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Tax-News | Business-News

Eine gemischte Liegenschaftsschenkung kann der Immobilienertragsteuer unterliegen: Verbindlichkeiten bzw. Ausgleichszahlungen beachten.

Seit dem Jahr 2012 unterliegen private Grundstücksveräußerungen grundsätzlich der Immobilienertragsteuer in Höhe von 30 %. Steuerfrei ist nach wie vor die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn es sich dabei um den Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen handelt. Ebenfalls nicht der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) unterliegt die Veräußerung eines selbst hergestellten Gebäudes (der Grund und Boden ist hier jedoch steuerpflichtig).

Auch unentgeltliche Vorgänge (z.B. Schenkungen) lösen keine Immobilienertragsteuer aus. Gehen jedoch mit der unentgeltlichen Übertragung der Liegenschaft auch Verbindlichkeiten über oder müssen für die Schenkung des Grundstückes Ausgleichszahlungen geleistet werden, ist zu prüfen, ob eine sogenannte gemischte Schenkung vorliegt, die der Immobilienertragsteuer unterliegt.

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Sozialversicherungspflicht von Gewinnausschüttungen an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer. Seit 2020 erfolgt Umsetzung durch Datenaustausch zwischen Finanz und SVS, Nachzahlungen möglich!

Die Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen der Beitragspflicht nach dem GSVG. Seit 2016 müssen solche Ausschüttungen auch verpflichtend bei der Kapitalertragsteuer-Anmeldung angegeben werden. Zwecks lückenloser Durchsetzung dieser Bestimmungen erfolgt seit dem Jahr 2020 für Zeiträume ab 2019 ein automatischer Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS). Durch diesen automatisierten Datenaustausch kann es zur Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die SVS für, seit 1.1.2019 an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zugeflossene Gewinnausschüttungen kommen, insoweit die Sozialversicherungshöchstbemessungsgrundlage noch nicht erreicht wurde.

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Steuerlich optimal entscheiden: Verlustrücktrag, COVID-19-Rücklage

Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 schafft mit der Möglichkeit eines zeitlich befristeten Verlustrücktrages positive Liquiditätseffekte für Unternehmer/innen. Durch die, für die Veranlagung 2020 befristete, Möglichkeit eines Verlustrücktrages können Steuerpflichtige (Einnahmen-Ausgaben-Rechner sowie Bilanzierer) nunmehr einen voraussichtlichen betrieblichen steuerlichen Verlust 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 (unter Umständen auch 2018) berücksichtigen und müssen damit nicht wie bisher auf eine Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen warten, um die Steuerlast zu reduzieren. Das bedeutet daher, dass erstmalig steuerpflichtige Gewinne aus 2019 auch gegen erst im Jahr 2020 eingetretene steuerliche Verluste gegengerechnet werden dürfen (sogenannter „Verlustrücktrag“). Es ist aber auch einmalig möglich, bereits vor der steuerlichen Veranlagung für 2020 eine „COVID-19-Rücklage“ für voraussichtlich im Jahr 2020 entstehende betriebliche Verluste zu bilden und daraus gleich einen Liquiditätsvorteil zu erzielen.

Wir haben die Details für Sie zusammengefasst und empfehlen eine rasche, sorgfältige Prüfung und Durchrechnung Ihrer individuellen Geschäftsentwicklung, um die einmalig begrenzte Möglichkeit des Verlustrücktrages bestmöglich zu nützen. Unsere Expert/innen an unseren 31 österreichweiten LBG-Standorten beraten Sie gerne.

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Gewinnfreibetrag: Rechtzeitig vor Jahresende nützen und einen Teil Ihres Unternehmensgewinnes 2020 steuerfrei stellen

Natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (z.B. OG oder KG), die natürliche Personen sind, können bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) einen Gewinnfreibetrag steuermindernd in Anspruch nehmen. Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen, dem (investitionsunabhängigen) Grundfreibetrag und dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

Wir empfehlen Unternehmer/innen, Geschäftsführer/innen und kaufmännisch Verantwortlichen, noch rechtzeitig vor Jahresende sorgfältig die Möglichkeit der steuermindernden Inanspruchnahme eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages zu prüfen. Im Sinne einer vorausschauenden Steuerplanung für das Jahr 2020 empfiehlt sich, auf Basis einer Zwischenertragsrechnung zu beurteilen, welche steuerlichen Erträge und Aufwendungen noch 2020 oder erst 2021 realisiert werden sollten. Je nach Rechtsform und Gewinnermittlungsart sowie betriebswirtschaftlicher Situation des Unternehmens bestehen zulässige Spielräume, deren fachkundige Nutzung vor allem auch hinsichtlich der Steuerglättung für Einkommensteuerpflichtige vorteilhaft sein kann.

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ASVG-Sozialversicherungswerte für 2021 (voraussichtlich)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich. Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2021: 1,033. Daraus ergeben sich folgende voraussichtliche ASVG-Werte (die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten). Leer publicación

Familienbeihilfe: Wie wurde die Zuverdienstgrenze für Studierende erhöht?

Der Gesetzgeber hat eine Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes beschlossen, welche rückwirkend in Kraft tritt und die Zuverdienstgrenze für Studierende von € 10.000 auf € 15.000 anhebt. Studierende dürfen also nun ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, ab dem 1. Jänner 2020 pro Jahr € 15.000 verdienen, ohne eine etwaig zustehende Familienbeihilfe zu verlieren. Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant: Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge.

 

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Finanzamt: Verlängerte Abgabenstundungen / Ratenzahlungsanträge sind bis 30.9.2020 zu stellen

Wie bereits berichtet, werden die Stundungen der bis 30.9.2020 bescheidmäßig gestundeten Abgabenrückstände (sowie die bis 25. September 2020 gebuchten Abgaben und die bis 27. November 2020 fälligen Vorauszahlungen gem. § 45 EStG) per Gesetz automatisch bis 15. Jänner 2021 verlängert (siehe § 323c Abs 11 BAO idF KonStG 2020).

Achtung: Um für diese gestundeten Abgaben nach dem 15. Jänner 2021 eine Ratenzahlung unter den Corona-Begünstigungen (Rechtsanspruch, als Begründung reicht die derzeitige Corona-Standardbegründung aus) zu erhalten, ist ein Ratenzahlungsansuchen zeitgerecht, d.h. bis spätestens 30.9.2020 (Ende der ursprünglichen Stundungsfrist) zu stellen (§ 323c Abs 12 BAO idF KonStG 2020). Ansonsten werden diese Abgabenstundungen am 15.1.2021 sofort und in voller Höhe fällig und können Zahlungserleichterungen nur im Rahmen der BAO-Regeln erwirkt werden.

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Degressive Abschreibung für Anschaffungen ab 1.7.2020 – Neue Abschreibemöglichkeit für Unternehmer/innen

Mit der Möglichkeit der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) wurde im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 eine Alternative zur bestehenden linearen AfA geschaffen sowie eine beschleunigte Abschreibung für Gebäude eingeführt.

Im Unterschied zur linearen Abschreibung (gleichbleibende Afa-Beträge über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) kommt bei der degressiven Abschreibung ein unveränderlicher prozentueller AfA-Satz (max. 30%) auf den jeweiligen (Rest)Buchwert zur Anwendung. Die Summe der Abschreibungen ist in beiden Varianten in absoluten Zahlen über die gesamte Abschreibungsdauer ident. Mit der degressiven Abschreibung kann jedoch, insbesondere bei Ansetzen des Maximalbetrages von 30%, in den ersten Jahren eine wesentlich höhere Abschreibung von neuen Anlageninvestitionen und damit eine geringere Bemessungsgrundlage für die Steuer erreicht werden (Afa-Vorzieheffekt).

Wir haben für Sie die Details zusammengefasst und geben Ihnen Anhaltspunkte, welche Überlegungen Sie vor der Wahl der Abschreibungsmethode anstellen sollten.

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BMF-Auskunft: Degressive Abschreibung idF KonStG 2020 und UGB

Laut Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) kann die degressive Abschreibung (§ 7 Abs 1a ESTG) ganz unabhängig vom Unternehmensrecht steuerlich gewählt werden. Es besteht daher keinerlei unternehmensrechtliche (!) Maßgeblichkeit. Dies gilt für Anschaffungen bis zum 31.12.2021. Zur weiteren Rechtssicherheit strebt das BMF eine gesetzliche Absicherung dieser Sichtweise im Rahmen einer Gesetzesnovelle im Herbst 2020 an.

Diese Sichtweise ist von besonderer praktischer Bedeutung. Da dadurch die positiven steuerlichen Effekte der degressiven Abschreibung unabhängig von den – je nach Rechtsform und Gewinnermittlungsart – im Jahresabschluss zu beachtenden unternehmensrechtlichen Abschreibungsvorschriften ausgeübt werden können.

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LBG-Info-Video zur Investitionsprämie – das Wichtigste in 10 Minuten. Antragsfrist beachten: 1.9.2020 – 28.2.2021

Die Investitionsprämie richtet sich an Unternehmen aller Wirtschaftszweige, die im Zeitraum von 1. August 2020 bis 28. Februar 2021 investieren und dabei die Förderrichtlinien beachten. Für viele Unternehmen ist das doppelt interessant. Zum einen werden damit eigene Investitionen im Unternehmen gefördert, zum anderen sind viele von Unternehmen angebotene Produkte und Leistungen wiederum als Investitionen von Firmenkunden förderfähig und unterstützen damit die Investitionsbereitschaft beim Kunden. Silvia Frasch und Karl Szimak, beide Steuerberater und Partner bei LBG Österreich, haben das Wesentliche zur Investitionsprämie für Unternehmer/innen, Geschäftsführer/innen und kaufmännisch Verantwortliche im „LBG-Info-Video zur Investitionsprämie“ für Sie in 10 Minuten zusammengefasst und geben Ihnen Anhaltspunkte, welche Überlegungen Sie zeitgerecht anstellen sollten, damit Sie von der Investitionsprämie bestmöglich profitieren. Alternativ finden Sie alles Wissenswerte dazu auch in einen kurzen „LBG-Folien-Satz zur Investitionsprämie“. Leer publicación