Unternehmensgründer (Start-Ups) entscheiden sich in der Mehrzahl der Fälle entweder für die Gründung eines Einzelunternehmens (siehe unseren LBG-Fachbeitrag "Wie gründe ich ein Einzelunternehmen" vom 21.4.2021) oder die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Dabei spielen betriebswirtschaftliche Fragen ebenso eine wichtige Rolle wie das Gewerberecht oder zu beachtende berufsrechtliche Bestimmungen, die Finanzierung, der Kundenkreis, die mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risken und damit einhergehende Haftungen, die Besteuerung sowohl der erwirtschafteten als auch der entnommenen Ergebnisse, sozialversicherungsrechtliche Fragen, die Widmung von Privatvermögen in das künftige Betriebsvermögen, der aktuell oder künftig gewünschte Gesellschafterkreis oder auch der im konkreten Einzelfall sinnvolle Abschluss von Dienst-, Miet- und Pachtverträgen im Familienkreis mit der zu errichtenden GmbH.
Seit 1.1.2018 ist eine vereinfachte (digitale) Gründung ohne Notariatsakt oder notarielle Beglaubigung möglich, wenn eine GmbH durch eine natürliche Person, die zugleich der einzige Gesellschafter ist, errichtet wird. Dabei wird der Gesellschaftsvertrag durch die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt. Hierfür bedarf es allerdings zwingend der folgenden, weiteren Voraussetzungen.