„Flyer-Verteiler“ sind (häufig) Dienstnehmer im Sinne des Steuerrechts
Stand: 8. Januar 2020Ein Unternehmer hatte mehrere Personen für wenige Tage dazu engagiert, an einer Promotionaktion gegen Auszahlung eines Stundenhonorars mitzuwirken. Konkret waren zur Verfügung gestellte Flyer samt Gutscheinen während der Öffnungszeiten im örtlichen Naheverhältnis zum Geschäftslokal an Passanten zu verteilen, um diese auf das Geschäft aufmerksam zu machen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes (BFG) lag eine Weisungsgebundenheit der „Flyer-Verteiler“ und damit ein steuerpflichtiges Dienstverhältnis vor ... Beitrag lesen