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Tax-News | Business-News

Nationalrat beschließt zeitbefristete Umsatzsteuersenkung auf 5 % für Gastronomie, Hotellerie, Kultur, Medien und weitere Unternehmen

Der Nationalrat hat eine Umsatzsteuersenkung auf 5 %, zeitbefristet vom 1.7.2020 – 31.12.2020 für bestimmte Leistungen ausgewählter Branchen am 30.6.2020 beschlossen. Davon umfasst sind die Gastronomie, Restaurants, Almausschank, Buschenschank, Schutzhütten und unter bestimmten Voraussetzungen auch der gastronomische Betrieb von Bäckereien, Konditoreien und Fleischereien. Kurzfristig wurden auch noch Hotelübernachtungen und ähnliche Beherbergungsleistungen einschließlich Privatzimmervermietung und Camping in die zeitbefristete UST-Begünstigung einbezogen. Diese gilt auch für Kulturbetriebe, Kinos, Theater, Musikveranstaltungen, Publikationen, Kunstwerke, Museen, Naturparks, Zoos, Zirkusse und die Darbietung von Schaustellern. Mit der Umsatzsteuersenkung ist die erforderliche organisatorische Umsetzung (z.B. Berücksichtigung in elektronischen Registrierkassen und Warenwirtschafts- bzw. Fakturiersystemen, Belegerteilung, Anpassung im Finanz- und Rechnungswesen, Berücksichtigung in der Umsatzsteuervoranmeldung) sowohl bei UST-Absenkung ab 1.7.2020 als auch dann wieder bei Rückkehr zum höheren Umsatzsteuertarif ab 1.1.2021 verbunden. Leer publicación

BMF verweist auf Schwerpunktkontrollen durch die Finanzpolizei in den Bereichen „Kurzarbeit“ und „Lohn- und Sozialdumping“

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat jüngst auf Schwerpunktkontrollen von Arbeitgeber-Betrieben hinsichtlich „Kurzarbeit“ und „Lohn- und Sozialdumping“ durch die Finanzpolizei hingewiesen. Dabei gilt laut BMF: So viel Kulanz wie möglich, so viel Kontrolle wie nötig. Im Prüfungsfeld „Lohn- und Sozialdumping“ wurden teils drastische Unterentlohnungen von (ausländischen) Arbeitnehmer/innen sowie fehlende Melde- oder Lohnunterlagen festgestellt, die zu Strafanträgen geführt haben. BM Gernot Blümel kündigt die Fortsetzung des Kampfes gegen Lohn- und Sozialdumping im laufenden Jahr an. Leer publicación

DBA-Italien: COVID-bedingtes Homeoffice schadet der Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung nicht und begründet keine DBA-Betriebsstätte

Pendelt eine natürliche Person, die in einem der beiden Vertragsstaaten in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz hat üblicherweise zum Arbeitsort im anderen Vertragsstaat in der Nähe der Grenze, dürfen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn Arbeitnehmer zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 im Homeoffice arbeiten. Diese Maßnahme dient dazu, das Ausmaß der persönlichen Belastungen für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer angesichts der COVID-19-Pandemie möglichst gering zu halten. Umfasst davon ist die Ausübung unselbständiger Beschäftigung, die zwischen dem 11. März 2020 und dem 30. Juni 2020 ausgeübt wurde, sie erstreckt sich vom 30. Juni 2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, es sei denn, sie wird von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats mindestens eine Woche vor Beginn des folgenden Kalendermonats durch eine schriftliche Erklärung gekündigt. Dies entspricht einer jüngst zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien abgeschlossenen Konsultationsvereinbarung zur Grenzgängerregelung (Art 15 Abs 4 DBA-Italien). In diesem Zusammenhang ist auch die weitere Rechtsansicht des BMF von Bedeutung: Übt ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer eines im Ausland ansässigen Unternehmens während der COVID-19 Pandemie seine Tätigkeit aufgrund der von den jeweiligen Regierungen ausgesprochenen Empfehlungen im Homeoffice aus, so ist dies auf höhere Gewalt zurückzuführen. Angesichts der außergewöhnlichen Natur der COVID-19 Krise wird dadurch – sofern die Arbeit im Homeoffice nicht zum Regelfall wird – keine abkommensrechtliche Betriebsstätte für das ausländische Unternehmen begründet werden, weil es hierbei an einem ausreichenden Maß an Beständigkeit bzw. Kontinuität sowie an einer ausreichenden Verfügungsmacht des Unternehmens über das Homeoffice fehlt. Leer publicación

Was passiert, wenn ich aus einem Urlaubsland, für das Beschränkungen bei der Einreise nach Österreich bestehen, zurückkehre und mich in Heimquarantäne begeben muss?

Diese und viele andere, derzeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtige Fragen und Antworten rund um „COVID-19, Urlaub- und Entgeltfortzahlung“ hat das Bundesministerium für Arbeit, Jugend und Familie (BMAFJ) in einem soeben erschienenen Leitfaden zusammengefasst. Das BMAFJ meint zur eingangs aufgeworfenen Frage, dass derzeit für den Arbeitnehmer weder ein Erstattungsanspruch nach dem Epidemiegesetz noch ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht, wenn die Einreisebeschränkungen (negativer SARS-CoV-2-Test bzw. Heimquarantäne) schon bei der Ausreise bestanden haben. Leer publicación

COVID-19 Verhaltensregeln: Was gilt nach wie vor für Unternehmen, Arbeitnehmer und im privaten Umfeld

Als wichtigste Maßnahme zum Schutz vor COVID-19 gilt trotz aller „Lockerungen“ nach wie vor die verpflichtende Einhaltung eines Mindestabstandes von einem Meter zu anderen Personen, die nicht (zumindest zeitweise) im gemeinsamen Haushalt leben. Dies gilt daher gleichermaßen im öffentlichen Raum, auf der Straße, in Parks, am Badesee, bei der Arbeit, auf dem Weg zur und von der Arbeit als auch im Urlaub. Ist die Einhaltung des Mindestabstandes wegen der bestehenden räumlichen Umstände nicht möglich, ist in der Regel ein MNS (Mund-Nasen-Schutz) zu tragen. In besonders geregelten Fällen gelten davon abweichende Bestimmungen. Wer diese Regelungen, beispielsweise den Mindestabstand, nicht befolgt, kann im Wege von Organstrafverfügungen oder empfindlichen Verwaltungsstrafen von bis zu € 30.000 gem. §§ 2a und 3 COVID-19-Maßnahmegesetz bestraft werden. Bei Auslandsaufenthalten sind die im jeweiligen Land getroffenen behördlichen Anordnungen und häufig damit auch verbundene Strafdrohungen zu beachten. Es macht Sinn, aktuelle Informationen einzuholen. Was im Detail nach wie vor gilt, finden Sie im nachstehenden LBG-Newsletter. Leer publicación

Kurzarbeit – wichtige, aktuelle Antworten für Arbeitgeber/innen

Mit 16.3.2020 hat die österreichische Bundesregierung zur Eindämmung der Covid-19-Ansteckung die Schließung weiter Teile der österreichischen Wirtschaft angeordnet („Lockdown“). Um Massenkündigungen zu verhindern, wurde das Modell der „Covid-19 Kurzarbeit“ geschaffen. Bis zu 1,3 Millionen Menschen waren davon betroffen, der Großteil davon ist nach wie vor in Kurzarbeit. 

Damit verbunden traten in den letzten Wochen und Monaten eine Vielzahl an ungelösten Fragen rund um die Voraussetzungen für Kurzarbeit und deren administrative Abwicklung in den Unternehmen auf. Erfreulicherweise hat das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend am 16.6.2020 nun die wichtigsten Arbeitgeberfragen in einem 68-Seiten umfassenden „Covid-19 Kurzarbeit Fragen-Antwort-Katalog“ zusammengefasst. 

Auch die korrekte Berücksichtigung der Kurzarbeit in der monatlichen Lohn- und Gehaltsverrechnung stößt auf viele offene Fragen. Daher musste und muss die Personalverrechnung hinsichtlich der in Kurzarbeit Beschäftigten auf Empfehlung der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) für die Monate April, Mai und Juni 2020 bestmöglich näherungsweise errechnet („geschätzt“) werden. Eine exakte Abrechnung samt nochmaliger „Aufrollung“ in der Personalverrechnung für die Vormonate ist voraussichtlich erst in den nächsten Wochen fachlich und softwaretechnisch möglich. Auch hierzu liegt nun ein „Covid-19 Kurzarbeit – Leitfaden für die Personalverrechnung“ vom 15.6.2020 des BMAFJ vor, der auf 100 Seiten wesentliche Fragen klärt und in Musterbeispielen erläutert. 

Alle diese Unterlagen samt der aktuell verfügbaren „Covid-19 Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle“ sowie der aktuellen Kurzarbeitsrichtlinie stellen wir allen Arbeitgeber/innen gerne nachstehend zum Download zur Verfügung. Ergänzende Informationen zur Kurzarbeit finden Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter www.bmafj.gv.at. LBG hat in den letzten Monaten alle Fragen rund um Beschäftigungsverhältnisse, insbesondere auch betreffend Kurzarbeit  für eine große Zahl an Unternehmen übernommen und gelöst. 

Wir führen aktuell für rund 30.000 Dienstnehmer/innen aus vielfältigen Branchen die monatliche Lohn- und Gehaltsverrechnung durch. Zu unseren Auftraggebern zählen Unternehmen unterschiedlichster Größen, darunter zahlreiche Einzelunternehmen und Familienbetriebe bis hin zu großen Handels- und Industriebetrieben sowie öffentlichen und privaten Institutionen mit jeweils mehreren 100 Mitarbeiter/innen, teils auch mit mehr als 1.000 Dienstnehmer/innen. Gerne übernehmen wir auch Ihre Lohn- und Gehaltsverrechnung. Bitte wenden Sie sich dazu an welcome@lbg.at.

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Kurzarbeit – Verlängerung, Merkmale, Sozialpartnervereinbarung, Fristen

Die Dauer der Kurzarbeit ist nach aktueller Rechtslage auf in Summe sechs Monate beschränkt, wobei zunächst ein Zeitraum von drei Monaten gewährt werden konnte und nunmehr eine Verlängerung um maximal drei weitere Monate möglich ist. Verlängerungsbegehren können weiterhin rückwirkend gestellt werden, ab 1. Juli 2020 jedoch spätestens drei Wochen nach dem geplanten Beginn der Verlängerung. Für die Verlängerung der Kurzarbeit, über das dritte Kurzarbeitsmonat hinaus, ist seit 1.6.2020 eine neue Sozialpartnervereinbarung (SPV 2) zu verwenden (siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag „Corona-Kurzarbeit: Neue Sozialpartnervereinbarung gilt sowohl für Erstanträge als auch für Verlängerungsanträge ab 1. Juni 2020“ vom 26.5.2020). Wir haben die wesentlichen Unterschiede der neuen Sozialpartnervereinbarung für Sie aufbereitet und um aktuelle FAQs zur Kurzarbeit ergänzt. Leer publicación

Nullsteuersatz für Schaumweinsteuer ab 1. Juli 2020, Steuerlager und Vergütung für Zeiträume davor beachten.

Seit 2014 unterliegen Schaumweingetränke, die in Österreich hergestellt oder aus einem anderen Land nach Österreich eingeführt werden, (wieder) der Schaumweinsteuer. Zu bezahlen ist die Steuer (100 Euro je Hektoliter) vom Hersteller bzw. Importeuer. Schon im Regierungsprogramm 2020-2024 war die Abschaffung dieser Bagatellsteuer vorgesehen und wurde nun endlich umgesetzt. Der Nullsteuersatz ist auf Schaumwein anwendbar, für den die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2020 entsteht, das bedeutet, für Schaumwein, der ab 1. Juli 2020 den Herstellerbetrieb verlässt. Für jene Mengen an Schaumwein, für die vor Inkrafttreten dieser Novelle die Steuerschuld entstanden ist und für welche die Schaumweinsteuer entrichtet wurde und die in ein Steuerlager aufgenommen wurden, besteht die Möglichkeit der Erstattung oder Vergütung im Sinne des § 5 SchwStG 1995. Die Erstattung/Vergütung kann mit einem gesonderten Erstattungs-/Vergütungsantrag oder vorübergehend noch im Zuge einer Steueranmeldung geltend gemacht werden, wie das Bundesministerium für Finanzen in einem aktuellen „Einführungserlass zur Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995“ informiert. Die Anträge sind über Finanz Online oder im Unternehmensserviceportal (US) elektronisch durchzuführen. Die an das jeweilige Steuerlager zu übermittelnden Meldungen bzw. Inventurlisten müssen bis längstens 8. Juli 2020 (im Fall des Stichtags 27. Juni bis längstens 6. Juli 2020) bei dem jeweiligen Steuerlager einlangen. Wir haben die Details für Sie zusammengefasst: Leer publicación

Dienstgeberantrag auf Lohnkostenersatz bei COVID-19 Risikogruppen-Dienstfreistellung binnen sechs Wochen einbringen.

Wurden Personen auf Grund eines ab dem 6.5.2020 ausgestellten COVID-19-Risiko-Attests von ihrer Arbeitsleistung bei Fortzahlung ihres Entgeltes freigestellt, werden den Dienstgebern die dadurch anfallenden Lohn- und Lohnnebenkosten auf Antrag ersetzt. Wir weisen darauf hin, dass Erstattungsanträge spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise einzubringen sind. Die Abwicklung erfolgt über die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) bzw. bei Landarbeiter/innen über die Länder. Was Sie als Arbeitgeber/in zu den Erstattungsdetails wissen sollten, finden Sie in unserem nachstehenden Beitrag. Leer publicación

Abgabenfreie Arbeitgeber-Essensgutscheine: Ausweitung auf 8 Euro ab 1.7.2020 möglich

Bis zum 30.6.2020 sind freiwillige Sozialzuwendung von Arbeitgebern in Form von abgabenfreien Gutscheinen für Mahlzeiten mit € 4,40 pro Arbeitstag begrenzt. Ab 1.7.2020 wird diese abgabenfreie Wertgrenze auf € 8 ausgeweitet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Essensgutschein nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden kann. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie ab 1.7.2020 bis zu einem Betrag von € 2,00 (€ 1,10 bis 30.6.2020) pro Arbeitstag steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei. Die wichtigen Details dazu lesen sie in unserem nachstehenden Beitrag. Leer publicación