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Steuer-News | Unternehmer-News

Steuerreform-Vorhaben: Rechtsformwahl, Einzelunternehmen, Familien-GmbH, GesbR, Personengesellschaft (OG, KG), Unternehmensnachfolge, Kauf, Verkauf, Übergabe

Stand: 18. März 2015

Die Veränderung der Einkommensteuer- und Lohnsteuertarifstaffel (bisher: 36,5 – 50 %, künftig 25 – 55 %) für Einzelunternehmer, Geschäftsführer im Dienst- oder Werkvertragsverhältnis, Gesellschafter an Personengesellschaften (OG, KG, GmbH & CoKG) und an Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie die Veränderungen der Steuerbelastung für Kapitalgesellschaften (z.B.: GmbH) bei Dividendenausschüttung (bisher 25 % Dividenden-KEST, künftig 27,5 %) führt auch zu einer Neubewertung der abgabenrechtlichen Vorteilhaftigkeit unterschiedlicher Rechtsformen. Hinzu kommen steigende Höchstbemessungsgrundlagen in der Sozialversicherung und die bereits seit 2014 nunmehr unbefristete deutliche Einschränkung der Steuerbegünstigung für das 13. und 14. Gehalt sowie für Sonderzahlungen bei „Besserverdienern“ ab einem Monatsbruttogehalt von € 12.500 durch eine Sondersteuerstaffel (statt 6 % Besteuerung nunmehr 27 % - 50%). Ebenso zu beachten ist die seit 2014 deutlich geringere Attraktivität des steuerlichen Gewinnfreibetrages.

  • Die Rechtsformwahl und Transaktionswege hängen ganz wesentlich von einem Bündel von Kriterien ab: beispielsweise wirtschaftliche Überlegungen, haftungs-, unternehmens-, gewerbe-, miet-, sozialversicherungs-, pensions- und steuerrechtliche Überlegungen, Auswirkungen auf Finanzierungsverträge, Liefer- und Leistungsverträge, Dienst- und Geschäftsführungsverträge, Regelungen in der Zusammenarbeit von Gesellschaftern untereinander sowie gesellschaftsrechtliche Ordnungen der Gesellschaft. Im Familienkreis ist vor allem auch wichtig zu bedenken, wer, was und sinnvollerweise wann bekommen soll.
  • Die steuerliche Attraktivität des Einzelunternehmens nimmt im Vergleich zur GmbH bei geringem steuerpflichtigem Jahreseinkommen durch die Absenkung der Eingangssteuertarife in der Einkommensteuer bei gleichzeitiger Erhöhung der Dividenden-KEST für Gewinnausschüttungen aus der GmbH weiter zu. Das steuerfreie Jahreseinkommen bleibt mit € 11.000 erhalten. Hinzu kommt der Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag und investitionsbedingter Freibetrag)
  • Allerdings bleibt die Vorteilhaftigkeit der GmbH jedenfalls bei Gewinneinbehalt mit 25 % Körperschaftsteuer bestehen. Daher insbesondere dann, wenn Gewinne mit Rücksicht auf die Finanzierung des Unternehmenswachstums, von Investitionen oder zwecks Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder auch, um finanzielle Reserven im Unternehmen anzusparen, nicht ausgeschüttet werden.
  • Die doch deutliche unbefristete Veränderung der Besteuerung des 13. und 14. Monatsbezugs sowie von Sonderzahlungen und damit auch einhergehenden steuerlichen Einschränkungen von freiwilligen Abfertigungen führt vor allem bei besserverdienenden Geschäftsführern bei Familienunternehmen oder auch in unternehmerischen Partnerschaften zu neuen Überlegungen.
  • Zu überlegen ist, ob abhängig von der betriebswirtschaftlichen Situation (z.B.: Eigenkapital, ausschüttbares Ergebnis, Finanzierung, Zukunftsaussichten, Finanzierungs- und Betriebsführungsüberlegungen) noch vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen ausschüttbare Ergebnisse aus der Familien-GmbH mit 25 % KEST statt mit künftig 27,5 % KEST ausgeschüttet werden sollen.
  • Natürlich darf bei einem Abgabenbelastungsvergleich auch die Belastung mitarbeitender Familienmitglieder im Unternehmen durch Lohnsteuern (Dienstnehmer), Einkommensteuer (mehr als 25 % beteiligter Geschäftsführer), Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten und die Auswirkungen diesbezüglicher Änderungen nicht unbeachtet bleiben.
  • Wir empfehlen jedenfalls im Vorfeld der Steuerreform zu überprüfen, ob eine Anpassung der aktuell gewählten Rechtsform unter Beachtung betriebswirtschaftlicher und steuerrechtlicher Rahmenbedingungen vorteilhaft ist und stehen Ihnen für eine individuelle Beratung gerne zur Verfügung.
  • Insbesondere im Vorfeld von allfällig geplanten Betriebsnachfolgen, Unternehmensveräußerungen, Unternehmenskäufen sowie Ein- oder Austritt eines Gesellschafters empfehlen wir dringend, transferoptimierte Rechtsformgestaltungen zeitgerecht auf ihre Vorteilhaftigkeit hin zu beurteilen und umzusetzen.

Stand: 18.03.2015