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Investitionsfreibetrag ab 1.1.2023

Stand: 16. Dezember 2022

Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform kommt es nach über 20 Jahren zu einer Wiedergeburt des Investitionsfreibetrages (IFB), mit dem Unternehmensinvestitionen ab 2023 steuerlich gefördert werden. Für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann ein Investitionsfreibetrag von grundsätzlich 10% bzw. 15% im Bereich Ökologisierung erstmalig im Jahr 2023 unter Beachtung bestimmter Regelungen als zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Wir haben für Sie zusammengefasst, was es dabei zu berücksichtigen gibt.

Voraussetzungen:

  • Ein Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient.
  • Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1.000.000 Euro im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (Aliquotierung bei Rumpfwirtschaftsjahren).
  • Die Absetzung für Abnutzung (AfA) wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.
  • Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EStG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der Investitionsfreibetrag nicht zu.

Ausgeschlossen vom Investitionsfreibetrag sind unter anderem:

  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden.
  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Elektro-Kraftfahrzeuge.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden.
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind.
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter (auch E-Vorführfahrzeuge!)
  • Bestimmte Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Die für die Beurteilung maßgebenden Kriterien sind mittels Verordnung näher festzulegen (liegt aktuell noch nicht vor)

Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen geltend gemacht werden. Für bereits im Jahr 2022 aktivierte Teilbeträge kann der Investitionsfreibetrag bei Abschluss des Anschaffungs-/Herstellungsvorgangs nach dem 31.12.2022 noch geltend gemacht werden.

Geltendmachung des Investitionsfreibetrags:

Der Investitionsfreibetrag muss in der Steuererklärung oder Feststellungserklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht wird, ist der IFB im Anlageverzeichnis auszuweisen.

Stand: 16. Dezember 2022 | LBG

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