren Geschäftsführern, Vorständen, etc. zeitgerecht durchzuführen. Auf Wunsch übernehmen wir diese Arbeiten für Sie.

Am 15. Jänner 2018 trat das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft, das bestimmte inländische Rechtsträger zur Feststellung, Überprüfung und Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer an ein dafür beim BMF neu geschaffenes „Wirtschaftliche Eigentümer Register“ verpflichtet. Wir haben dazu in unserem LBG-Newsletter vom 30.4.2018 „Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer“ berichtet.

Was ist hinsichtlich der Meldung wirtschaftlicher Eigentümer – nunmehr bis 15.8.2018 mit einer straffreien Nachfrist bis spätestens 15.11.2018 – erstmalig für Geschäftsführer, Vorstände, Verantwortliche zu tun?

Einen umfassenden, mit den neuen Meldefristen aktualisierten Leitfaden, für Sie zusammengefasst von LBG, finden Sie hier zum Download „Wirtschaftliche Eigentümer Register Gesetz – ToDo, Stand 22.5.2018“.

Eine Anleitung zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer finden Sie in der Beispielsammlung des BMF, die unter diesem Link laufend ergänzt wird.

Welche Konsequenzen hat eine verspätete Meldung an das Wirtschaftliche Eigentümer Register?

Nach § 15 WiEReG sind als Strafen für die Verletzung der Meldeverpflichtung durch die meldepflichtigen Rechtsträger Geldstrafen bis zu € 200.000 (bei vorsätzlicher Verletzung) bzw. € 100.000 (bei grob fahrlässiger Verletzung) vorgesehen. Das BMF hatte demgegenüber bereits vor Verlängerung der Meldefrist angekündigt, bei nicht rechtzeitiger Meldung (vorerst nur) Zwangsstrafen nach § 111 BAO zu verhängen, die vom zuständigen Finanzamt automatisch festgesetzt werden. Dieses Zwangsstrafenverfahren soll wie folgt durchgeführt werden:

1. Androhung einer Zwangsstrafe iHv € 1.000 mit Setzung einer Nachfrist von 3 Monaten.

2. Erfolgt eine Meldung innerhalb der Nachfrist von drei Monaten, wird keine 1. Zwangsstrafe festgesetzt. Wird innerhalb dieser Frist keine Meldung erstattet, dann wird die Zwangsstrafe iHv € 1.000 festgesetzt und eine neuerliche Zwangsstrafe von € 4.000 mit Setzung einer Nachfrist von weiteren 3 Monaten angedroht.

3. Erfolgt eine Meldung innerhalb der Nachfrist von drei Monaten, wird keine 2. Zwangsstrafe festgesetzt. Wird innerhalb dieser Frist keine Meldung erstattet, dann wird die Zwangsstrafe iHv € 4.000 festgesetzt und es wird geprüft, ob ein Finanzvergehen wegen der Verletzung der Meldepflicht gemäß § 15 WiEReG vorliegt.

Frühestens 6 Monate nach Fristablauf kommt daher der Strafrahmen von € 100.000 bzw. € 200.000 zur Anwendung, innerhalb der großzügig bemessenen Nachfristen kann die jeweilige Zwangsstrafe durch eine Meldung abgewendet werden. Eine Verlängerung der Fristen ist allerdings nicht möglich, da es sich um gesetzliche Fristen handelt.

Was bedeutet die Verlängerung der Meldefrist bis 15.8.2018 nun konkret in der Praxis?

Meldungen an das Wirtschaftliche Eigentümer Register – ob durch Parteienvertreter (z.B. Steuerberater) oder das Unternehmen selbst – können nun bis 15. August 2018 fristkonform eingebracht werden. Bei Nicht-Meldung bis einschließlich 15. August 2018 startet das automationsunterstützte Zwangsstrafenverfahren wie oben erläutert am 16. August 2018 mit Androhung einer Zwangsstrafe iHv € 1.000 und Setzung einer Nachfrist von 3 Monaten. Bei Meldung innerhalb der 3-monatigen Nachfrist bis 15. November 2018 wird – trotz Androhung – keine Zwangsstrafe festgesetzt.

LBG unterstützt Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Pflichten
nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Register Gesetz:

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz verpflichtet die betroffenen Rechtsträger – und damit deren Organe – zur Feststellung, Meldung und jährlichen Überprüfung samt allfällig aktualisierter Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer samt sorgsamer Dokumentation von Unterlagen und eingeholten Informationen und deren Aufbewahrung über einen Zeitraum von jedenfalls fünf Jahre.

Auf Wunsch übernehmen wir die Registermeldung gerne für Sie. Hierzu sind eine aktuell aufrechte Vollmacht sowie ein gesonderter Auftrag erforderlich. Wir informieren Sie über die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Arbeiten und vereinbaren mit Ihnen ein angemessenes Honorar.

Sollten Sie im Zuge der Analyse ihrer Rechtsverhältnisse im Familienunternehmen, bei mittelständischen Unternehmensgruppen, Konzernverflechtungen oder sonstigen relevanten Vereinbarungen (Gesellschaftsvertrag, Statut, Satzung, Treuhandverhältnisse, Kapitalanteile, Stimmrechtsvereinbarungen, Syndikatsverträge, Stiftungsurkunden, sonstige relevante Verträge, etc.) zur Ansicht kommen, dass eine Neuordnung in welche Richtung auch immer erforderlich ist, beraten wir Sie gerne bei allen damit im Zusammenhang stehenden betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Fragen, setzen mit Ihnen eine allfällige Umgründung oder Anteilsabtretung um und begleiten Sie auf dem Weg zur gewünschten Gesellschaftsstruktur oder Regelungen, die Ihre wirtschaftlichen Interessen adäquat abbilden. Die Klärung von Rechtsfragen und die Errichtung von Verträgen sind dabei Rechtsanwälten bzw. Notaren vorbehalten. In diesem Fall bitten wir um möglichst baldige Auftragserteilung, da die Frist zur erstmaligen Meldung mit 15. August 2018 ausläuft und eine (straffreie) Nachfrist nur binnen weiterer drei Monate möglich ist.

Kontakt & Beratung: Unsere Expert/innen bei LBG beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich direkt an unsere Berater/innen bei LBG an unseren 30 österreichweiten Standorten (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit dem, mit Ihrem Anliegen vertrauten LBG-Experten zusammen.