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Steuer-News | Unternehmer-News

Was ist bis zum 30. September 2018 aus steuerlicher Sicht zu erledigen?

Stand: 29. August 2018

Der 30. September ist aus steuerlicher Sicht ein bedeutendes Datum, da wichtige Fristen an diesem Tag auslaufen. LBG fasst für Sie die wichtigsten Fristen im Überblick zusammen:

Vorsteuerrückerstattung aus EU-Ländern

Bis zum 30.9.2018 können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.

ESt- und KÖSt-Vorauszahlungen herabsetzen

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9.2018 eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als jener des Vorjahres.

Anspruchsverzinsung

Ab 1.10.2018 beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2017 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen (Zinsen bis € 50,00 werden nicht festgesetzt). Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2017 handelt. Die Höhe der Anspruchszinsen beträgt derzeit 1,38 % p.a.

Jahresabschluss

Kapitalgesellschaften (und GmbH & Co KGs) müssen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.

Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung

Grundsätzlich kann die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren erledigt werden. In bestimmten Fällen ist der Arbeitnehmer allerdings verpflichtet, eine Veranlagung durchzuführen. Welche Frist dafür gilt, hängt vom zutreffenden Pflichtveranlagungsgrund ab. In den folgenden Fällen ist eine Pflichtveranlagung für das Kalenderjahr 2017 bis zum 30.9.2018 durchzuführen, falls das Einkommen, in dem lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, € 12.000 übersteigt: 

  • Bei zumindest zeitweise gleichzeitigem Bezug von mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften im Jahr 2017. Dies gilt nur, falls diese Einkünfte nicht ohnedies bereits beim Lohnsteuerabzug gemeinsam versteuert wurden (wie beispielsweise Firmenpension neben ASVG-Pension).
  • Falls der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag für 2017 nicht zusteht, dieser aber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.

Kontakt & Beratung: LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - Wir bringen Sie gerne mit einem unserer Experten, der mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.