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Steuer-News | Unternehmer-News

Bauern-Sozialversicherung: Beiträge für Nebentätigkeiten optimieren und Frist 30.4. beachten

Stand: 16. April 2019

Bis zum 30. April müssen Einnahmen aus landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten an die SV der Bauern gemeldet werden. Mit der „kleinen Option“ können Sie Beiträge sparen.

Meldepflicht

Nimmt ein Land- und Forstwirt eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit auf, dann ist dies der SV der Bauern innerhalb eines Monats zu melden. Bis zum 30. April des Folgejahres sind dann jährlich die Bruttoeinnahmen bekannt zu geben. Auf Grund dieser Meldung erfolgt eine Beitragsnachberechnung.

„Kleine Option“: Beitragsgrundlagenoption für Nebentätigkeiten

Ebenfalls bis zum 30. April des Folgejahres wäre ein Antrag auf die Beitragsgrundlagen-Option für Nebentätigkeiten zu stellen. Anstelle der Berechnung der Beitragsgrundlagen auf Grund der Bruttoeinnahmen erfolgt die Berechnung auf Grund der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte.

Beispiel

Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb erzielt aus der Pensionspferdehaltung im Jahr 2018 Bruttoeinnahmen in der Höhe von 48.000 €. Bis zum 30.4.2019 müssen diese Einnahmen an die SV der Bauern gemeldet werden. Aus dieser Nebentätigkeit resultiert eine Beitragszahlung in der Höhe von 3.823 €.

Im Fall der kleinen Option werden die Einkünfte aus Nebentätigkeiten laut Einkommensteuerbescheid unter Berücksichtigung der geleisteten Beiträge für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten für die Beitragsberechnung herangezogen. Für den Flächenbetrieb wird der Beitrag unverändert aus dem Einheitswert abgeleitet. Steuerrechtlich ist die Pensionspferdehaltung im Rahmen der pauschalierten Gewinnermittlung im Gewinngrundbetrag aus dem Einheitswert erfasst. Als Mindestbeitragsgrundlage für die landwirtschaftliche Nebentätigkeit werden im Jahr 2018 monatlich 808,34 € (9.700,08 pro Jahr) herangezogen. Im Fall der kleinen Option fällt ein Beitrag in der Höhe von 2.575 € an.

Eine eingehende Analyse Ihrer Ausgangssituation sollte der Entscheidung über einen Antrag auf die „kleine Option“ vorausgehen, damit alle relevanten Aspekte berücksichtigt werden können.

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

Stand: 16. April 2019 | Autor: Johannes Piegger | LBG 

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