Härtefall-Fonds – Änderungen: Betrachtungszeitraum erweitert, Mindestförderungshöhe, Gegenrechnung, parallele Antragstellung im Corona-Familienhärteausgleich möglich.
Stand: 7. Mai 2020Die Bundesregierung hat im Härtefall-Fonds weitere Adaptierungen vorgenommen, die entsprechenden Förderrichtlinien liegen nunmehr sowohl für EPU, Neue Selbständige, Kleinstunternehmer, Freie Berufe, Freie Dienstnehmer, etc. (abgewickelt über die WKO) sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Direktvermarkter, Privatzimmervermieter, etc. (abgewickelt über e-AMA) vor. Zu den wesentlichen Änderungen zählt die Erweiterung des Betrachtungszeitraumes auf sechs Monate (März – September 2020), wovon drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden können. Die Mindestförderungshöhe pro Betrachtungszeitraum beträgt nunmehr € 500. Für die Deckelung werden Nebeneinkünfte sowie (neu!) Versicherungsleistungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen gegengerechnet. Ebenfalls neu: eine Antragstellung im Härtefall-Fonds ist kein Ausschlussgrund mehr für eine parallele Antragstellung im Corona Familienhärteausgleich. Haben Sie Ihren Antrag für den ersten Betrachtungszeitraum (16.3. – 15.4.2020) bereits eingereicht, wird dieser nunmehr automatisch nach der neuen Richtlinie geprüft. Wenn Sie Ihren bereits eingereichten Antrag jedoch zurückziehen wollen, weil sie stattdessen lieber einen Antrag für einen späteren, für Sie günstigeren, Betrachtungszeitraum stellen möchten, können Sie den bereits eingereichten Antrag für den ersten Betrachtungszeitraum bis spätestens 31. Juli 2020 zurückziehen, sofern noch kein neuer Antrag (z.B. für den Betrachtungszeitraum 2 ab Mitte Mai 2020) gestellt wurde. Beitrag lesen