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Steuer-News | Unternehmer-News

Klarstellungen des BMF zum kleinen Vereinsfest sowie zur Gemeinnützigkeit von geselligen Veranstaltungen

Stand: 22. Mai 2018

Unter bestimmten Voraussetzungen kommen Vereinen aus abgabenrechtlicher Sicht steuerliche Begünstigungen zu. So sind etwa „kleine Vereinsfeste“ von der Umsatzsteuerpflicht gänzlich und von der Körperschaftsteuer grundsätzlich bis zu einem Gewinn in Höhe von EUR 10.000 pro Jahr befreit. Die nunmehr aktualisierten Vereinsrichtlinien des BMF, die die Rechtsauslegung der Finanzverwaltung widerspiegeln, treffen klarstellende Aussagen zur steuerlichen Behandlung von kleinen Vereinsfesten.

Eine gesellige Veranstaltung eines steuerlich begünstigten Vereins stellt unter folgenden Voraussetzungen ein „kleines Vereinsfest“ dar: 

  • Die Organisation und Durchführung des Vereinsfestes wird im Wesentlichen, dh. zu mindestens 75%, von den Mitgliedern des Vereins oder deren Angehörigen vorgenommen. Im unwesentlichen Ausmaß können auch Nichtmitglieder (zB Mitglieder befreundeter Vereine) das Vereinsfest mitgestalten, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt. Ein reiner Kostenersatz (zB Erstattung der Fahrtkosten oder der Kosten eingekaufter Speisen und Getränke) oder eine übliche Verköstigung ist dabei unschädlich. 
  • Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen sind dann unschädlich, wenn diese üblicherweise nicht mehr als 1.000 € pro Stunde für die Unterhaltungsdarbietung verrechnen. 
  • Die Verpflegung ist grundsätzlich von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Wird diese teilweise oder zur Gänze an einen Unternehmer (zB Gastwirt) ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes und ist daher für die Einstufung als „kleines Vereinsfest“ unbeachtlich. 
  • Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen. Dabei ist grundsätzlich auf den reinen Festbetrieb abzustellen. Vorbereitungs- und Nachbereitungsaktivitäten (zB Abbau des Festzeltes) sind unbeachtlich. Bei Vorliegen eines Genehmigungsbescheides oder Anmeldung des Festes ist auf die darin bezeichneten Stunden abzustellen, in denen eine gastgewerbliche Betätigung ausgeübt wird (Ausschankstunden). Wird das Stundenausmaß nicht auf die beschriebene Art gesondert nachgewiesen, ist davon auszugehen, dass die gastgewerbliche Betätigung vom Beginn bis zum Ende der geselligen Veranstaltung durchgängig ist.

Nur bei Vorliegen sämtlicher oben angeführter Voraussetzungen ist aus steuerlicher Sicht von einem „kleinen Vereinsfest“ auszugehen. Neben der gänzlichen Befreiung von der Umsatzsteuer (korrespondierend steht auch kein Vorsteuerabzug zu) und der Befreiung von der Körperschaftsteuer bis zu einem jährlichen Gewinn in Höhe von EUR 10.000, sind „kleine Vereinsfeste“ auch von der Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht befreit.

Wichtig: Werden die Voraussetzungen eines kleinen Vereinsfestes nicht erfüllt, so könnte das grundsätzlich zum Verlust der steuerlichen Begünstigungen für den gesamten Verein führen! In derartigen Fällen sollten bereits im Vorfeld des Vereinsfestes entsprechende Vorbereitungshandlungen, wie etwa die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung, gesetzt werden.

Kontakt & Beratung: Unsere Expert/innen bei LBG beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich direkt an unsere Berater/innen bei LBG an unseren 30 österreichweiten Standorten (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit dem, mit Ihrem Anliegen vertrauten LBG-Experten zusammen.