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Steuer-News | Unternehmer-News

VwGH stellt klar: umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt auch dann vor, wenn die Transportverantwortlichkeit zwischen Lieferant und Abnehmer geteilt ist („gebrochene“ Beförderung).

Stand: 14. Juli 2017

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte jüngst zu entscheiden, ob in Fällen, in denen die Transportverantwortlichkeit für den Liefergegenstand zwischen Lieferant und Abnehmer geteilt ist, zwei umsatzsteuerlich getrennte Vorgänge oder eine einheitliche Lieferung vorliegen. Die Entscheidung des VwGH, dass auch „gebrochene“ Beförderungen als einheitliche Warenlieferung anzusehen sind, führt zu Erleichterungen in der USt-Praxis.

Anlassfall: Ein deutsches Unternehmen bestellte Waren bei einem österreichischen Unternehmen. Vereinbarungsgemäß lieferte das österreichische Unternehmen die Waren zur Muttergesellschaft des deutschen Unternehmens in Österreich. Die Weiterbeförderung der Waren nach Deutschland erfolgte im Auftrag und auf Rechnung des deutschen Unternehmens. Das österreichische Unternehmen rechnete die Lieferung umsatzsteuerfrei (innergemeinschaftliche Lieferung) ab. Das Finanzamt sah hingegen im Rahmen einer Betriebsprüfung darin eine steuerpflichtige Inlandslieferung, da die Transportverantwortlichkeit des österreichischen Unternehmens in Österreich endet und verrechnete Umsatzsteuer nach.


Bisherige Rechtsansicht der österreichischen Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung vertrat die Meinung, dass in Fällen der „gebrochenen“ Beförderung zwei umsatzsteuerliche Vorgänge vorliegen und leitete diese Ansicht aus der Formulierung im Gesetz ab, wonach entweder der Lieferer oder der Abnehmer (oder ein von diesem Beauftragter) die Ware befördert oder versendet. Aufgrund der Tatsache, dass im Beispielfall nicht nur einer der beiden Beteiligten für den Transport der Waren verantwortlich war, kann daher keine einheitliche Warenbewegung vorliegen.

In der Praxis hätte diese Rechtsansicht bedeutet, dass der österreichische Verkäufer die Lieferung mit Umsatzsteuer abrechnen muss (steuerpflichtige Inlandlieferung). Die anschließende Weiterbeförderung im Auftrag des deutschen Abnehmers stellt nach Ansicht des Finanzamtes ein innergemeinschaftliches Verbringen dar. Zu diesem Zweck hätte sich der deutsche Abnehmer beim Finanzamt für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen müssen. Dort hätte er die Vorsteuern geltend machen können, und das Verbringen als innergemeinschaftliche Lieferung melden müssen. 


Entscheidung des VwGH, 27.4.2017

Nach Ansicht des VwGH sprechen die vom EuGH betonten Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und des systematischen Zusammenhangs von innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb gegen eine künstliche Aufspaltung einheitlicher Liefervorgänge in unterschiedliche Warenbewegungen. Auch bei „gebrochenen“ Beförderungen ist von einem einheitlichen Liefervorgang auszugehen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung ist, dass der Abnehmer bereits zu Beginn des Transportes feststeht und der liefernde Unternehmer nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstandes und seiner Beförderung, sowie ein kontinuierlicher Ablauf des Transportvorganges gegeben sind.

Das vollständige Judikat des VwGH vom 27.04.2017 zur „gebrochenen“ Beförderung finden Sie hier zum Download.


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The Austrian Supreme Administrative Court clarified: VAT-free intra-Community supply of goods also applies if both, supplier and buyer take part in an “interrupted” transportation of goods

LBG-Summary: Recently, the Austrian Supreme Administrative Court had to decide if in cases, where the responsibility of the transportation of goods is split by supplier and buyer has to be considered as two separate VAT-relevant processes in the EU or one consistent delivery. The decision of the Supreme Administrative Court that also “split” transportations have to be considered as consistent delivery lead to VAT facilitations.

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