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Steuer-News | Unternehmer-News

BREXIT – Umsatzsteuerliche Auswirkungen: Vorsteuererstattung aus Großbritannien (UK) für 2020 bis 31.3.2021 beantragen

Stand: 4. März 2021

Der Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus der Europäischen Union hat Auswirkungen auf eine Vielzahl von rechtlichen Bereichen. Umsatzsteuerlich gilt das Vereinigte Königreich seit Jahresbeginn 2021 als Drittland. So ist nun im Bereich der Umsatzsteuer unter anderem Folgendes zu beachten:

  • Für Warenlieferungen aus Österreich in das Vereinigte Königreich kommen nicht mehr die Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen, sondern jene für Ausfuhrlieferungen zur Anwendung.
  • Für Warenlieferungen aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich kommen nicht mehr die Regelungen für innergemeinschaftliche Erwerbe, sondern jene für Einfuhren und zur Einfuhrumsatzsteuer zur Anwendung.
  • Abweichende Regelungen gelten für Lieferungen von Gegenständen nach Nordirland.
  • Wichtig: Die Vorsteuererstattung für britische Vorsteuern aus dem Jahr 2020 ist nur noch bis zum 31. März 2021 (verkürzte Frist) über FinanzOnline beantragbar.  Die Vorsteuererstattung für 2020 kann für EU-Staaten unverändert bis 30.9.2021, für Drittstaaten bis 30.6.2021 beantragt werden).

Auch viele andere Bereiche der Umsatzsteuer, wie z. B. Versandhandel, sonstige Leistungen, Konsignationslager oder Lohnveredelung sind vom BREXIT betroffen. Ebenso gab es Änderungen in den Bereichen Ertragsteuern, Verbrauchsteuern und Zoll.

Sollten Sie Geschäftsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich haben unterstützen wir Sie gerne bei der Umstellung und bitten Sie um Kontaktaufnahme.

Stand: 4. März 2021 | LBG 

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