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Corona-Kurzarbeit: Phase III ab 1.10.2020. Gegebenenfalls Lückenschluss von Phase II bis 30.9.2020 beachten. Was Arbeitgeber/innen sonst noch überlegen sollten.

Stand: 14. September 2020

Die Möglichkeit, Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, wird um maximal sechs Monate verlängert. Die sogenannte Phase III der Kurzarbeit gilt ab dem 01.10.2020 und läuft mit 31.03.2021 aus. Ob und inwieweit eine Verlängerung (für bestimmte Branchen) über den 31.03.2021 hinaus erfolgen wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft und entschieden.

Um die lückenlose Inanspruchnahme der Kurzarbeit möglich zu machen, wird das seit dem 1.6.2020 geltende Kurzarbeitsmodell („Phase II“ – siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag „Corona-Kurzarbeit: Neue Sozialpartnervereinbarung gilt sowohl für Erstanträge als auch für Verlängerungsanträge ab 1. Juni 2020“ vom 26. Mai 2020) bis zum 30. September 2020 verlängert.

Betriebe, welche die vollen 6 Monate Kurzarbeitszeitraum bereits vor dem 30. September 2020 ausgeschöpft haben, können diesen bis zum 30. September 2020 ausdehnen, um eine Lücke zwischen Phase II und Phase III zu vermeiden. Dazu sind folgende Schritte notwendig:

  • Schritt 1 – Zusatzvereinbarung zur aktuellen Sozialpartnervereinbarung über die Ausdehnung der Kurzarbeit mit dem Betriebsrat bzw. den Mitarbeitern abschließen.
  • Schritt 2 – Änderungsbegehren inkl. unterschriebener Sozialpartnervereinbarung via eAMS-Konto beim AMS einreichen; Frist 30.09.2020, jedenfalls vor Einreichung der letzten Teilabrechnung.

Wir haben die Details für Sie zusammengefasst und die nötigen Unterlagen zum Download vorbereitet.

Prolongation der Kurzarbeit Phase II bis 30.9.2020

In vielen Betrieben wurde die Kurzarbeit für jeweils maximal drei Monate in Phase I (rückwirkend 1.3.2020 – 31.5.2020) und Phase II (1.6.2020 – 31.8.2020) vereinbart. Phase II der Corona-Kurzarbeit wurde nunmehr bis 30.9.2020 verlängert. In Unternehmen, die bereits im März 2020 mit der Kurzarbeit begonnen haben, kann die an und für sich zwei Mal dreimonatige Kurzarbeit vor dem 30. September 2020 enden.

Beispiel:

  • Vereinbarung Kurzarbeit Phase I von 16.3. – 15.6.2020
  • Verlängerung der Kurzarbeit in Phase II von 16.6. – 15.9.2020
  • Lücke: 16.9. – 30.9.2020
  • Verlängerung Phase III 1.10.2020 bis max. 31.3.2021


In Fällen, in denen eine Verlängerung in Phase III (ab 1. Oktober 2020) geplant wird, entsteht - wie im Beispiel dargestellt - eine Lücke zwischen Phase II und Phase III.

Um die Lücke bei beabsichtigter Fortführung der Kurzarbeit ab 1.10.2020 zu schließen, müssen Unternehmer/innen bis spätestens 30.9.2020 die sogenannte „Prolongierungsvereinbarung“ im e-AMS-Konto einreichen. Andernfalls gilt während des „Lückenzeitraums“ die normale Arbeitszeit und reguläre Entlohnung.

Ablauf zur Prolongation der Kurzarbeit „Lückenschluss“ bis 30.9.2020:

Ablauf der Begehrensstellung: eAMS-Konto > Kurzarbeitsbeihilfe > Auswahl Art des Begehrens „Änderungsbegehren“ > Auswahl der relevanten Projektnummer > System übernimmt und zeigt alle Daten dieses zu ändernden Projektes an (z.B. 1.6.2020 bis 31.8.2020). Zu ändern ist der Kurzarbeitszeitraum vom z.B. 1.6.2020 bis 30.9.2020 und auch die Summe der Normalarbeitszeitstunden und die Summe der voraussichtlichen Ausfallstunden im nunmehr verlängerten Kurzarbeitszeitraum => damit erhöht sich der berechnete Bewilligungsbetrag und es aktualisiert sich der berechnete Prozentanteil an Ausfallstunden. Die Anzahl der betroffenen AN im Kurzarbeitszeitraum und die wöchentliche Normalarbeitszeit darf sich - entsprechend der Vorgabe der Sozialpartner - nicht ändern; allenfalls kann das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt aktualisiert werden. Die Werte des Änderungsbegehrens beziehen sich auf den nunmehrigen Gesamtzeitraum bis 30.9.2020.

Änderungsbegehren, die für den verbleibenden Zeitraum bis 30.9.2020 gestellt werden, müssen jedenfalls vor Einreichung der letzten Teilabrechnung des genehmigten Kurzarbeitszeitraumes, spätestens jedoch am 30.9.2020 eingebracht werden.

Ausdehnung der bestehenden Kurzarbeitsvereinbarung auf September 2020
Download: Sozialpartnervereinbarung - Betriebsvereinbarung

Ausdehnung der bestehenden Kurzarbeitsvereinbarung auf September 2020
Download: Sozialpartnervereinbarung - Einzelvereinbarung

Corona Kurzarbeit Phase III ab 1.1.02020 – Die Eckpunkte

Phase III der Corona-Kurzarbeit beginnt einheitlich mit 1.10.2020. Phase III kann entweder als Verlängerung zu Phase II vereinbart werden, oder auch als Erstantrag zu einem späteren Zeitpunkt (nach dem 1.10.2020).

Anträge für die Phase III werden nach derzeitiger Information voraussichtlich erst ab 1.10.2020 beim AMS (rückwirkend) eingebracht werden können. Eine entsprechende Sozialpartnervereinbarung liegt derzeit noch nicht vor. Die bis dato bekannten Eckpunkte haben wir für Sie zusammengefasst.

Arbeitszeit

Phase III der Corona-Kurzarbeit sieht eine Herabsetzung der Höchstarbeitszeit auf 80 % (bisher 90 %) der bisherigen Normalarbeitszeit vor. Gleichzeit wird die Mindestarbeitszeit auf 30 % (bisher 10 %) erhöht, wobei ein Unterschreiten in (derzeit noch nicht näher definierten) Ausnahmefällen mit Zustimmung der Sozialpartner möglich sein soll. Der Durchrechnungszeitraum für die dritte Phase der Corona-Kurzarbeit beträgt sechs Monate.

Entlohnung

Die Entlohnung erfolgt analog zur Kurzarbeit II: Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten, abhängig von der Höhe ihres regulären Entgelts, 80, 85 oder 90 % des bisherigen Nettoentgelts („Nettoentgeltgarantie“). Wie bisher müssen Unternehmen die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung bezahlen, für die Differenz kommt weiterhin das AMS in voller Höhe (inkl. Lohnnebenkosten und Krankenstände) auf. Neu ist, dass kollektivvertragliche Erhöhungen und individuelle Gehaltsvorrückungen im Rahmen der Nettoentgeltgarantie berücksichtigt werden.

Verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft

Das neue Kurzarbeitsmodell sieht außerdem eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft (keine Weiterbildungspflicht, wie anfänglich berichtet wurde) während der durch die Kurzarbeit entstehenden Ausfallszeit vor. Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden also Weiterbildungsmaßnahmen, die der Arbeitgeber anbietet, in Anspruch nehmen müssen. Die Kosten der angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen sollen anteilig (voraussichtlich zu 60 %) vom AMS übernommen werden.

Einmal begonnene Weiterbildungsmaßnahmen sollen bei erhöhtem Bedarf an Arbeitsleistung auch unterbrochen werden können. Im Falle einer Unterbrechung wird der Arbeitnehmer allerdings einen Anspruch darauf haben, die Weiterbildungsmaßnahme innerhalb von 18 Monaten zu beenden.

Antragstellung mit Prognoserechnung

Neu ist, dass im Rahmen der dritten Phase der Kurzarbeit gemeinsam mit der Sozialpartnervereinbarung auch eine Prognoserechnung vorgelegt werden muss, in der die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt wird. Damit soll die wirtschaftliche Betroffenheit von antragstellenden Unternehmen in Zukunft anhand eines standardisierten Verfahrens überprüft werden, um Missbrauch vorzubeugen. Die AMS-Richtlinie zur Corona-Kurzarbeit wird derzeit überarbeitet. Details zur erforderlichen Prognoserechnung sind daher bis dato noch nicht bekannt.

Was Unternehmer iZm der Corona-Kurzarbeit überlegen sollten …

Insbesondere bei einer vorübergehend schwachen Auftragslage und/oder Auslastung des Unternehmens oder bestimmter Abteilungen kann sich die Corona-Kurzarbeit als sehr vorteilhaft erweisen: In Zeiten schwacher Auslastung können die Personalkosten maßgeblich reduziert werden und die Mitarbeiter dennoch im Betrieb gehalten werden. Die Kostenreduzierung kann dabei einen wirksamen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Liquidität des Unternehmens leisten. Erholt sich die Auftragslage, steht bereits ein eingearbeitetes Team an Mitarbeitern zur Verfügung, es müssen nicht erst neue Mitarbeiter am Arbeitsmarkt gesucht werden.

Auf der anderen Seite ist das Unternehmen durch die verpflichtende Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während der Corona-Kurzarbeit und die einmonatige Behaltepflicht der betroffenen Mitarbeiter/innen nach Ende der Kurzarbeit hinsichtlich personalpolitischer Möglichkeiten eingeschränkt. Auch der Mehraufwand, der durch die Abwicklung des Antrags- und Abrechnungsprozesses entsteht, sollte miteinkalkuliert werden.

LBG-Empfehlung: Wir empfehlen Unternehmer/innen ein sorgfältiges Abwägen und eine genaue Prüfung, ob die Weiterführung bzw. gegebenenfalls erstmalige Einführung der Corona-Kurzarbeit eine wirtschaftlich sinnvolle Stütze darstellt oder ob andere Maßnahmen sinnvoller sind. Dabei muss immer das betriebliche Gesamtbild betrachtet werden. Alternativen, die geprüft werden können, sind beispielsweise der Verbrauch von Zeitguthaben, der Abbau von Urlaub, die Vereinbarung einer Bildungskarenz, Aussetzungsvereinbarungen etc.

Zu Ihren betriebswirtschaftlichen, steuerlichen, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Entscheidungsmöglichkeiten betreffend die Chancen und Tücken der Corona-Kurzarbeit und in Verbindung mit der Führung der monatlichen Lohn- und Gehaltsverrechnung für Ihr Unternehmen beraten wir Sie gerne.

Stand: 14. September 2020 | Autoren: Sascha Springer, Julia Niederleithner | LBG

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