Umsatzsteuer: Steuerrechtliche Konsequenzen durch eine gesetzliche Anpassung für ausländische Vermieter für das Jahr 2022
Stand: 3. November 2022
Mit dem Abgabenänderungsgesetzes 2022 wurde § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 angepasst (BGBl. I Nr. 108/2022, Kundmachung 19.07.2022). Dadurch kommt es im Wesentlichen bei der Vermietung von Grundstücken durch Unternehmer, die im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben, an andere Unternehmer, ab 20.7.2022 nicht zum Übergang der Steuerschuld. Daraus ergeben sich für das Jahr 2022 die nachstehenden Rechtsfolgen.
BMF-Auskunft: Rechtliche Folgen für das Jahr 2022 iZm der unterjährigen Änderung des § 19 Abs. 1 UStG idF AbGÄG 2022
- Vermietet ein Unternehmer mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat (oder in einem Drittland) ein im Inland gelegenes Geschäftslokal an einen anderen Unternehmer, so kommt es durch die gesetzliche Neuerung durch das AbgÄG 2022 bis zum Abrechnungszeitraum Juni 2022 (vgl. UStR 2000 Rz 2619) zum Übergang der Steuerschuld (in diesem Zeitraum zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird gemäß § 11 Abs. 12 UStG geschuldet); ab Abrechnungszeitraum Juli schuldet der steuerpflichtig vermietende Unternehmer die Umsatzsteuer.
Gemäß § 20 Abs. 1 UStG 1994 ist daher für das gesamte Jahr 2022 das Veranlagungsverfahren anzuwenden. - Wurden vom vermietenden Unternehmer bis zum Abrechnungszeitraum Juni für mindestens 3 Monate (§ 2 der Verordnung, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idgF) Vorsteuern bereits geltend gemacht, so sind die bereits erstatteten Vorsteuerbeträge gem. § 4 Abs. 1 der zitierten Verordnung bei der Veranlagung nicht zu berücksichtigen. Ist dies nicht der Fall, können sämtliche Vorsteuern gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden.
Stand: 3. November 2022 | LBG
Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 32 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.
LBG - Steuern, Bilanz, Buchhaltung, Personalverrechnung, Gutachten, Prüfung, Betriebswirtschaft, Digital Services.
© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie in diesem Fall um die geeignete Nennung von LBG Österreich ersuchen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und bitten Sie, Ihre Kontaktwünsche an welcome@lbg.at zu richten.