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Tax-News | Business-News

COVID-19 Verordnung des Gesundheitsministers zu Abstand, Maskenpflicht, Gesundheitsvorsorge ab 14.9.2020

Die österreichische Bundesregierung ist durch die neuerlich gestiegenen Corona-Infektionszahlen alarmiert und hat sich für eine Verschärfung der COVID-19-Gesundheitsvorsorgemaßnahmen entschieden. Darin sind insbesondere verpflichtend einzuhaltende Hygiene- und Verhaltens- und Abstandregeln bei der Benützung von Massenbeförderungsmitteln, in Kundenbereichen von Betriebsstätten und am Ort der beruflichen Tätigkeit, bei der Bildung von Fahrgemeinschaften, der Nutzung des Gelegenheitsverkehrs, von Ausflugschiffen, Seil- und Zahnradbahnen, dem Besuch von Bädern, Gastgewerbe- und Beherbergungsbetrieben oder auch von Sportstätten, Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven und sonstigen Freizeiteinrichtungen enthalten. Auch die Organisation und der Besuch von Veranstaltungen, Fach- und Publikumsmessen oder die außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit einschließlich betreuter Ferienlager sind geregelt. Leer publicación

Deadline for submitting the annual financial statements of an Austrian corporation to the corporate booking has been extended due to COVID-19.

The legal representatives of corporations (organs such as managing directors of a GmbH, board of directors of an AG) have to prepare the annual financial statements (balance sheet, profit and loss account, appendix, management report) no later than five months after the balance sheet date, depending on the size class. Nine months after the balance sheet date, disclosure must then be made at the commercial register court of the registered office of the corporation. In the course of far-reaching extensions of the deadline due to legal Covid-19 measures, this deadline for the disclosure of the annual financial statements with the commercial register was also extended to 12 months.

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"KMU.E-Commerce" - digitization funding: Grant for Austrian companies of up to EUR 30,000. The application deadline ends on 15.11.2020 - First come, first serve.

Trade is changing. Depending on the range of goods, location and intensity of advice, brick-and-mortar retail still continues to enjoy great popularity in the classic “business”: shopping in the “first world”. In addition, there are combination models of stationary and online trading as well as classic e-commerce on the Internet, with mobile commerce (m-commerce) gaining ground worldwide. With the funding program KMU.E-Commerce, the Federal Ministry for Digital and Economic Affairs wants to open up the great potential of sales and marketing opportunities for Austrian small and medium-sized enterprises (commercial enterprises and liberal professions) that digitalization offers. This is intended to improve the competitiveness of these companies and provide important growth and employment impulses for Austria as a business location. Leer publicación

Corona-Kurzarbeit: Phase III ab 1.10.2020. Gegebenenfalls Lückenschluss von Phase II bis 30.9.2020 beachten. Was Arbeitgeber/innen sonst noch überlegen sollten.

Die Möglichkeit, Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, wird um maximal sechs Monate verlängert. Die sogenannte Phase III der Kurzarbeit gilt ab dem 01.10.2020 und läuft mit 31.03.2021 aus. Ob und inwieweit eine Verlängerung (für bestimmte Branchen) über den 31.03.2021 hinaus erfolgen wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft und entschieden.

Um die lückenlose Inanspruchnahme der Kurzarbeit möglich zu machen, wird das seit dem 1.6.2020 geltende Kurzarbeitsmodell („Phase II“ – siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag „Corona-Kurzarbeit: Neue Sozialpartnervereinbarung gilt sowohl für Erstanträge als auch für Verlängerungsanträge ab 1. Juni 2020“ vom 26. Mai 2020) bis zum 30. September 2020 verlängert.

Betriebe, welche die vollen 6 Monate Kurzarbeitszeitraum bereits vor dem 30. September 2020 ausgeschöpft haben, können diesen bis zum 30. September 2020 ausdehnen, um eine Lücke zwischen Phase II und Phase III zu vermeiden. Dazu sind folgende Schritte notwendig:

  • Schritt 1 – Zusatzvereinbarung zur aktuellen Sozialpartnervereinbarung über die Ausdehnung der Kurzarbeit mit dem Betriebsrat bzw. den Mitarbeitern abschließen.
  • Schritt 2 – Änderungsbegehren inkl. unterschriebener Sozialpartnervereinbarung via eAMS-Konto beim AMS einreichen; Frist 30.09.2020, jedenfalls vor Einreichung der letzten Teilabrechnung.

Wir haben die Details für Sie zusammengefasst und die nötigen Unterlagen zum Download vorbereitet.

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Aktuelles zur Kurzarbeit für Arbeitgeber/innen: Naturalmonat oder Kalendermonat – neues Kurzarbeitsbegehren bis spätestens 30.9.2020 erforderlich

Im März und April 2020 war noch nicht geklärt, ob nun ein Naturalmonat oder ein Kalendermonat reicht, um anspruchsberechtigt für die KUA-Förderung zu sein. Diese Mitarbeiter wurden oft im Antrag aufgenommen, die Förderung wurde hierfür jedoch erst nach Ablauf des Monats gewährt. Mittlerweile geht das AMS vom Erfordernis eines Kalendermonats aus. Für diese Mitarbeiter muss bis 30.9.2020 ein neues Kurzarbeitsbegehren mit Sozialpartnervereinbarung erstellt werden samt neuer Abrechnungsdatei und Durchführungsbericht. Leer publicación

Personalverrechnung: Auch Meldeverstöße bei der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) werden ab 1.9.2020 von der Österreichischen Gesundheitskasse mit Säumniszuschlägen belegt

Dienstgeber bzw. deren Bevollmächtigte (z.B.: Steuerberatungsgesellschaften) haben bei der Erstattung vielfältiger Meldungen bestimmte gesetzliche Fristen einzuhalten. Dadurch wird gewährleistet, dass die Versicherten die benötigten Leistungen schnellstmöglich und in der richtigen Höhe in Anspruch nehmen können. Erfolgt die Meldungserstattung nicht bzw. nicht fristgerecht, fallen Säumnis- bzw. Beitragszuschläge an. Aus Anlass der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) per 1.1.2019 und der dadurch bedingten Neuordnung des Meldewesens wurden von den Sozialversicherungsträgern bisher lediglich Meldeverstöße im Zusammenhang mit Anmeldungen sanktioniert. Für verspätete mBGM sowie Abmeldungen ergingen keine Säumniszuschläge. Diese Übergangsphase lief mit 31.8.2020 aus. Ab 1. September 2020 gelangen folgende Sanktionsbestimmungen bei Meldeverstößen zur Anwendung: Leer publicación

Die Parifizierung eines vermieteten Gebäudes kann zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen

Bei der Vermietung von Liegenschaften ist regelmäßig zu prüfen, ob bzw. inwieweit überhaupt eine steuerlich beachtliche Betätigung vorliegt oder nicht. Im Rahmen dieser sogenannten „Liebhabereiprüfung“ ist bei der Vermietung von Gebäuden zwischen der „kleinen Vermietung“ und der „großen Vermietung“ zu unterscheiden. An die jeweilige Einstufung sind unterschiedliche ertrag- und umsatzsteuerliche Konsequenzen geknüpft. Die Parifizierung eines Gebäudes kann dabei zur Einstufung als „kleine Vermietung“ führen, wodurch es insbesondere zum Verlust des Vorsteuerabzuges für die davon betroffenen Eigentumswohnungen bzw. zur anteiligen Korrektur allenfalls bereits geltend gemachter Vorsteuern kommen kann! Leer publicación

Klarstellung des Wirtschaftsministeriums zur COVID-19-Investitionsprämie: Alle in der Zeit von 1.9.2020 - 28.2.2021 richtliniengerecht eingebrachten Anträge werden gefördert. Kein „First come, first serve“-Prinzip.

Die COVID-19-Investitionsprämie ist eine wichtige und begrüßenswerte Fördermaßnahme für die österreichische Wirtschaft. Der nicht rückzahlbare Zuschuss in der Höhe von generell 7% für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen bzw. 14% für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit wird dann gewährt, wenn ein sachgerechter Antrag zwischen dem 1. September 2020 und dem 28. Februar 2021 beim Austria Wirtschaftsservice (aws) eingebracht wird und die Förderrichtlinien erfüllt werden. Wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass „erste Maßnahmen“ für diese Investitionen, wie beispielsweise die Bestellung, eine Anzahlung, der Baubeginn etc., im Zeitraum von 1. August 2020 bis 28. Februar 2021 erfolgen. Der Text der Förderrichtlinien weist eine budgetäre Deckelung der Investitionsprämie von EUR 1 Milliarde aus. Daraus wurde in den letzten Tagen teils ein „First come, first serve“ – Prinzip abgeleitet und zu großer Eile bei Investitionsentscheidungen aufgerufen. „First come, first serve“ bedeutet, dass Unternehmen trotz richtlinienkonformer Investitionen um ihre Investitionsprämie umfallen, wenn der Antrag zwar fristgerecht gestellt wird, aber die budgetären Mittel bereits erschöpft sind. Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), dem die Austria Wirtschaftsservice (aws) zugeordnet ist, hat nach uns vorliegenden Informationen klargestellt, dass alle Unternehmen, die bis 28.2.2021 einen Antrag stellen und die auch alle Voraussetzungen erfüllen, eine Investitionsprämie erhalten. Die rasche Klarstellung ist erfreulich. Damit wird eine sorgfältige Investitionsvorbereitung in den Unternehmen ermöglicht. Leer publicación

Worauf Unternehmen bei Investitionen im Jahr 2020 jedenfalls achten sollten!

In der zweiten Jahreshälfte stellt sich regelmäßig die Frage, ob Investitionen noch vor oder nach dem Jahreswechsel steuerlich sinnvoll sind. Dieses Jahr gibt es dazu einige besondere Aspekte zu beachten. Wir informieren Sie, was Sie hinsichtlich der degressiven Abschreibung, der beschleunigten Abschreibung bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden, der Halbjahresabschreibung, der COVID-19-Investitionsprämie sowie dem investitionsbedingten steuerlichen Gewinnfreibetrag berücksichtigen müssen. Leer publicación

Wie wird ein Immobilienverkauf im Privatvermögen besteuert?

Grundsätzlich ist bei der Besteuerung von Immobilien im Privatvermögen zu unterscheiden, ob es sich um Neuvermögen, also Erwerb ab 1.4.2002 oder um Altvermögen, Erwerb vor 1.4.2002 handelt ... Leer publicación