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Tax-News | Business-News

Lockdown-Umsatzersatz für Privatzimmervermieter und land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Antragstellung über e-AMA, voraussichtlich ab 18.11.2020

Seit 6.11.2020 können Betriebe in Gastronomie und Tourismus sowie zahlreiche Freizeitbetriebe, die direkt von den Schließungen gemäß der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (gültig ab 3.11.2020) betroffen sind, einen Umsatzersatz für den Monat November 2020 von 80 % des Vorjahresumsatzes November 2019 beantragen. Siehe dazu unseren Beitrag „Lockdown-Umsatzersatz für Gastronomie, Hotellerie und bereits vom Lockdown light (seit 3.11.2020) direkt betroffene Branchen: 80 % Umsatzersatz vom Vergleichszeitraum November 2019, Antragstellung bis 15.12.2020“ vom 16.11.2020. Dieses Instrument wird nun auf Privatzimmervermieter und land- und forstwirtschaftliche Betriebe erweitert.

Folgende Betriebe haben Anspruch auf den 80%-Umsatzersatz:

  • Pri­vat­zim­mer­ver­mie­ter, die im ei­ge­nen Haus­halt pri­va­te Gäs­te­zim­mer oder Fe­ri­en­woh­nun­gen mit höchs­tens 10 Bet­ten ver­mie­ten und nicht der GewO 1994 un­ter­lie­gen 
  • Land- und forst­wirt­schaft­li­che Be­trie­be: Ur­laub am Bau­ern­hof, Heu­ri­ge und Bu­schen­schank­be­trie­be 

Rah­men­be­din­gun­gen – bereits bekannte Details:

  • Ein Um­satzer­satz wird ge­währt, so­fern der An­trag­stel­ler gemäß CO­VID-19-Schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung di­rekt be­trof­fen ist.
  • Der Be­trach­tungs­zeit­raum für den Um­satzer­satz ist der Vorjahresumsatz No­vem­ber 2019.
  • Die Höhe des Lock­down-Um­satzer­sat­zes ent­spricht 80 Pro­zent des zu er­mit­teln­den Um­sat­zes des ver­gleich­ba­ren Vor­jah­res­zeit­raums der er­fass­ten Tä­tig­keits­be­rei­che,
  • Die In­an­spruch­nah­me eines Um­satzer­sat­zes führt nicht zu einem Aus­schluss vom Här­te­fall­fonds.

Die Kri­te­ri­en und Vor­aus­set­zun­gen wer­den ak­tu­ell in einer ei­ge­nen Richt­li­nie des BMLRT fest­ge­legt. Inwieweit es zur Berücksichtigung des ab 17.11.2020 – 6.12.2020 verordneten „Harten Lockdown“ und dessen Auswirkungen in der Richtlinie kommt, bleibt abzuwarten.

Stand: 16. November 2020 | LBG 

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