Corona-Kurzarbeit Phase III – Update zu den Lockdown-bedingten Besonderheiten. Rückwirkende Antragstellung für die Kurzarbeit ab 1.11.2020 nur mehr bis 20.11.2020 möglich.
Die seit 3.11.2020 verschärften Maßnahmen („Lockdown Light“) gegen die Ausbreitung des Coronavirus bedeuten für Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Hotellerie und Freizeitwirtschaft neue behördliche Schließungen bis (nunmehr) zumindest 6.12.2020. Um Arbeitsplätze in den betroffenen Branchen des “Lockdown light“ (ab 3. November 2020) zu sichern, haben sich die Sozialpartner auf eine Anpassung des derzeit geltenden Kurzarbeitsmodells („Phase 3“) verständigt. Wir haben die wesentlichen Neuerungen nachstehend für Sie zusammengefasst.
Die adaptierte Kurzarbeit soll für alle im November behördlich geschlossenen Unternehmen möglich sein, also auch jene Unternehmen, die nunmehr vom „Harten Lockdown“ (17.11.2020 – 6.12.12.2020) betroffen sind. Details bleiben abzuwarten, die Richtlinienänderung dazu ist gerade in Vorbereitung.