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Steuer-News | Unternehmer-News

OGH: Gerechtfertigte Entlassung wegen erschlichener Krankmeldung – der gute Glaube an eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt nicht ausnahmslos!

Stand: 25. Juli 2018

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu beurteilen, ob die von einem Arbeitgeber ausgesprochene Entlassung eines Arbeitnehmers auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer eine ärztliche Krankmeldung vorgelegt hat, die allerdings von diesem erschlichen wurde. Der OGH kam zu folgender rechtlichen Beurteilung: Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Richtig ist, dass dem Arbeitnehmer in aller Regel (aber nicht ausnahmslos!) der gute Glaube zugebilligt werden muss, sich für arbeitsunfähig zu halten, wenn der Arzt zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit gelangt. Bei diesen Regeln handelt es sich aber um Erfahrungssätze, die dem Arbeitgeber nicht das Recht nehmen, den Beweis anzutreten, dass der Arbeitnehmer trotz Vorlage einer entsprechenden Krankenstandsbescheinigung arbeitsfähig war und davon auch Kenntnis hatte oder nach den Umständen des Falls offenbar haben müsste; dies wäre etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer die ärztliche Bestätigung durch bewusst unrichtige Angabe gegenüber dem Arzt erwirkt hätte oder wenn der betreffende, objektiv arbeitsfähige Arbeitnehmer die Unrichtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung kannte oder kennen musste. Im zu beurteilenden Fall stand fest, dass der Kläger nach einer Auseinandersetzung mit dem Betriebsleiter nicht deshalb zum Hausarzt ging, weil er sich so krank fühlte, sondern weil er seinen Dienst in der Partie ohne seinen LKW nicht durchführen wollte. Wenn das Berufungsgericht davon ausging, dass der Kläger unter diesen Umständen die Unrichtigkeit der ärztlichen Bescheinigung kennen musste, so ist dies vertretbar und nicht weiter korrekturbedürftig. Der OGH bestätigte daher in diesem Fall die Rechtmäßigkeit der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Entlassung.

OGH: 9ObA37/18h vom 25. April 2018

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