Familienunternehmen – Wesentliche Check-Points
Stand: 10. Dezember 2025
Familienunternehmen zeichnen sich durch eine enge Verbindung zwischen unternehmerischen und familiären Interessen sowie die Verflechtung von Eigentum und Unternehmensführung aus. Weitere zentrale Aspekte sind die Mitarbeit und Beteiligung von Familienmitgliedern, der Einsatz von Holdinggesellschaften zur Vermögensstrukturierung, steuerlichen Optimierung und die langfristige Nachfolgeplanung sowie die Wahl der optimalen Rechtsform in Bezug auf Haftung, Steuern und Sozialversicherung. Wir haben wichtige Check-Points bei Familienunternehmen für die optimale steuerliche und wirtschaftliche Gestaltung für Sie zusammengefasst, die Sie bei der Führung und Weiterentwicklung Ihres Familienunternehmens beachten sollten.
1.1 Rechtsformwahl aus (rein) steuerlicher Sicht
Die Wahlmöglichkeiten und damit verbunden die zu treffenden Entscheidungen sind vielfältig. Als Rechtsformen stehen im Wesentlichen das Einzelunternehmen, die Personengesellschaft (z.B.: OG, KG, GmbH & Co KG) und die Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, Flexco, AG) zur Verfügung. Sie unterscheiden sich ganz wesentlich in deren Besteuerung als auch in der Anknüpfung für die Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Einzelunternehmer und natürliche Personen als Gesellschafter einer Personengesellschaft unterliegen der direkten und vollen progressiven Einkommensteuer (bis zu 55 %) und der Sozialversicherung. Bei der Personengesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Einkommenssplitting möglich. Einzelunternehmer und Komplementäre einer KG haften unbeschränkt, Kommanditisten haften beschränkt.
Für eine Kapitalgesellschaft gilt ein fester Körperschaftsteuertarif von 23 %, die Dividendenausschüttung an kapitalertragsteuerpflichtige Gesellschafter wird mit 27,5 % besteuert. Der Besteuerungszeitpunkt und damit ein Aufschub der Besteuerung hängen davon ab, ob Gewinne von der Gesellschaft einbehalten werden oder teilweise bzw. zur Gänze ausgeschüttet werden. Die Haftung ist beschränkt. Die Sozialversicherung greift auf Ebene des geschäftsführenden Gesellschafters ein. Bei Beachtung der Fremdüblichkeit können zwischen den Gesellschaftern und der Kapitalgesellschaft steuerabzugswirksame Verträge (z.B. Werk- und Dienstverträge, Darlehensverträge, Lieferverträge) abgeschlossen werden.
Bei der Besteuerung der betrieblichen Einkünfte (Land- und Forstwirtschaft, selbständige oder gewerbliche Einkünfte) natürlicher Personen bieten beispielsweise die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder auch in unterschiedlichem Ausmaß zulässige Pauschalierungen Optimierungsüberlegungen.
Ganz zentral dabei sind auch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag samt dem Grundfreibetrag und klare Entscheidungen, ob der Betrieb in Hinblick auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungszinsen aus Eigenmitteln oder beispielsweise durch Bankkredite finanziert ist.
Steueroptimierungsrechnungen unter Berücksichtigung von Auswirkungen auf die Sozialversicherung geben im Dschungel der Wahlmöglichkeiten hilfreiche Orientierung und sollten regelmäßig im Sinne eines Steuer-Checks beauftragt werden.
Im außerbetrieblichen Bereich sind vor allem im Zusammenhang mit Immobilien und Kapitalvermögen besondere Regeln zu beachten, die weitere Optimierungsmöglichkeiten bieten. So unterliegen laufende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen (z.B. bei nicht verbrieften Optionen und Privatdarlehen) in der Regel dem progressiven Einkommensteuertarif (bis zu 55 %). Die Veräußerung von Grundstücken und Kapitalanlagen (GmbH-Geschäftsanteile, Aktien) sowie Dividenden- und Zinseinkünfte unterliegen je nach Konstellation einem besonderen Steuertarif von 30 %, 27,5 % oder 25 %.
1.2 Mitarbeit und Beteiligung von Familienmitgliedern
Die steuerliche Anerkennung der Mitarbeit (unentgeltlich aufgrund familiärer Verbundenheit, entgeltlich aufgrund eines echten oder freien Dienstverhältnisses) oder der Beteiligung als Gesellschafter (Beteiligung mit Mitarbeit als aktiver Gesellschafter beispielweise einer Kommanditgesellschaft oder GmbH bzw. Beteiligung als Kapitaleigner ohne Mitarbeit als Kommanditist, stiller Gesellschafter oder einer GmbH) von Familienmitgliedern unterliegt einer strengen Beurteilung unter Fremdüblichkeitsüberlegungen.
Bei der Mitarbeit von Familienmitgliedern im Betrieb sind vor allem das Dienstverhältnis (entgeltlich), die familienhafte Mitarbeit (unentgeltlich, daher keine Geld- oder Sachbezüge, auch nicht von dritter Seite), sonstige Leistungsbeziehungen (z.B. entgeltlich als Arbeitsgesellschafter einer Personengesellschaft) zu unterscheiden. Die steuerliche Anerkennung hängt an der fremdüblichen, auch tatsächlich so im Alltag gelebten Praxis.
Im Wege von Familiengesellschaften ist ein (begrenztes) steuerliches Einkommenssplitting möglich. Die Anerkennung der Einkünftezurechnung hängt auch hier am Gesamtbild der Fremdüblichkeit der getroffenen Vereinbarungen.
1.3 Steuerliche Optimierungsmöglichkeiten beim Gesellschafter-Geschäftsführer
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer Personen- oder Kapitalgesellschaft stellen sich vor allem Fragen der Optimierung der Besteuerung, der Sozialversicherung (GSVG, ASVG, BSVG, FSVG), der Vermeidung von Lohnnebenkosten im Zusammenhang mit Einkünften aus einem klassischen oder freien Dienstverhältnis und auch aus Dividendeneinkünften. sowie der Umsatzsteuerpflicht.
1.4 Holdinggesellschaften bei Familienunternehmen bzw. Gruppenbesteuerung
Holdinggesellschaften werden vor allem in der Rechtsform der GmbH errichtet, können aber auch in Form einer Personengesellschaft vorkommen und dienen beispielsweise der Vermögensstrukturierung, der klaren Organisations-, Haftungs- und Finanzierungsstruktur innerhalb einer Unternehmensgruppe als auch der Steueroptimierung. Den damit verbundenen Vorteilen stehen natürlich die einmaligen Errichtungs- und laufenden Organisationskosten gegenüber.
Unternehmensgruppen sollten zeitgerecht einen Steuer-Vorteilhaftigkeits-Check anstellen oder beauftragen, ob eine erstmalige oder auch weiterlaufende Zusammenrechnung der Steuerbemessungsgrundlagen (Gruppenbesteuerung) für alle in die steuerliche Unternehmensgruppe einzubeziehenden oder bereits einbezogenen Gruppenmitglieder sinnvoll ist. Gleichzeitig ist auch zu prüfen, ob die dafür erforderlichen Voraussetzungen (noch) gegeben sind und ein entsprechender Antrag bei der Finanzverwaltung rechtzeitig gestellt werden soll.
Stand: 10. Dezember 2025 | LBG
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