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Tax-News | Business-News

LBG Österreich – Digitalisierung
Die elektronische Signatur – Einsatzgebiet, Funktion, Aktivierung

Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift und erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit. Ein qualifiziertes, elektronisch signiertes PDF ist daher einem handschriftlich unterschriebenen Papierdokument rechtlich gleichgestellt. Die e-Signatur kann mittels Bürgerkarte bzw. Handy-Signatur durchgeführt werden. Und – wenn man’s einmal eingerichtet hat und gewohnt ist, ist’s in vielen Fällen sehr praktisch. Leer publicación

LBG Österreich – Immobilien:
Neues zum Thema (steuerliche) Liebhaberei – insbesondere im Bereich der Immobilienbewirtschaftung aber auch bei allfälligen Liebhaberei-Betrieben.

In der vom BMF bekanntgegebenen Liebhaberei-Verordnung und den dazu ergangenen Liebhaberei-Richtlinien ist geregelt, wann eine wirtschaftliche Betätigung durch die konkreten Umstände und Vereinbarungen als steuerlich unbeachtlich gewertet wird (Liebhaberei). Dies kann für den Steuerpflichtigen im Einzelfall von Vorteil sein, aber in der Regel auch erhebliche Nachteile mit sich bringen. Nämlich beispielsweise dann, wenn damit der Vorsteuerabzug verloren geht oder der steuerliche Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten verwehrt wird. Umfasst sind davon die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. In der Praxis sind diese Fragen häufig von Relevanz bei Immobilienprojekten sowie der Immobilienvermietung, in der Anlaufphase bei Unternehmensgründungen und StartUps, in Phasen der Umstrukturierung oder wirtschaftlichen Neuorientierung, bei wirtschaftlichen Aktivitäten an der Zurechnungsschwelle zwischen Betriebs- und Privatsphäre und vielem mehr. Eine vorausschauende fachliche Beratung ist in all diesen Fällen ratsam, um nachteilige steuerliche Überraschungen oder langwierige finanzbehördliche Prüfungsverfahren möglichst zu vermeiden.

Das BMF hat jüngst in den Liebhaberei-Richtlinien für die Praxis wichtige Ergänzungen und Klarstellungen vorgenommen, etwa zur Frage der Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie im Falle von Planabweichungen, die Einarbeitung ausführlicher Details zu Prognoserechnungen bei Immobilienprojekten, die Umqualifizierung von Betriebsvermögen zu Privatvermögen bei wirtschaftlich aussichtsloser Führung mit der Konsequenz einer steuerlichen Betriebsaufgabe anstatt dem bisherigen „nachhängigen Betriebsvermögen“ oder auch zur Geltendmachung von noch offenen Fünfzehntelbeträgen nach Änderung zu einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle.  Überblicksmäßige Details dazu finden Sie im nachstehenden LBG-Fachbeitrag.

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LBG Österreich – Arbeitgeberberatung | Personalverrechnung
Erweiterte Lohnkonto-Pflichten für Arbeitgeber/innen ab 2021

Arbeitgeber/innen müssen für jede/n Arbeitnehmer/in (auch für beschränkt steuerpflichtige, geringfügig beschäftigte und vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer/innen) ein detailliertes Lohnkonto führen. Die Lohnkontenverordnung legt genau fest, welche (umfassenden) Daten ein Lohnkonto beinhalten muss.

Durch die kürzlich beschlossenen Steuerbegünstigungen für Arbeitnehmer/innen zum Homeoffice (siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag „Homeoffice: Wie sehen die neuen steuerlichen Regelungen aus?“) und zur möglichen erweiterten Kostenübernahme von Wochen-, Monats- und Jahreskarten wurden den Arbeitgeber/innen erweiterte Verwaltungs- und Dokumentationspflichten bei der Führung des Lohnkontos und bei der Ausfertigung von Lohnzetteln auferlegt. Begründet wird dies damit, dass dadurch für die öffentliche Verwaltung ein effizienter Vollzug sichergestellt wird. Die den Arbeitgeber/innen auferlegte monatliche Führung der Lohn- und Gehaltsverrechnung wird damit wiederum fachlich und administrativ anspruchsvoller und aufwendiger. Sorgfaltsverstöße sind von finanzbehördlichen Maßnahmen bedroht.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Lohnkontenverordnung entsprechend geändert. Folgende Informationen müssen nunmehr ab 2021 (ggf. im ersten Halbjahr 2021 im Schätzweg, spätestens ab Juli 2021 korrekte Erfassung) am Lohnkonto zusätzlich enthalten sein:

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LBG Österreich – Ärzte, Apotheken, Gesundheitsberufe
Aktuelle Änderungen bei der Umsatzsteuerbefreiung von Ärzten

Unter bestimmten Umständen sind Umsätze von Ärzten von der Umsatzsteuer befreit. So besteht für Leistungen, die selbständige Ärzte im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten erbringen, in der Regel eine unechte Umsatzsteuerbefreiung. Das bedeutet, dass der Arzt für seine Heilbehandlung keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat, zugleich allerdings auch nicht die Vorsteuer geltend machen darf. Für die Umsatzsteuerbefreiung spielt somit die Definition der ärztlichen Heilbehandlungen eine wichtige Rolle. In diesem Zusammenhang gab es zuletzt einige Ergänzungen. Leer publicación

LBG Österreich – Tourismusberatung
Ausfallsbonus für touristische Vermieter, Privatzimmervermieter, Urlaub am Bauernhof, Buschenschank, ...

Der Tourismus leidet massiv unter der Covid-19-Krise und den damit einhergehenden Schließungen. Die bisher gesetzten Ersatzmaßnahmen werden nun erweitert. Und zwar wird die Zielgruppe für den "Ausfallsbonus" (siehe unseren LBG-Fachbeitrag „Ausfallsbonus – Teilkompensation des Umsatzausfalls für die Monate November bis Juni 2021“ vom 17.2.2021) ausgeweitet. Zum einen wird der Fördernehmerkreis um gewerbliche touristische Vermieter, sonstige touristische Vermieter, Urlaub am Bauernhof sowie Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank-Betriebe erweitert. Zum anderen erhalten gewerbliche touristische und sonstige touristische Vermieter von Gästezimmern/Ferienwohnungen (§ 28EStG) einen Zusatzbonus von 10%, weil sie bislang von den Corona-Hilfen ausgenommen waren.

Der Ausfallsbonus wird für die Monate November 2020 bis Juni 2021 unter der Voraussetzung eines mindestens 40%igen Umsatzentfalls zum Vergleichszeitraum (März 2019 – Februar 2020) gewährt und ist pro Monat zu beantragen. Die erstmalige Antragstellung für die Monate November 2020 bis Februar 2021 läuft bis 31. Mai 2021 über eAMA. Wie haben die Details für Sie kompakt zusammengefasst.

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LBG Österreich – Immobilien
Aktuelle Rechtsprechung zur Vermietung von Immobilien einer GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer

Ob bei der Vermietung von für den GmbH-Gesellschafter angeschafften bzw. hergestellten Immobilien durch die GmbH an den eigenen Gesellschafter Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist und der GmbH dafür zugleich auch der Vorsteuerabzug zusteht, hängt grundsätzlich davon ab, ob die Überlassung eine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind dabei 3 Fälle zu unterscheiden, in denen es zur Versagung des Vorsteuerabzuges kommen kann. Leer publicación

LBG Österreich – Arbeitgeberberatung | Personalverrechnung
Homeoffice – Die neuen, steuerlichen Regelungen

Das Einkommensteuergesetz regelt die Abzugsfähigkeit eines „steuerlichen Arbeitszimmers“ sehr streng. Mit ergänzenden Regelungen im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) werden nun im Rahmen des Homeoffice-Maßnahmenpaketes darüber hinaus Kosten des Arbeitnehmers aus einer Homeoffice-Tätigkeit steuerlich geregelt. Wir haben für Sie das Wesentliche zu den Ausgaben für die ergonomische Einrichtung, zur Homeoffice-Pauschale sowie Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel kompakt zusammengefasst.

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LBG Österreich – Gründung | Nachfolge
Wie gründe ich ein Einzelunternehmen?

Inhaber eines Einzelunternehmens ist eine einzige Person, die das Unternehmen betreibt. Diese Person führt in der Regel das Unternehmen alleine, kann aber natürlich Mitarbeiter/innen beschäftigen. Der Einzelunternehmer trägt persönlich die Verantwortung und trägt die mit der Führung des Unternehmens verbundenen Risken. Er haftet mit seinem gesamten Betriebs- und Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens in unbeschränkter Höhe. Ein Einzelunternehmen entsteht prinzipiell mit der Aufnahme der Tätigkeit, ohne dass es eines speziellen Gründungsaktes oder Vertrages bedarf. Die sorgsame Vorbereitung in vielfältigen Fragen – Gewerbeanmeldung, Firmenbuch, Sozialversicherung, Steuern, Wirtschaftskonzept, Förderungen, Finanzierung, Rechtsformwahl, Rechnungswesen, Lohn- und Gehaltsverrechnung – ist jedoch dringend zu empfehlen. Leer publicación

Kurzarbeit Phase 4 (1.4. bis 30.6.2021) und Kurzarbeitsbonus:
Antragstellung von 6. April – 6. Mai 2021, rückwirkend mit 1. April 2021. Einmaliger Kurzarbeitsbonus im März 2021 für seit November 2020 behördlich geschlossene Betriebe. Freiwillige Trinkgeldersatz-Option. Längere Kündigungsfristen für Arbeiter wirken voraus.

Von 1. April bis 30. Juni 2021 gilt Phase 4 der Kurzarbeit (siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag „Verlängerung der Kurzarbeit, Phase 4, um weitere drei Monate beschlossen. Abänderungen zur aktuellen Phase 3“ vom 4.3.2021). An der Finalisierung der technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen wird noch gearbeitet, die Antragstellung ist somit erst ab 6. April bis 6. Mai 2021, rückwirkend mit 1. April 2021 möglich. Auf Basis der neuen, von den Ministerien noch nicht freigegebenen, Förderrichtlinie haben wir die aktuellen bis dato verfügbaren Informationen für Sie zur Orientierung aufbereitet und zusammengefasst. 

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Ausfallsbonus – Update & Reminder:
Antragsfrist für die Monate November 2020 - Jänner 2021 endet am 15. April 2021. Für den Betrachtungszeitraum März 2021 wird der Ausfallsbonus von 15% auf 30% verdoppelt. Klarstellung zur Steuerpflicht in den aktualisierten FAQs.

Der Ausfallsbonus soll Unternehmen, deren Umsätze im jeweiligen Betrachtungszeitraum (Kalendermonate November 2020 – Juni 2021) um mindestens 40% zurückgegangen sind, mit zusätzlicher Liquidität versorgen. Der Ausfallsbonus beträgt 30 % des Umsatzausfalls im Betrachtungszeitraum und besteht zur Hälfte (15%) aus dem Bonus im eigentlichen Sinn und zur Hälfte (15%) aus einem (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II (FKZ II). Der Bonus und der Vorschuss FKZ II sind mit je 30.000 Euro/Kalendermonat gedeckelt (siehe dazu unseren umfassenden LBG-Fachbeitrag „Ausfallsbonus: Teil-Kompensation des Umsatzausfalls für die Monate November 2020 bis Juni 2021“ vom 17. Februar 2021).

Für den Betrachtungszeitraum März 2021 wird der Bonus im eigentlichen Sinn nun von 15% auf 30% erhöht, bei gleichzeitiger Anhebung der Obergrenze von 30.000 auf 50.000 Euro pro Unternehmen. 

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