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Steuerprüfung: Steuerliche Kriterien für Anerkennung von Gehaltszahlungen an Ehegattin (eheliche Beistandspflicht) und nahestehende Personen beachten!

Stand: 12. September 2016

Die Prüfung der steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen durch die Finanzverwaltung ist weit verbreitete Praxis. Daher müssen die für eine Anerkennung geltenden strengen Kriterien unbedingt bereits vorweg sorgfältig beachtet werden, um böse Überraschungen zu vermeiden.

In einem wieder einmal vom Bundesfinanzgericht zu entscheidenden Verfahren (BFG vom 20.7.2016, RV/3100659/2014) hat ein Steuerpflichtiger an seine Ehegattin angemessene und fremdübliche Gehaltszahlungen für jeweils 9 Stunden pro Woche geleistet. Hierüber wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit sorgfältiger Tätigkeitsbeschreibung abgeschlossen, die Ehegattin führte laufend ordnungsgemäße Arbeitszeitaufzeichnungen, das Dienstverhältnis wurde ordentlich gemeldet und Lohnzettel und Beitragsgrundlagen an die Abgabenbehörde und die Sozialversicherungsanstalt übermittelt. Die Abgabenbehörde versagte dem Steuerpflichtigen trotz allem den geltend gemachten steuerlichen Aufwand mit Hinweis darauf, dass die erhöhten steuerlichen Anforderungen an Verträge (zB: Dienst-, Werk-, Kauf-, Pacht-, Miet-, Darlehensverträge) zwischen nahen Angehörigen nicht vorlägen und führte vornehmlich aus, dass die Tätigkeiten der Ehegattin weder der Art noch dem Umfang nach den Rahmen der ehelichen Beistandspflicht überstiegen hätten und damit das Beschäftigungsverhältnis die steuerlichen Anerkennungskriterien nicht erfüllt habe.

Zur von der Abgabenbehörde vorgebrachten ehelichen Beistandspflicht, die einem steuerlich anzuerkennenden Dienstverhältnis entgegensteht, muss man wissen: „Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist. Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.“ (§ 90 ABGB) „Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen.“ (§ 98 ABGB)

Im Steuerrecht ist diesbezüglich zu beachten, dass freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen, nichtabzugsfähige Aufwendung und Ausgaben sind (§ 20 (1) Z 4 EStG). Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, alle Zuwendungen die ausschließlich oder überwiegend auf familiärer Grundlage erbracht werden vom Abzug als Betriebsausgaben beziehungsweise als Werbungkosten auszuschließen (VwGH 21.7.1993, 91/13/0163).

Das Bundesfinanzgericht beurteilte die Sachlage als fremdübliches Dienstverhältnis, sah im Anlassfall entgegen der Abgabenbehörde keine eheliche Beistandspflicht gegeben und verhalf dem Steuerpflichtigen zu seinem berechtigten Steuerabzug. Wermutstropfen: ein mühsames, zeitintensives Verfahren.

LBG-Tipp: Die wesentlichen Kriterien für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen oder Personen, zwischen denen eine besondere Nahebeziehung besteht sind:

  • Publizität: Vereinbarungen müssen nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, wobei im Rahmen der Beweiswürdigung der Schriftlichkeit des Vertrages eine besondere Bedeutung zukommt. Das Fehlen eines schriftlichen Vertrages kann als Indiz einer fremdunüblichen Leistungsbeziehung gewertet werden. Schriftlichkeit ist daher in der Regel empfehlenswert.
  • Klarer Vertragsinhalt: Wichtig ist ein eindeutiger, klarer und jeden Zweifel ausschließender Inhalt. Bei zweifelhaftem Inhalt hat derjenige, der sich auf die Vereinbarung beruft, zur Aufklärung besonders beizutragen, verbleibende Zweifel gehen im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Lasten.
  • Fremdvergleich: Wird daran gemessen, ob die Vereinbarung auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Es ist ein Vergleich mit dem üblichen Verhalten einander fremd gegenüber stehenden Personen bei vergleichbaren Leistungsbeziehungen anzustellen.

Darauf sollten Sie daher vorweg achten – und vor allem, die getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich im Alltag leben. Denn gerade daran scheitert so mancher steuerliche Erfolg dann in der Praxis! Wir beraten Sie gerne. Wenden Sie sich bitte an einen unserer österreichweiten Berater (www.lbg.at.) oder an welcome@lbg.at.