Abzugssteuer für Einkünfte aus Leitungsrechten für offene (nicht rechtskräftig veranlagte) Fälle
Stand: 30. August 2018Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde eine Abzugsteuer für Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten eingeführt (§ 107 EStG 1988). Die Abzugsteuer kommt für Auszahlungen ab dem Jahr 2019 zur Anwendung. Die Regelung der Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen auf noch offene (nicht rechtskräftig veranlagte) Alt-Fälle mit Einkünften aus Leitungsrechten wurde mit Spannung erwartet. Das BMF hat sich nun dazu wie folgt geäußert. Beitrag lesen