Landwirtschaftliche Hilfskräfte und Erntehelfer: Drittstaatsangehörige Saisonarbeitskräfte können über die geltende 9-monatige Maximalbeschäftigungsdauer hinaus beschäftigt werden
Stand: 6. April 2020Für die Dauer der COVID-19-Krisensituation dürfen im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft Beschäftigungsbewilligungen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft für eine Gesamtdauer von mehr als neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erteilt oder verlängert werden. Dies gilt bis zum Ablauf des 30. Juni 2020. Dauert die COVID-19-Krisensituation über diesen Zeitpunkt hinaus an, so kann im Wege einer Verordnung das Außerkrafttreten jeweils zwei Monate, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus, verschoben werden. Beitrag lesen