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Steuer-News | Unternehmer-News

Selbstanzeige bei Meldeverstößen nach dem WiEReG – strenge Formalvorschriften sind zu beachten!

Stand: 8. August 2019

Alle meldepflichtigen Rechtsträger müssen ihre wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) im Register der wirtschaftlichen Eigentümer melden. Bei Verstößen gegen diese Meldepflicht kann es grundsätzlich zu Strafen kommen, die jedoch bei rechtzeitiger Selbstanzeige verhindert werden können.

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde auf Basis des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) eingerichtet und enthält die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts zum Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürliche Person, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann.

Eine Meldepflicht trifft alle Rechtsträger im Sinne des WiEReG mit Sitz im Inland, das sind z.B. offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG), Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Privatstiftungen oder Vereine. Keine Rechtsträger im Sinne des WiEReG und daher nicht meldepflichtig sind etwa Wohnungseigentümergemeinschaften, Agrargemeinschaften, Gesellschaften nach bürgerlichem Recht oder Einzelunternehmer.

Laut WiEReG stellen Verstöße gegen die Meldeverpflichtungen Finanzvergehen dar und fallen somit unter das Finanzstrafgesetz. Daher kann bei Meldeverstößen aber auch eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG eingereicht werden, um im Falle einer späteren korrekten WiEReG-Meldung eine Strafbefreiung zu erlangen. Allerdings sind dabei die strengen Formalvorschriften für eine Selbstanzeige zu beachten!

So muss die Selbstanzeige zwar beim Finanzamt eingereicht werden, die WiEReG-Meldung selbst hat jedoch ausschließlich über das USP zu erfolgen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) empfiehlt daher, die Selbstanzeige beim für den Rechtsträger (z.B. die GmbH) örtlich zuständigen Finanzamt zu erstatten und in der Selbstanzeige die Meldepflichtverletzung darzulegen. Zeitgleich ist die korrekte Meldung an das Register über das USP durchzuführen. Ob in Zukunft eine gesetzliche Regelung geschaffen wird, wonach die Nach- oder Korrekturmeldung über das USP gleichzeitig die Wirkung einer Selbstanzeige hat, bleibt abzuwarten.

Hinweis: Die Meldungen an das WiEReG-Register sind seit 1. Juni 2018 bzw. laufend bei Neugründung zu erstatten, wobei diese auch durch Ihre steuerliche Vertretung durchgeführt werden können. Wir unterstützen Sie gerne nicht nur bei der laufenden Meldung, sondern auch im Falle eines Korrekturbedarfs oder einer Selbstanzeige.

Stand: 8.8.2019 | Autorin: Antje Ploberger | LBG

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