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Tax-News | Business-News

Arbeitgeber-Entschädigung für bezahlten Verdienstentgang bei behördlich angeordneter Covid-19-Mitarbeiter-Quarantäne. Antrag binnen 3 Monaten nach Ende der Quarantäne erforderlich.

Wenn Mitarbeiter behördlich unter Covid-19-Quarantäne gestellt werden, weil sie entweder selbst mit Corona infiziert sind oder enge Kontaktpersonen von Infizierten waren, so erlässt die zuständige Behörde einen sogenannten Absonderungsbescheid. Der Arbeitgeber muss dem Mitarbeiter das Entgelt so lange in vollem Ausmaß weiterzahlen, bis die behördliche Quarantäne beendet ist und der Mitarbeiter den Dienst wieder antreten kann. Der Arbeitgeber muss seinen Entschädigungsanspruch nach dem Epidemiegesetz spätestens binnen 3 Monaten nach Ende der behördlichen Quarantäne bei der Behörde geltend machen. Dabei sind wichtige Details zu beachten. Leer publicación

Entschädigung für Verdienstentgang, den der Unternehmer durch die über ihn selbst behördlich angeordnete Covid-19-Quarantäne erleidet.

Unternehmer in behördlich angeordneter Covid-19-Quarantäne haben Anspruch auf Erstattung ihres Verdienstentgangs. Für die Berechnung stellt das Gesundheitsministerium online ein umfangreiches Excel-Tool zur Verfügung. Dieses muss ausgefüllt dem Antrag auf Entschädigung beigelegt werden - ausgedruckt oder bei Antragstellung per Mail als pdf. Das Excel-Tool umfasst neun Tabellenblätter sowie umfangreiche Erklärungen zum Ausfüllen. Vorgesehen ist, dass insbesondere ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Richtigkeit der Berechnung bestätigen muss, wobei hierfür anfallende Kosten (bis maximal € 1.000) vom Antragsteller direkt im Excel-Tool ebenso geltend gemacht werden können. Leer publicación

Rechtzeitige Entscheidung zu Begründung, Erweiterung oder dem Ausscheiden aus einer steuerlichen Unternehmensgruppe treffen - Verlustverwertung

Steuerliche Optimierungen, die bei Konzernen ganz selbstverständlich sind, bleiben bei mittelständischen Unternehmensgruppen völlig zu unrecht leider oft unbeachtet. Ein gutes Beispiel ist die vernachlässigte Bildung einer steuerlichen Unternehmensgruppe zwischen einer Muttergesellschaft und deren Tochtergesellschaft oder auch anderen verbundenen Unternehmen. Erleidet nämlich eine Gesellschaft einen Verlust und erzielt eine andere Gesellschaft einen Gewinn, so hat die gewinnträchtige Gesellschaft diesen voll zu versteuern, und kann den Verlust des anderen verbundenen Unternehmens dabei nicht in Abzug bringen. Gerade für diese Fälle besteht die Möglichkeit zur Bildung einer steuerlichen Unternehmensgruppe in Österreich. Wichtig ist, dass es sich um finanziell verbundene Körperschaften (z.B. GmbHs) handelt und zeitgerecht vor Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres gehandelt wird. Leer publicación

Wie sind Elektroautos steuerlich begünstigt?

Für Unternehmer brachte das Jahr 2020 weitere steuerliche Begünstigungen für Elektroautos. Im Folgenden finden Sie eine kurze Übersicht der bereits bestehenden und der neuen Begünstigungen von echten E-Autos (für Hybridfahrzeuge gelten zum Teil abweichende Regelungen): Leer publicación

Kleinunternehmer: Antrag auf Ausnahme von der gewerblichen Sozialversicherung für Kleinunternehmer für 2020 – Antragstellung bis 31.12.2020

Kleinunternehmer im Sinne der gewerblichen Sozialversicherung ist im Jahr 2020 ein Unternehmer (Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung oder FSVG-versicherter Arzt) mit Umsätzen aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten von nicht mehr als € 35.000 und Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit von nicht mehr als € 5.527,92. Wird bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) glaubhaft gemacht, dass diese Grenzen nicht überschritten werden, so kann eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2020 bis zum 31.12.2020 beantragt werden, wenn … Leer publicación

Gilt ein für das Homeoffice zur Verfügung gestellter Internetanschluss als Sachbezug?

Die Arbeitsleistung im Homeoffice erfordert in erster Linie einen geeigneten Internetanschluss. Ist der Arbeitnehmer nicht ausreichend ausgestattet, weil etwa Bandbreite oder Downloadvolumina fehlen, kann das für alle Beteiligten zum Problem werden. Möchte der Arbeitgeber unterstützen, indem er dem Arbeitnehmer einen Internetanschluss zur Verfügung stellt, den dieser fallweise auch privat nutzen kann, stellt sich allerdings die Frage nach einem möglicherweise lohnsteuerpflichtigen Sachbezug. Dabei lassen sich im Wesentlichen drei Fallkonstellationen unterscheiden. Leer publicación

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei COVID-19 Zulagen und Bonuszahlungen

Wie bereits berichtet wurden auf Grund der COVID-19 Krise bestimmte Zulagen und Bonuszahlungen steuerlich begünstigt. Das Einkommensteuergesetz normiert, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, im Kalenderjahr 2020 bis € 3.000 steuerfrei sind. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Leer publicación

"Harter Lockdown" von 17.11.2020 – 6.12.2020: Welche Unternehmen sind betroffen? Das gilt am Arbeitsort, im Kundenbereich, bei der beruflichen Tätigkeit.

Am Dienstag, 17.11.2020 mit Beginn um 00:00 Uhr bis vorerst Sonntag, 6.12.2020, 24.00 Uhr tritt in Österreich ein nunmehr zweiter „Harter Lockdown“ in Kraft. Die am Sonntag am späten Abend bekanntgegebene neue COVID-19-Notmaßnahmenverordnung bringt über die bereits bestehenden Maßnahmen des „Lockdown light“ hinaus verschärfte Ausgangsregelungen. Insbesondere Wirtschaftsbetriebe aus dem Bereich Handel (ausgenommen Geschäfte der grundlegenden Versorgung wie Lebensmittel, Apotheken, Post, Banken, etc. und solche Handelsbetriebe, deren Geschäftsbetrieb zumindest zweiseitig unternehmensbezogen ist), persönliche körpernahe Dienstleistungen und Gastronomie, Hotellerie, Freizeitbetriebe und Veranstaltungen sind vom „Harten Lockdown“ betroffen.  Die COVID-19- Notmaßnahmenverordnung ersetzt die bisher geltende COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung. Wir haben für Sie die wichtigsten Eckpunkte und Rechtsgrundlagen zusammengefasst.

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Lockdown-Umsatzersatz für Gastronomie, Hotellerie und bereits vom Lockdown light (seit 3.11.2020) direkt betroffene Branchen: 80 % Umsatzersatz vom Vergleichszeitraum November 2019, Antragstellung bis 15.12.2020

Unternehmen, die von der behördlichen Schließung (COVID-19-SchuMaV vom 2. November 2020) direkt betroffen sind und deren Branche gemäß ÖNACE-Definition direkt von dieser Verordnung betroffen ist, erhalten zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen den Novemberumsatz 2020 pauschal mit 80 % des Novemberumsatzes 2019 (max. € 800.000) abgegolten. Die Berechnung erfolgt automatisch anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen. Bei der Ermittlung des Maximalbetrags sind bestimmte COVID-19 Zuwendungen zu berücksichtigen, u.a. 100%-Haftungen der aws oder ÖHT für gewährte Kredite.

Wichtiger Hinweis: Die Antragstellung ist bis 15.12.2020 über FinanzOnline möglich. Aufgrund der Ausweitung des Lockdowns ab 17.11.2020 und der damit wohl erforderlichen Ausweitung der Lockdown-Umsatzentschädigung auf Unternehmen des Handels und der persönlichen Dienstleistung ist die Beantragung des Umsatzersatzes aufgrund von Programmierarbeiten auf FinanzOnline vorübergehend nicht möglich. Auf bereits erfolgte Beantragungen haben die technischen Anpassungen keine Auswirkungen, diese werden lt. Information der COFAG ohne Unterbrechung bearbeitet und ausbezahlt.

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Lockdown-Umsatzersatz für Privatzimmervermieter und land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Antragstellung über e-AMA, voraussichtlich ab 18.11.2020

Seit 6.11.2020 können Betriebe in Gastronomie und Tourismus sowie zahlreiche Freizeitbetriebe, die direkt von den Schließungen gemäß der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (gültig ab 3.11.2020) betroffen sind, einen Umsatzersatz für den Monat November 2020 von 80 % des Vorjahresumsatzes November 2019 beantragen. Siehe dazu unseren Beitrag „Lockdown-Umsatzersatz für Gastronomie, Hotellerie und bereits vom Lockdown light (seit 3.11.2020) direkt betroffene Branchen: 80 % Umsatzersatz vom Vergleichszeitraum November 2019, Antragstellung bis 15.12.2020“ vom 16.11.2020. Dieses Instrument wird nun laut Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auf Privatzimmervermieter und land- und forstwirtschaftliche Betriebe erweitert werden. Die Antragstellung erfolgt über e-AMA und soll aller Voraussicht nach ab 18.11.2020 möglich sein.

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