Reminder: Was bei Anwendung des COVID-19-Ratenzahlungsmodels für Abgabenschuldigkeiten bis 30.8.2022 zu beachten ist
Stand: 26. August 2022Für Zahlungsschwierigkeiten in Bezug auf Steuern und Abgaben auf Grund der COVID-19-Pandemie wurde vom Gesetzgeber ein 2-Phasen Ratenzahlungsmodell geschaffen. In der ersten Phase konnten für Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. Juni 2021 fällig geworden sind, Ratenzahlungen mit Laufzeit bis zum 30.9.2022 vereinbart werden. Der Antrag für die Phase 2 ist bis spätestens 30.8.2022 einzubringen. Dabei hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann. In einer eigenen Verordnung wurde nun geregelt, wie diese Glaubhaftmachung erfolgen kann.