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Steuer-News | Unternehmer-News

Fallfrist 30.4.2023: Meldung land- und forstwirtschaftlicher Nebentätigkeiten bei der SVS

Stand: 21. April 2023

Bitte beachten Sie, dass Meldungen der Bruttoeinnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten in 2022 spätestens bis zum 30. April 2023 bei der Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (SVS) eingelangt sein müssen. Erfolgt die Meldung zu spät, wird ein Beitragszuschlag in der Höhe von 5%, der für die Nebentätigkeit vorgeschriebenen Beitragssumme in Rechnung gestellt.

Stand: 21. April 2023 | LBG

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