Vorsteuerrückerstattung aus EU-Staaten bis 30.9.2022 beantragen. Großbritannien nunmehr mit abweichendem Vergütungszeitraum und abweichender Fallfrist 31.12.2022.
Stand: 27. Juli 2022Inländische Unternehmer, die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sich die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen. Innerhalb der EU ist der Antrag bis 30.9. des Folgejahres zu stellen (für Drittstaaten gilt der 30.6. des Folgejahres). Der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2021 muss somit spätestens bis 30.9.2022 im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers gestellt werden. Diese Frist ist eine sogenannte Fallfrist, d.h. alle Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, werden danach abgelehnt. Großbritannien gilt seit dem Brexit als Drittland, allerdings mit einem abweichendem Vergütungszeitraum. Konkret bedeutet das: für die Erstattung der Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum 1.7.2021 bis 30.6.2022 sind die Vergütungsanträge bis spätestens 31.12.2022 einzubringen. Beitrag lesen