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Steuer-News | Unternehmer-News

Arbeitslosenversicherung für Selbstständige: Deadlines für Ein- und Austritt beachten!

Stand: 1. Februar 2018

Selbstständig Erwerbstätige können seit 1.1.2009 für die Dauer ihrer Selbstständigkeit eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen. Für den Abschluss dieser freiwilligen Arbeitslosenversicherung (und auch den Austritt) gelten bestimmte Fristen, abhängig davon, ob der nunmehr selbstständig Erwerbstätige bereits am 1.1.2009 (dem Zeitpunkt der Einführung der Option) selbstständig tätig war oder nicht.

Allgemeines

Die Pflichtversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) umfasst keine Arbeitslosenversicherung. Selbstständig Erwerbstätige können daher aus dem GSVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ableiten.

Allerdings kann sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ergeben, wenn der selbstständig Erwerbstätige

  • vor Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ASVG- und arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen ist oder
  • nach dem 1.1.2009 eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen hat.


Ansprüche aus einer früheren Arbeitslosenversicherung

Unternehmer, die vor dem 1.1.2009 unselbstständig und selbstständig erwerbstätig waren, behalten ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, den sie durch ihre unselbstständige Tätigkeit erworben haben. Unternehmer, die nach dem 1.1.2009 eine selbstständige Tätigkeit beginnen, wahren ebenfalls ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, allerdings nur dann, wenn sie vor ihrer Selbstständigkeit zumindest 5 Jahre unselbstständig erwerbstätig waren. 

Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige – Fristen für Ein- und Austritt

Selbstständig Erwerbstätige können seit 1.1.2009 auf freiwilliger Basis in der Arbeitslosenversicherung versichert sein. Für den Abschluss (und auch den Austritt) der freiwilligen Arbeitslosenversicherung gelten bestimmte Fristen, abhängig davon, ob man bei der Einführung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung mit 1. Jänner 2009 bereits selbständig tätig war oder nicht.

War man am 1.1.2009 bereits selbstständig tätig, musste man den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung bis spätestens 31.12.2009 erklären und war acht Jahre an diese Entscheidung gebunden. Seit 1.1.2018 besteht nun bis 30.6.2018 die nächste Möglichkeit zum Eintritt. Der Eintritt muss schriftlich erklärt werden. Bitte beachten Sie: Treten Sie nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist in die freiwillige Arbeitslosenversicherung ein, haben Sie erst nach acht Jahren wieder die Möglichkeit dazu. Die Eintrittsfrist beträgt auch dann sechs Monate.

Austreten aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung kann man erstmals nach acht Jahren. Auch der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende der 8-jährigen Bindungszeit möglich. Versäumt man dieses Zeitfenster, ist der Austritt erst wieder nach weiteren acht Jahren möglich. Die freiwillige Arbeitslosenversicherung endet auch, sobald die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.

Unternehmer mit Beginn der selbständigen Tätigkeit seit dem 1.1.2009 haben ab der Verständigung über den Beginn ihrer Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder nach dem Sozialversicherungsgesetz für freiberuflich selbständig Erwerbstätige (FSVG) sechs Monate Zeit, zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung zu optieren. Auch freiberuflich tätige Rechtsanwälte können den Eintritt innerhalb von sechs Monaten ab Beginn ihrer freiberuflichen Tätigkeit erklären.

Die freiwillige Versicherung endet entweder durch Austritt (frühestens nach 8-jährigem Bindungszeitraum) oder durch den Wegfall der Voraussetzungen. Der Austritt muss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des achtjährigen Bindungszeitraumes schriftlich an die SVA mitgeteilt werden. Die Arbeitslosenversicherung läuft dann am Ende des auf die Mitteilung folgenden Monats aus.

Ob die Leistungen aus der selbstständigen Arbeitslosenversicherung in Relation zu den nicht unwesentlichen Beiträgen für Sie interessant sind, kann nur in einer individuellen Beratung geklärt werden.

Kontakt & Beratung: Unsere Expert/innen bei LBG beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich direkt an unsere Berater/innen bei LBG an unseren 30 österreichweiten Standorten (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.atwir bringen Sie gerne mit dem, mit Ihrem Anliegen vertrauten LBG-Experten zusammen.