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Korrekte Lohnabrechnung für Corona-Kurzarbeit auch für Mai 2020 wegen nach wie vor zahlreicher ungeklärter Fragen nicht möglich. Vorläufige Abrechnung und spätere „Aufrollung“ erforderlich.
Die Regelungen rund um die Corona-Kurzarbeit wurden bekanntlich innerhalb von wenigen Wochen mehrfach geändert. Die Modalitäten sind äußerst komplex. Im Zusammenhang mit der monatlichen Lohnabrechnung sind nach wie vor zahlreiche Fragen ungeklärt. Eine wirklich korrekte Lohn-/Gehaltsabrechnung ist auch für Mai 2020 nicht möglich. Die Wirtschaftskammer Österreich hat daher am 25.5.2020 kurz vor Monatsende alle Steuerberater/innen österreichweit darum gebeten, alle Kunden von dieser Situation zu informieren, die Lohn- und Gehaltsverrechnung für in Kurzarbeit Beschäftigte nun auch für Mai 2020 nur „vorläufig“ abzurechnen und nach Klärung aller offenen Fragen die Lohn- und Gehaltsverrechnung durch „Aufrollung“ nochmals durchzuführen. Der AK-Homepage ist zu entnehmen, dass diese Empfehlung im Einklang mit der Arbeiterkammer erfolgt. Dadurch ist mit der Lohn- und Gehaltsverrechnung nun wiederholt ein Mehraufwand verbunden. Im Detail informiert die Wirtschaftskammer Österreich die Unternehmen wie folgt.
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Corona-Kurzarbeit: Neue Sozialpartnervereinbarung gilt sowohl für Erstanträge als auch für Verlängerungsanträge ab 1. Juni 2020
Ab 1.6.2020 gibt es eine neue Sozialpartnervereinbarung. Diese gilt für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) sowie für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat. Für Unternehmer/innen bedeutet das: Erstanträge sowie Verlängerungsanträge ab dem 4. Kurzarbeitsmonat, die bereits auf Basis der bisherigen Sozialpartnervereinbarung per 1.6.2020 (oder später) gestellt wurden, müssen mit der neuen Sozialpartnervereinbarung nochmals gestellt werden. Sie werden vom AMS informiert. Für eine Verlängerung der Kurzarbeit innerhalb der ersten drei Monate ist bei Bedarf ein Änderungsbegehren zu stellen, um die maximale Dauer der Erstgewährung von 3 Monaten auszuschöpfen. Für eine weitere Verlängerung, über die erste Kurzarbeitsphase hinaus, ist die neue Sozialpartnervereinbarung heranzuziehen und rechtzeitig ein Antrag zu stellen.
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Corona-Kurzarbeit: Durchführungsbericht zur Endabrechnung online verfügbar. AMS-Meldefristen beachten.
Der Durchführungsbericht zur Corona-Kurzarbeit dient der Endabrechnung und ist im Folgemonat nach Ablauf der Behaltefrist bis zum 28. des Folgemonats dem AMS vorzulegen. Das AMS hat mittlerweile die entsprechende Vorlage dazu online gestellt:
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Hot News: Übergangsregelung für Sachbezug von Firmen-KfZ bei Zulassung bis 30. Mai 2020
In der Sachbezugswerte-VO (BGBl. II Nr. 221/2020) ist kurzfristig eine Übergangsbestimmung aufgenommen worden. Diese betrifft Firmen-Kfz, für die bereits vor dem 1. April 2020 ein gültiger Kauf- bzw. Leasingvertrag abgeschlossen wurde und die aufgrund der Corona-Krise noch nicht zugelassen werden konnten. Bei Erstzulassung dieser Firmen-Kfz bis 30. Mai 2020 kann weiterhin der bis 31. März 2020 geltende (niedrigere) Sachbezugswert für die Privatnutzung des Firmen-Kfz angewendet werden.
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BMF-Info zur Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert über Fragen zur Auslegung und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im Kontext der COVID-19 Pandemie. Folgende, für die Unternehmenspraxis wichtige Themen werden behandelt: Arbeitslohn iZm im Homeoffice geleisteten Tätigkeiten, Konsultationsvereinbarung zum DBA-Deutschland anlässlich der COVID-19 Pandemie, die Grenzgängerregelung des DBA-Liechtenstein, Entgeltentschädigungen bei Kurzarbeit, Homeoffice-Tätigkeiten als Betriebsstätten für den ausländischen Arbeitgeber, COVID-19-bedingte Unterbrechungen bei Bauausführungen und Montagen. Die aktuellen Details dazu finden Sie in unserem nachstehenden Beitrag. Gerne stehen Ihnen unsere österreichweiten Expert/innen bei LBG für eine individuelle Beratung zur Verfügung.
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Update: aws-Garantien für Überbrückungskredite für KMU, EPU, Freie Berufe, Neue Selbständige, Betriebe in der Landwirtschaft/Fischerei/Aquakultur
Die aws-Überbrückungsgarantien sollen Unternehmen, die aufgrund der aktuellen Corona-Krise Liquiditätsschwierigkeiten haben, Sicherheiten für einen Betriebsmittelkredit der Bank liefern. Die Antragstellung für eine aws-Garantie muss von der finanzierenden Bank (zwingend mit einer Niederlassung in Österreich) erfolgen. Wir haben für Sie die drei unterschiedlichen Varianten mit unterschiedlichem Haftungsrahmen (100%, 90%, 80%) überblicksartig zusammengefasst:
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Sportverein: Pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) für Trainings – steuerliche Covid-Ausnahmeregelung für 16.3.2020 – 31.12.2020 beschlossen
Für Heimtrainings oder angeleitete Trainings im Wege einer Videokonferenz fällt kein Reiseaufwand an. Daher wäre eine trotzdem ausbezahlte pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Nationalrat hat allerdings nun unter Rücksicht auf die COVID-19 bedingten Sportstättenschließungen eine Ausnahmeregelung beschlossen.
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Kollektivverträge Gastronomie (inkl. Kaffeehäuser) und Hotellerie
Die WKO weist darauf hin, dass aufgrund der aktuellen Krise die Lohn- und Gehaltsverhandlungen zu den Kollektivverträgen für Gastronomie (inkl. Kaffeehäuser) und Hotellerie ausgesetzt sind. Es ist geplant, diese im Herbst 2020 fortzuführen. Bis dahin gelten die aktuellen Lohn- und Gehaltstabellen aus dem KV-Abschluss 2019.
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Cyber-Kriminalität: Warnung vor vermeintlicher Corona-Soforthilfe der EU
Das Rechtsservice der Wirtschaftskammer warnt eindringlich vor einer derzeit im Umlauf befindlichen Phishing-Mail über das Förderprogramm Corona-Soforthilfe von consilium.europa.eu. Falls Sie selbst eine Mail von Svetla Bobeva via pressesprecher(at)ec.europa.eu erhalten sollten, löschen Sie diese und klicken Sie auf keine Links in der Mail. Wir empfehlen darüber hinaus dringend, Ihre IT-Infrastruktur ganz generell bestmöglich abzusichern und die Firewall aktuell zu halten. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihren IT-Berater.
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Corona-Fixkostenzuschuss für Unternehmen – Richtlinie soeben veröffentlicht. Anträge können ab 20. Mai 2020 bis 31. August 2021 über FinanzOnline gestellt werden.
Das BMF hat soeben die erwartete Richtlinie über die „Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten“ fertiggestellt. Unternehmen, die von den Maßnahmen zur gesundheitlichen Eindämmung der Corona-Krise stark getroffen wurden und erhebliche wirtschaftliche Umsatzausfälle im Zeitraum vom 16. März bis 15. September 2020 erleiden, sollen „Fixkostenzuschüsse“ gewährt werden. Diese Zuschüsse betreffen Fixkosten und verderblich gewordene oder auch saisonal entwertete Ware. Der Zuschuss ist gestaffelt und je nach Höhe des Umsatzentfalls können 25 % - 75 % der Fixkosten und der verderblich gewordenen oder saisonal entwerteten Ware ersetzt werden. Nun ist auch eine teilweise Vorauszahlung dieses Zuschusses möglich. Der Antrag kann in der Zeit vom 20. Mai 2020 bis 31. August 2021 auf FinanzOnline eingereicht werden. Die Richtlinie sieht vor, dass in aller Regel aufgrund der fachlich komplexen Materie ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beizuziehen ist, der gemeinsam mit dem Unternehmen einen qualifizierten Antrag erarbeiten und sicherstellen soll. Wir haben für Sie in unserem nachstehenden Beitrag die am 13.5.2020 vom BMF finalisierte Richtlinie zusammengefasst. Darin finden Sie Antworten auf wesentliche Fragen, beispielsweise: Welche Unternehmen sind überhaupt antragsberechtigt, welche nicht? Wie bemisst sich der „Corona-Fixkostenzuschuss“ und nach welchen Methoden ist dieser zu errechnen? Was ist bei Neugründung und Umgründung zu beachten? Wann erfolgt welche Auszahlungstranche und wie errechnet sich deren Höhe? Was muss das Unternehmen bei Antragstellung bestätigen, was der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter (insoweit dieser dazu befugt ist)? Wie erfolgt die Überprüfung, wer haftet für welche Angaben? Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihren Anstrengungen und für Ihren Unternehmergeist beim „Restart“ Ihres Unternehmens und freuen uns, wenn wir mit unseren Beratungs- und Dienstleistungen dabei einen Beitrag leisten können.
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