Steuer-News | Unternehmer-News

Worauf Unternehmen bei Investitionen im Jahr 2020 jedenfalls achten sollten!

Stand: 21. August 2020
In der zweiten Jahreshälfte stellt sich regelmäßig die Frage, ob Investitionen noch vor oder nach dem Jahreswechsel steuerlich sinnvoll sind. Dieses Jahr gibt es dazu einige besondere Aspekte zu beachten. Wir informieren Sie, was Sie hinsichtlich der degressiven Abschreibung, der beschleunigten Abschreibung bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden, der Halbjahresabschreibung, der COVID-19-Investitionsprämie sowie dem investitionsbedingten steuerlichen Gewinnfreibetrag berücksichtigen müssen. Beitrag lesen

Wie wird ein Immobilienverkauf im Privatvermögen besteuert?

Stand: 21. August 2020
Grundsätzlich ist bei der Besteuerung von Immobilien im Privatvermögen zu unterscheiden, ob es sich um Neuvermögen, also Erwerb ab 1.4.2002 oder um Altvermögen, Erwerb vor 1.4.2002 handelt ... Beitrag lesen

Investitionsprämie von 7 % bzw. 14 % – Anträge können vom 1.9.2020 - 28.2.2021 gestellt werden

Autor: Heinz Harb | 14.8.2020 Um die österreichische Wirtschaft in Folge der Corona-Krise zu unterstützen, soll mit der Investitionsprämie ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden und damit ein Beitrag zur Stärkung der wirtschaftlichen Entwicklung nach dem Lock-Down geleistet werden. Die Antragstellung für die nicht rückzahlbare Investitionsprämie ist bei der Austria Wirtschaftsservice (aws) in der Zeit vom 1.9.2020 – 28.2.2021 möglich. Wesentliche Voraussetzung ist, dass erste Maßnahmen (z.B.: Bestellung, Auftragserteilung, Baubeginn) für aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen in der Zeit vom 1.8.2020 – 28.2.2021 gesetzt wurden. Förderungsfähig sind Unternehmer (iSd UGB) aller Branchen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden – und zwar vom Ein-Personen-Unternehmen bis zum Großunternehmen. Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner und pauschalierte Unternehmen werden gefördert. Das beantragende Unternehmen ist verpflichtet, spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investition lt. Förderzusage eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen vorzulegen. Ab einer Zuschusshöhe (Investitionsprämie) von EUR 12.000 ist die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Bilanzbuchhalter (insoweit dieser hierzu befugt ist) auf Auftrag des Förderwerbers zu bestätigen. Folgende wesentliche Details sind jedenfalls zu beachten. Beitrag lesen

Investitionsprämie – 14 % Zuschuss für Investitionen im Bereich „Gesundheit“. Anträge können vom 1.9.2020 - 28.2.2021 gestellt werden.

Autor: Heinz Harb | 14.8.2020

Investitionen im Bereich der „Gesundheit“ werden – ebenso wie im Bereich „Ökologisierung“ und „Digitalisierung“ – schwerpunktmäßig mit 14% der förderfähigen Investitionskosten gefördert. Nicht schwerpunktmäßig förderbare Investitionen werden mit 7% der förderfähigen Investitionskosten gefördert.

Die Antragstellung für die nicht rückzahlbare Investitionsprämie ist bei der Austria Wirtschaftsservice (aws) in der Zeit vom 1.9.2020 – 28.2.2021 möglich. Wesentliche Voraussetzung ist, dass erste Maßnahmen (z.B.: Bestellung, Auftragserteilung, Baubeginn) für aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen in der Zeit vom 1.8.2020 – 28.2.2021 gesetzt wurden. Förderungsfähig sind Unternehmer (iSd UGB) aller Branchen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden – und zwar vom Ein-Personen-Unternehmen bis zum Großunternehmen. Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner und pauschalierte Unternehmen werden gefördert. Das beantragende Unternehmen ist verpflichtet, spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investition lt. Förderzusage eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen vorzulegen. Ab einer Zuschusshöhe (Investitionsprämie) von EUR 12.000 ist die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Bilanzbuchhalter (insoweit dieser hierzu befugt ist) auf Auftrag des Förderwerbers zu bestätigen. Folgende wesentliche Details sind jedenfalls zu beachten. 

Im Bereich der „Gesundheit“ werden Investitionen in Anlagen zur Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten und in Anlagen zur Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind, gefördert.

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Investitionsprämie – 14 % Zuschuss für Investitionen im Bereich „Ökologisierung“. Anträge können vom 1.9.2020 - 28.2.2021 gestellt werden.

Autor: Heinz Harb | 14.8.2020

Investitionen im Bereich der „Ökologisierung“ werden – ebenso wie im Bereich „Gesundheit“ und „Digitalisierung“ – schwerpunktmäßig mit 14% der förderfähigen Investitionskosten gefördert. Nicht schwerpunktmäßig förderbare Investitionen werden mit 7% der förderfähigen Investitionskosten gefördert.

Die Antragstellung für die nicht rückzahlbare Investitionsprämie ist bei der Austria Wirtschaftsservice (aws) in der Zeit vom 1.9.2020 – 28.2.2021 möglich. Wesentliche Voraussetzung ist, dass erste Maßnahmen (z.B.: Bestellung, Auftragserteilung, Baubeginn) für aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen in der Zeit vom 1.8.2020 – 28.2.2021 gesetzt wurden. Förderungsfähig sind Unternehmer (iSd UGB) aller Branchen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden – und zwar vom Ein-Personen-Unternehmen bis zum Großunternehmen. Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner und pauschalierte Unternehmen werden gefördert. Das beantragende Unternehmen ist verpflichtet, spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investition lt. Förderzusage eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen vorzulegen. Ab einer Zuschusshöhe (Investitionsprämie) von EUR 12.000 ist die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Bilanzbuchhalter (insoweit dieser hierzu befugt ist) auf Auftrag des Förderwerbers zu bestätigen. Folgende wesentliche Details sind jedenfalls zu beachten. 

Im Bereich der „Ökologisierung“ werden Investitionen im Bereich Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge, Rohstoffmanagement, Energieeinsparung (Wasser, Wärme), Abfallwirtschaft sowie Gebäudesanierung gefördert.

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Investitionsprämie – 14 % Zuschuss für Investitionen im Bereich „Digitalisierung“. Anträge können vom 1.9.2020 - 28.2.2021 gestellt werden.

Autor: Heinz Harb | 14.8.2020

Investitionen im Bereich der „Digitalisierung“ werden – ebenso wie im Bereich „Gesundheit“ und „Ökologisierung“ – schwerpunktmäßig mit 14% der förderfähigen Investitionskosten gefördert. Nicht schwerpunktmäßig förderbare Investitionen werden mit 7% der förderfähigen Investitionskosten gefördert.

Die Antragstellung für die nicht rückzahlbare Investitionsprämie ist bei der Austria Wirtschaftsservice (aws) in der Zeit vom 1.9.2020 – 28.2.2021 möglich. Wesentliche Voraussetzung ist, dass erste Maßnahmen (z.B.: Bestellung, Auftragserteilung, Baubeginn) für aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen in der Zeit vom 1.8.2020 – 28.2.2021 gesetzt wurden. Förderungsfähig sind Unternehmer (iSd UGB) aller Branchen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden – und zwar vom Ein-Personen-Unternehmen bis zum Großunternehmen. Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner und pauschalierte Unternehmen werden gefördert. Das beantragende Unternehmen ist verpflichtet, spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investition lt. Förderzusage eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen vorzulegen. Ab einer Zuschusshöhe (Investitionsprämie) von EUR 12.000 ist die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Bilanzbuchhalter (insoweit dieser hierzu befugt ist) auf Auftrag des Förderwerbers zu bestätigen. Folgende wesentliche Details sind jedenfalls zu beachten. 

Im Bereich der „Digitalisierung“ werden Investitionen in Hardware, Software und Technologien gefördert, die unter anderem eine Digitalisierung von Infrastrukturen, Geschäftsmodellen und Prozessen begünstigen. Die Einführung wie auch Verbesserung von IT- und Cybersecurity Maßnahmen, E-Commerce, Homeoffice-Möglichkeiten und mobiles Arbeiten sowie die Nutzung der digitalen Verwaltung fallen beispielsweise ebenfalls darunter.

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Kollektivvertrag Handel: Neues Gehaltssystem. Vorzeitige Umstellung kann betriebsindividuell sinnvoll sein. Spätest möglicher Zeitpunkt: 1.12.2021.

Autoren: Silvia Frasch, Sascha Springer | 14.8.2020

Der Kollektivvertrag Handel sieht ein neues Gehaltsschema vor. Bis spätestens 1.12.2021 müssen Handelsbetriebe ihre Mitarbeiter/innen in das neue Gehaltssystem überführen. Einige Handelsbetriebe haben die Umstellung bereits vorgenommen, viele stehen gerade vor der Umstellung. Je nach betriebsindividueller Situation wird die Umstellung auch erst zum spätest möglichen Zeitpunkt umgesetzt.

Eine vorzeitige Umstellung auf das Gehaltssystem NEU kann betriebsindividuell sinnvoll sein. Bei der Wahl des „richtigen“ Umstiegszeitpunktes sollten sowohl betriebswirtschaftliche Faktoren, z.B. anstehende Investitions- oder Expansionspläne, geplante Neueinstellungen, entstehende direkte oder indirekte Kosten im Übergang sowie interne organisatorische Faktoren z.B. die Schulung der Mitarbeiter, Adaptierung des Lohnverrechnungsprogramms oder die Schaffung von Ressourcen für die Administration berücksichtigt werden.  Wir beraten Sie gerne, welcher Umstiegszeitpunkt für Ihren Betrieb optimal ist, begleiten Sie bei der Umstellung auf das Gehaltssystem NEU und bringen unsere Praxiserfahrungen aus bereits umgesetzten Umstellungsprojekten ein. 

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Aufstockung des Lehrlingsbonus für Kleinst- und Kleinunternehmen für Lehrverhältnisse mit Start in der Zeit von 16.3. bis 31.10.2020.

Stand: 14. August 2020
Um dem coronabedingt erwarteten Rückgang an Lehrstellen entgegenzuwirken, werden jene Unternehmen mit 2.000 Euro unterstützt, die zwischen 16. März und 31. Oktober 2020 Lehrlinge einstellen (siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag vom 24. Juni 2020 „Lehrlingsbonus für Unternehmen – Antragstellung ab 1. Juli 2020“). Der Bonus pro betrieblichem Lehrling beträgt grundsätzlich 2.000 Euro. Für Kleinst- und Kleinunternehmen wurde der Bonus nunmehr aufgestockt. Kleinstunternehmen mit bis zu 9 Mitarbeiter/innen sowie unter 2 Millionen Euro Umsatz erhalten einen zusätzlichen Bonus in der Höhe von 1.000 Euro, insgesamt also EUR 3.000. Kleinunternehmen mit 10 bis 49 Mitarbeiter/innen sowie maximal 10 Millionen Euro Umsatz erhalten einen zusätzlichen Bonus in der Höhe von 500 Euro, somit in Summe 2.500 Euro pro neuer Lehrstelle. Der Bonus wird in zwei Tranchen ausbezahlt und ist bei den Förderreferaten der Lehrlingsstellen oder elektronisch über das „lehre.fördern-Online-Service" (los.wko.at) zu stellen. Der Antrag muss spätestens drei Monate ab Erfüllung der Fördervoraussetzungen – das heißt ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der dreimonatigen Probezeit – bei der Lehrlingsstelle eingelangt sein. Beitrag lesen

UST-Befreiung für Mund-Nasenschutz-Masken mit 31.7.2020 ausgelaufen. Ab 1.8.2020: Registrierkassenumstellung erforderlich, 20 % UST-Ausweis auf Belegen, Umsatzsteuervoranmeldung 8/2020.

Stand: 14. August 2020

Die seit April geltende Umsatzsteuerbefreiung auf Schutzmasken (Medizin-, Einmal- und Stoffmasken) ist Ende Juli ausgelaufen. Im April 2020 war beschlossen worden, (innergemeinschaftliche) Lieferungen/Käufe von Masken, die nach dem 13. April und vor dem 1. August getätigt werden, von der Umsatzsteuer zu befreien. Mit 31.7.2020 ist der Nullsteuersatz für Schutzmasken ausgelaufen und laut Auskunft des BMF entgegen vereinzelter Erwartungen nicht verlängert worden. 

Daher ist Folgendes für Sie zu beachten: Ab 1. August 2020 ist ein UST-Tarif von 20% für Umsätze mit Mund-Nasenschutz-Masken zu verrechnen. Dies ist bei der Fakturierung, Registrierkassen und bei der Umsatzsteuervoranmeldung zu berücksichtigen.

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Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten bis 30.9.2020 beantragen

Stand: 14. August 2020
Inländische Unternehmer, die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sich die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen. Innerhalb der EU ist der Antrag bis 30.9. des Folgejahres zu stellen (für Drittstaaten gilt der 30.6. des Folgejahres). Der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2019 muss somit spätestens bis 30.9.2020 im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers gestellt werden. Diese Frist ist eine sogenannte Fallfrist, d.h. alle Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, werden danach abgelehnt. Beitrag lesen