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Steuer-News | Unternehmer-News

Passt die gewählte Rechtsform immer noch? Entscheidungskriterien für eine optimale Rechtsformwahl.

Stand: 12. Januar 2017

Im Wesentlichen stehen für die Wahl der Rechtsform häufig das Einzelunternehmen, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR), Personengesellschaften (z.B. OG, KG), Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) und Mischformen zur Auswahl (z.B. GmbH & Co KG). Bei der Wahl der geeigneten Rechtsform sollten insbesondere abgabenrechtliche (z.B. Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht), gesellschaftsrechtliche (z.B. Haftung, Publizitätsvorschriften, Organisationsvorschriften) und betriebswirtschaftliche Kriterien (z.B. Finanzierungsmöglichkeiten, Kosten) berücksichtigt werden.

Ertragsteuerlich ist vor allem zwischen Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden. Während bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften der progressive Einkommensteuertarif mit 25% bis zu 55% zur Anwendung gelangt, unterliegen Gewinne bei Kapitalgesellschaften, welche zur Gänze an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, auf Ebene der Gesellschaft der 25%-igen Körperschaftsteuer und auf Ebene der Gesellschafter der 27,5%-igen Kapitalertragsteuer (somit insgesamt einer 45,625%-igen ertragsteuerlichen Belastung). Bei hohen Gewinnen kann daher mithilfe der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im Allgemeinen die steuerliche Belastung reduziert werden.

Allerdings sind aus ertragsteuerlicher Sicht das Einzelunternehmen bzw. die Personengesellschaften in bestimmten Fällen der Kapitalgesellschaft vorzuziehen. Dies trifft insbesondere bei niedrigen Gewinnen zu, da der steuerliche Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nur bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften zustehen. Weiters fällt etwa bei der Veräußerung von Immobilienvermögen bei Einzelunternehmen und Personengesellschaft Immobilienertragsteuer in Höhe von 30% an, während bei Kapitalgesellschaften in der Regel wieder eine Belastung im Ausmaß von 45,625% (25% KöSt + 27,5% KESt) entsteht. Auch bei der Veräußerung von Kapitalvermögen steht der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften grundsätzlich wieder die 2-stufige Besteuerung (KöSt + KESt) bei Kapitalgesellschaften gegenüber.

Bei einer hohen Kreditfinanzierung wird hingegen häufig eine Kapitalgesellschaft vorteilhafter sein, da die Gewinne bei Kapitalgesellschaften auf Ebene der Gesellschaft nur zu 25% besteuert werden, im Gegensatz zum progressiven Einkommensteuertarif von bis zu 55% bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, weshalb nach Steuern höhere Beträge für die Tilgung der Kredite zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund sind bei einer Kapitalgesellschaft im Vergleich zu Einzelunternehmen und Personengesellschaften in der Regel kürzere Kreditlaufzeiten möglich, obwohl der Gewinn vor Steuern in derselben Höhe wie bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften erzielt wird.

Hinzu kommen vielfältige Themen wie Beschäftigungsverhältnisse, Optimierung durch Miet- und Pachtverhältnisse und vieles mehr. Insgesamt empfiehlt es sich, die Rechtsformentscheidung immer unter Berücksichtigung aller individuellen Einflussfaktoren unter Betrachtung eines mehrjährigen künftigen Zeitraumes zu treffen und keinesfalls häufig veröffentlichten „Steueroptimierungsgrenzen“ zu folgen.

Kontakt: Unsere Experten bei LBG beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich direkt an einen unserer österreichweiten Berater bei LBG (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit dem, mit Ihrem Anliegen vertrauten LBG-Experten zusammen.