Judikatur: Aliquotierungsvereinbarung beim Ausbildungskostenrückersatz
Stand: 13. August 2025
Eine Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten, welche die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, ausweist, ist nichtig und zur Gänze unwirksam. Einer entsprechenden Vertragsergänzung auf die gesetzlich zulässige Aliquotierung stehen Wortlaut, Zweck und gesetzgeberische Vorstellung entgegen.
Eine Angabe der monatlichen Reduktion des Rückzahlungsbetrags in Prozentsätzen oder einer Bruchzahl ist nicht erforderlich. Die gewählte Formulierung „Diese Rückzahlungsverpflichtung verringert sich anteilig für jeden begonnenen Monat der nach Ende der Ausbildung im Dienstverhältnis zurückgelegten Bindungsfrist.“ genügte. (OGH vom 21.11.2024, ObA 85/24a)
LBG-Hinweis: Für die Praxis ist bei Abschluss der Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung im Einzelfall zu beachten, wann denn nun konkret die Rückzahlungsverpflichtung („… nach Ende der Ausbildung …“ kann möglicherweise nicht ausreichend sein) zu laufen beginnt. Man denke dabei auch an Fälle, wenn die Ausbildung nie abgeschlossen wurde, abgebrochen wird, je nach Typus der Ausbildung kein klar definiertes Ende hat, etc.
Stand: 13. August 2025 | LBG
Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 35 österreichweiten Standorte (www.lbg.at). Erstkontakt gerne auch an welcome@lbg.at - wir bringen Sie mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.
LBG - Steuern, Bilanz, Buchhaltung, Personalverrechnung, Gutachten, Prüfung, Betriebswirtschaft, Digital Services, Unternehmensführung.
© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie in diesem Fall um die geeignete Nennung von LBG Österreich ersuchen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und bitten Sie, Ihre Kontaktwünsche an welcome@lbg.at zu richten.