Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft beim Firmenbuch wurde Corona-bedingt verlängert: Für Bilanzstichtage zwischen dem 16.10.2019 und 31.7.2020 gilt eine verlängerte Offenlegungsfrist von 12 Monaten (statt 9 Monaten)
Stand: 14. September 2020Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften (Organe wie z.B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG) haben in Abhängigkeit von der Größenklasse den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht) spätestens fünf Monate nach dem Bilanzstichtag aufzustellen. Neun Monate nach dem Bilanzstichtag muss dann die Offenlegung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft erfolgen. Im Zuge von weitreichenden Fristerstreckungen aufgrund gesetzlicher Covid-19-Maßnahmen wurde auch diese Frist für die Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch auf 12 Monate ausgedehnt.
Dies gilt allerdings nur für jene Jahresabschlüsse, die einerseits am 16. März 2020 noch nicht innerhalb der fünfmonatigen Frist aufgestellt sein mussten und deren Stichtag andererseits vor dem 1. August 2020 liegt. Für die Unternehmenspraxis: Die Verlängerung der Offenlegungsfrist auf 12 Monate gilt einmalig für jene Jahresabschlüsse, die zu einem Bilanzstichtag zwischen dem 16. Oktober 2019 und 31. Juli 2020 aufzustellen sind.