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Steuer-News | Unternehmer-News

Saisonbetriebe: Welche Änderungen bringen die neuen Kündigungsfristen für Arbeiter ab 1.10.2021?

Stand: 30. September 2021

Bei der Kündigung eines Arbeiterdienstverhältnisses, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen wird, gelten neue Kündigungsfristen und -termine, die denen der Angestellten nachempfunden sind. Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können die jeweils anwendbaren Kollektivverträge allerdings abweichende Kündigungsfristen und -termine vorsehen. Deshalb sollten besonders Saisonbetriebe die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Rahmenbedingungen jetzt prüfen.

Kürzere Kündigungsfristen in Saisonbetrieben möglich

Für bestimmte Saisonbetriebe können sich aus den jeweils anwendbaren Kollektivverträgen abweichende Kündigungsfristen und -termine ergeben. Saisonbetriebe sind solche Betriebe, die aufgrund ihrer Art überhaupt nur zu bestimmten Jahreszeiten tätig oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres besonders verstärkt ausgelastet sind (z. B. bestimmte Tourismusbetriebe). Die Ausnahme von den neuen Kündigungsfristen bezieht sich allerdings nicht auf den einzelnen Betrieb, sondern auf die Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen. Welche Branchen das im Einzelnen sein werden, muss allerdings erst noch durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt werden.

Laut Einschätzung der Wirtschaftskammer-Fachverbände Hotellerie und Gastronomie zählt das Hotel- und Gastgewerbe zu den Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen. Deshalb sollten die im einschlägigen Kollektivvertrag enthaltenen Kündigungsregelungen (14 Tage Kündigungsfrist, keine Kündigungstermine) weiterhin gelten. Ob diese Rechtsansicht standhalten wird, bleibt vorerst aber abzuwarten.

Was ist zu tun?

Bitte überprüfen Sie als Dienstgeber im ersten Schritt, ob Sie in einer Branche mit überwiegendem Saisonbetrieb tätig sind und die Ausnahme für Saisonbetriebe überhaupt auf Sie anwendbar ist. Im nächsten Schritt muss festgestellt werden, ob die jeweils anwendbaren Kollektivverträge eine Ausnahme von den neuen gesetzlichen Kündigungsfristen und -terminen vorsehen. Nehmen Sie als Dienstgeber im Zweifel unbedingt Beratung bezüglich Ihrer individuellen Situation in Anspruch, um kostspielige Folgen zu vermeiden.

Stand: 30. September 2021 | LBG 

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