Steuer-News | Unternehmer-News

BMF-Auskunft: Degressive Abschreibung idF KonStG 2020 und UGB

Stand: 18. September 2020

Laut Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) kann die degressive Abschreibung (§ 7 Abs 1a ESTG) ganz unabhängig vom Unternehmensrecht steuerlich gewählt werden. Es besteht daher keinerlei unternehmensrechtliche (!) Maßgeblichkeit. Dies gilt für Anschaffungen bis zum 31.12.2021. Zur weiteren Rechtssicherheit strebt das BMF eine gesetzliche Absicherung dieser Sichtweise im Rahmen einer Gesetzesnovelle im Herbst 2020 an.

Diese Sichtweise ist von besonderer praktischer Bedeutung. Da dadurch die positiven steuerlichen Effekte der degressiven Abschreibung unabhängig von den – je nach Rechtsform und Gewinnermittlungsart – im Jahresabschluss zu beachtenden unternehmensrechtlichen Abschreibungsvorschriften ausgeübt werden können.

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LBG-Info-Video zur Investitionsprämie – das Wichtigste in 10 Minuten. Antragsfrist beachten: 1.9.2020 – 28.2.2021

Stand: 14. September 2020
Die Investitionsprämie richtet sich an Unternehmen aller Wirtschaftszweige, die im Zeitraum von 1. August 2020 bis 28. Februar 2021 investieren und dabei die Förderrichtlinien beachten. Für viele Unternehmen ist das doppelt interessant. Zum einen werden damit eigene Investitionen im Unternehmen gefördert, zum anderen sind viele von Unternehmen angebotene Produkte und Leistungen wiederum als Investitionen von Firmenkunden förderfähig und unterstützen damit die Investitionsbereitschaft beim Kunden. Silvia Frasch und Karl Szimak, beide Steuerberater und Partner bei LBG Österreich, haben das Wesentliche zur Investitionsprämie für Unternehmer/innen, Geschäftsführer/innen und kaufmännisch Verantwortliche im „LBG-Info-Video zur Investitionsprämie“ für Sie in 10 Minuten zusammengefasst und geben Ihnen Anhaltspunkte, welche Überlegungen Sie zeitgerecht anstellen sollten, damit Sie von der Investitionsprämie bestmöglich profitieren. Alternativ finden Sie alles Wissenswerte dazu auch in einen kurzen „LBG-Folien-Satz zur Investitionsprämie“. Beitrag lesen

COVID-19 Verordnung des Gesundheitsministers zu Abstand, Maskenpflicht, Gesundheitsvorsorge ab 14.9.2020

Stand: 14. September 2020
Die österreichische Bundesregierung ist durch die neuerlich gestiegenen Corona-Infektionszahlen alarmiert und hat sich für eine Verschärfung der COVID-19-Gesundheitsvorsorgemaßnahmen entschieden. Darin sind insbesondere verpflichtend einzuhaltende Hygiene- und Verhaltens- und Abstandregeln bei der Benützung von Massenbeförderungsmitteln, in Kundenbereichen von Betriebsstätten und am Ort der beruflichen Tätigkeit, bei der Bildung von Fahrgemeinschaften, der Nutzung des Gelegenheitsverkehrs, von Ausflugschiffen, Seil- und Zahnradbahnen, dem Besuch von Bädern, Gastgewerbe- und Beherbergungsbetrieben oder auch von Sportstätten, Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven und sonstigen Freizeiteinrichtungen enthalten. Auch die Organisation und der Besuch von Veranstaltungen, Fach- und Publikumsmessen oder die außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit einschließlich betreuter Ferienlager sind geregelt. Beitrag lesen

Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft beim Firmenbuch wurde Corona-bedingt verlängert: Für Bilanzstichtage zwischen dem 16.10.2019 und 31.7.2020 gilt eine verlängerte Offenlegungsfrist von 12 Monaten (statt 9 Monaten)

Stand: 14. September 2020

Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften (Organe wie z.B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG) haben in Abhängigkeit von der Größenklasse den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht) spätestens fünf Monate nach dem Bilanzstichtag aufzustellen. Neun Monate nach dem Bilanzstichtag muss dann die Offenlegung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft erfolgen. Im Zuge von weitreichenden Fristerstreckungen aufgrund gesetzlicher Covid-19-Maßnahmen wurde auch diese Frist für die Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch auf 12 Monate ausgedehnt.

Dies gilt allerdings nur für jene Jahresabschlüsse, die einerseits am 16. März 2020 noch nicht innerhalb der fünfmonatigen Frist aufgestellt sein mussten und deren Stichtag andererseits vor dem 1. August 2020 liegt. Für die Unternehmenspraxis: Die Verlängerung der Offenlegungsfrist auf 12 Monate gilt einmalig für jene Jahresabschlüsse, die zu einem Bilanzstichtag zwischen dem 16. Oktober 2019 und 31. Juli 2020 aufzustellen sind.

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„KMU.E-Commerce“–Digitalisierungsförderung: Zuschuss bis zu EUR 30.000. Antragsfrist endet am 15.11.2020 – First come, first serve.

Stand: 14. September 2020

Der Handel ist im Umbruch. Je nach Warenangebot, Standort und Beratungsintensität erfreut sich der stationäre Handel im klassischen „Geschäft“ nach wie vor einer großen Beliebtheit: Shopping in der „First-World“. Hinzu kommen Kombinationsmodelle von stationärem und Online-Handel sowie klassisches E-Commerce im Internet, wobei weltweit Mobile-Commerce (M-Commerce) im Vormarsch ist.

Das Bundesministerium für Digitalisierung will mit dem Förderprogramm KMU.E-Commerce österreichischen Klein- und Mittelbetrieben (Gewerbebetriebe und Freie Berufe) das große Potenzial an Chancen im Vertrieb und bei der Vermarktung eröffnen, das sich durch die Digitalisierung bietet. Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen verbessert und wichtige Wachstums- und Beschäftigungsimpulse für den Wirtschaftsstandort Österreich gesetzt werden.

Gegenstand der Förderung ist die Umsetzung von E-Commerce-Projekten durch Neuinvestitionen sowie damit in Zusammenhang stehenden Leistungen externer Anbieter (z.B.: Programmiertätigkeiten, (Cloud-)Softwarelizenzen, Dienstleistungsgesamtpakete, M-Commerce Optimierung), die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden.

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Corona-Kurzarbeit: Phase III ab 1.10.2020. Gegebenenfalls Lückenschluss von Phase II bis 30.9.2020 beachten. Was Arbeitgeber/innen sonst noch überlegen sollten.

Stand: 14. September 2020

Die Möglichkeit, Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, wird um maximal sechs Monate verlängert. Die sogenannte Phase III der Kurzarbeit gilt ab dem 01.10.2020 und läuft mit 31.03.2021 aus. Ob und inwieweit eine Verlängerung (für bestimmte Branchen) über den 31.03.2021 hinaus erfolgen wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft und entschieden.

Um die lückenlose Inanspruchnahme der Kurzarbeit möglich zu machen, wird das seit dem 1.6.2020 geltende Kurzarbeitsmodell („Phase II“ – siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag „Corona-Kurzarbeit: Neue Sozialpartnervereinbarung gilt sowohl für Erstanträge als auch für Verlängerungsanträge ab 1. Juni 2020“ vom 26. Mai 2020) bis zum 30. September 2020 verlängert.

Betriebe, welche die vollen 6 Monate Kurzarbeitszeitraum bereits vor dem 30. September 2020 ausgeschöpft haben, können diesen bis zum 30. September 2020 ausdehnen, um eine Lücke zwischen Phase II und Phase III zu vermeiden. Dazu sind folgende Schritte notwendig:

  • Schritt 1 – Zusatzvereinbarung zur aktuellen Sozialpartnervereinbarung über die Ausdehnung der Kurzarbeit mit dem Betriebsrat bzw. den Mitarbeitern abschließen.
  • Schritt 2 – Änderungsbegehren inkl. unterschriebener Sozialpartnervereinbarung via eAMS-Konto beim AMS einreichen; Frist 30.09.2020, jedenfalls vor Einreichung der letzten Teilabrechnung.

Wir haben die Details für Sie zusammengefasst und die nötigen Unterlagen zum Download vorbereitet.

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Aktuelles zur Kurzarbeit für Arbeitgeber/innen: Naturalmonat oder Kalendermonat – neues Kurzarbeitsbegehren bis spätestens 30.9.2020 erforderlich

Stand: 14. September 2020
Im März und April 2020 war noch nicht geklärt, ob nun ein Naturalmonat oder ein Kalendermonat reicht, um anspruchsberechtigt für die KUA-Förderung zu sein. Diese Mitarbeiter wurden oft im Antrag aufgenommen, die Förderung wurde hierfür jedoch erst nach Ablauf des Monats gewährt. Mittlerweile geht das AMS vom Erfordernis eines Kalendermonats aus. Für diese Mitarbeiter muss bis 30.9.2020 ein neues Kurzarbeitsbegehren mit Sozialpartnervereinbarung erstellt werden samt neuer Abrechnungsdatei und Durchführungsbericht. Beitrag lesen

Personalverrechnung: Auch Meldeverstöße bei der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) werden ab 1.9.2020 von der Österreichischen Gesundheitskasse mit Säumniszuschlägen belegt

Stand: 14. September 2020
Dienstgeber bzw. deren Bevollmächtigte (z.B.: Steuerberatungsgesellschaften) haben bei der Erstattung vielfältiger Meldungen bestimmte gesetzliche Fristen einzuhalten. Dadurch wird gewährleistet, dass die Versicherten die benötigten Leistungen schnellstmöglich und in der richtigen Höhe in Anspruch nehmen können. Erfolgt die Meldungserstattung nicht bzw. nicht fristgerecht, fallen Säumnis- bzw. Beitragszuschläge an. Aus Anlass der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) per 1.1.2019 und der dadurch bedingten Neuordnung des Meldewesens wurden von den Sozialversicherungsträgern bisher lediglich Meldeverstöße im Zusammenhang mit Anmeldungen sanktioniert. Für verspätete mBGM sowie Abmeldungen ergingen keine Säumniszuschläge. Diese Übergangsphase lief mit 31.8.2020 aus. Ab 1. September 2020 gelangen folgende Sanktionsbestimmungen bei Meldeverstößen zur Anwendung: Beitrag lesen

Die Parifizierung eines vermieteten Gebäudes kann zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen

Stand: 14. September 2020
Bei der Vermietung von Liegenschaften ist regelmäßig zu prüfen, ob bzw. inwieweit überhaupt eine steuerlich beachtliche Betätigung vorliegt oder nicht. Im Rahmen dieser sogenannten „Liebhabereiprüfung“ ist bei der Vermietung von Gebäuden zwischen der „kleinen Vermietung“ und der „großen Vermietung“ zu unterscheiden. An die jeweilige Einstufung sind unterschiedliche ertrag- und umsatzsteuerliche Konsequenzen geknüpft. Die Parifizierung eines Gebäudes kann dabei zur Einstufung als „kleine Vermietung“ führen, wodurch es insbesondere zum Verlust des Vorsteuerabzuges für die davon betroffenen Eigentumswohnungen bzw. zur anteiligen Korrektur allenfalls bereits geltend gemachter Vorsteuern kommen kann! Beitrag lesen

Klarstellung des Wirtschaftsministeriums zur COVID-19-Investitionsprämie: Alle in der Zeit von 1.9.2020 - 28.2.2021 richtliniengerecht eingebrachten Anträge werden gefördert. Kein „First come, first serve“-Prinzip.

Autor: Heinz Harb | 21.8.2020 Die COVID-19-Investitionsprämie ist eine wichtige und begrüßenswerte Fördermaßnahme für die österreichische Wirtschaft. Der nicht rückzahlbare Zuschuss in der Höhe von generell 7% für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen bzw. 14% für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit wird dann gewährt, wenn ein sachgerechter Antrag zwischen dem 1. September 2020 und dem 28. Februar 2021 beim Austria Wirtschaftsservice (aws) eingebracht wird und die Förderrichtlinien erfüllt werden. Wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass „erste Maßnahmen“ für diese Investitionen, wie beispielsweise die Bestellung, eine Anzahlung, der Baubeginn etc., im Zeitraum von 1. August 2020 bis 28. Februar 2021 erfolgen. Der Text der Förderrichtlinien weist eine budgetäre Deckelung der Investitionsprämie von EUR 1 Milliarde aus. Daraus wurde in den letzten Tagen teils ein „First come, first serve“ – Prinzip abgeleitet und zu großer Eile bei Investitionsentscheidungen aufgerufen. „First come, first serve“ bedeutet, dass Unternehmen trotz richtlinienkonformer Investitionen um ihre Investitionsprämie umfallen, wenn der Antrag zwar fristgerecht gestellt wird, aber die budgetären Mittel bereits erschöpft sind. Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), dem die Austria Wirtschaftsservice (aws) zugeordnet ist, hat nach uns vorliegenden Informationen klargestellt, dass alle Unternehmen, die bis 28.2.2021 einen Antrag stellen und die auch alle Voraussetzungen erfüllen, eine Investitionsprämie erhalten. Die rasche Klarstellung ist erfreulich. Damit wird eine sorgfältige Investitionsvorbereitung in den Unternehmen ermöglicht. Beitrag lesen