Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen – Wie kann der Belegnachweis ab 1.1.2020 erfolgen?
Stand: 28. November 2019Für die umsatzsteuerfreie Behandlung von innergemeinschaftlichen Lieferungen sind Nachweise über den Transport der Ware in das EU-Gemeinschaftsgebiet zu erbringen (Belegnachweis). Mit Wirkung ab 1.1.2020 normiert nun eine neue (für Unternehmer/innen grundsätzlich aufwändigere) EU-Durchführungsverordnung den Belegnachweis. Da diese EU-Durchführungsverordnung allerdings als Höchstmaß der Nachweise zu verstehen ist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten den Nachweis selbst regeln können, hat der österreichische Gesetzgeber in den erläuternden Bemerkungen zum Steuerreformgesetz 2020 bereits darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Österreich aus künftig entweder weiterhin gemäß der bestehenden Verordnung des österreichischen Bundesministerium für Finanzen (BMF) oder gemäß der neuen EU-Durchführungsverordnung erfolgen kann. Für Unternehmer/innen, die von Österreich aus Waren ins EU-Gemeinschaftsgebiet versenden, ändert sich somit grundsätzlich nichts. Für Unternehmer/innen, die aus mehreren EU-Mitgliedstaaten heraus innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen, kann die Erbringung des Belegnachweises gemäß der neuen EU-Durchführungsverordnung – obwohl umfassender – jedoch durchaus Sinn machen, da somit unterschiedliche nationale Nachweisprozesse für die einzelnen EU-Länder nicht mehr berücksichtigt werden müssen. In jedem Fall sind die Belegnachweise sorgfältig zu beachten, da bei Nichterfüllung eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht als steuerfrei behandelt werden kann. Beitrag lesen