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Tax-News | Business-News

Steuern | Sozialversicherung
Steuerstundung: Antragstellung für Ratenzahlung endet am 30. Juni 2021. Rückzahlung vorausschauend einplanen.

Steuern: Überwiegend COVID-19-bedingte Steuerrückstände können in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten entrichtet werden (wir haben umfassend berichtet). Der Antrag für das COVID-19-Ratenzahlungsmodell ist noch bis spätestens 30. Juni 2021 über FinanzOnline (alternativ postalisch) möglich. Sozialversicherung: Der Ratenantrag für Beitragsrückstände bei der Österreichischen Gesundheitskasse kann seit 1. Juni 2021 gestellt werden. Wir haben die Details nochmals übersichtlich für Sie zusammengefasst und empfehlen Ihnen gleichzeitig, bereits jetzt vorausschauend mittels Finanzplans die Zahlungsströme Ihres Unternehmens sorgfältig zu erfassen und damit Ihre künftige Liquidität bestmöglich zu planen.

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Steuerfalle bei Events: Inländischer Unternehmer ist zum Einbehalt der Abzugsteuer bei Veranstaltungen mit ausländischen Künstlern verpflichtet

Werden bei Veranstaltungen ausländische Künstler engagiert, kann für den österreichischen Eventorganisator unter Umständen die Pflicht zur Einbehaltung einer sogenannten Abzugsteuer entstehen. Der österreichische Unternehmer muss in diesen Fällen eine besondere Steuer von der an den ausländischen Künstler gezahlten Vergütung einbehalten und haftet ähnlich wie bei der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer für die Abfuhr an das zuständige österreichische Finanzamt. Es empfiehlt sich daher derartige Veranstaltungen, auch aus ertragsteuerlicher Sicht sorgfältig zu planen und zu prüfen. Lire l'article

Gründung | Nachfolge
Fragen zur Betriebsübernahme, die Sie sich als Übernehmer frühzeitig stellen sollten.

Die Wege zur Selbstständigkeit sind vielfältig: Neben einer Neugründung verspricht auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes eine spannende und erfolgreiche Unternehmerlaufbahn. Das Potenzial in Österreich ist hoch: Denn bis 2027 stehen etwa 41.700 kleine und mittlere Betriebe (26% aller KMU der gewerblichen Wirtschaft in Österreich) vor einer Unternehmensübergabe. Bei rund der Hälfte dieser Übergaben ist laut „KMU Forschung Austria“ eine familienexterne Übertragung vorgesehen.

Die Übernahme eines bestehenden Unternehmens bringt gegenüber einer Neugründung auch besondere Vorteile mit sich: Das Unternehmen ist auf dem Markt be­reits etabliert. Beziehungen zu Kunden und Lieferanten sind aufgebaut, die Dienstleistung bzw. das Produkt des Unternehmens ist eingeführt, die Mitarbeiter bilden ein eingespieltes Team und der Unternehmensnachfolger kann auf den Erfahrungen des Vorgängers aufbauen.

Diese Vorteile kommen allerdings nur dann zum Tragen, wenn Sie sich als Nachfolger/in bereits frühzeitig mit den besonderen persönlichen, unternehmerischen und fachlichen Anforderungen an eine Unternehmensnachfolge beschäftigen.

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Arbeitgeberberatung | Personalverrechnung
Unterscheidung zwischen Ferialarbeitnehmer, Pflichtpraktikant und Volontär ist von besonderer Bedeutung

In den Sommermonaten werden in Betrieben oft „Praktikanten“ beschäftigt. Dabei ist es wesentlich, zwischen Ferialarbeitnehmern, Pflichtpraktikanten und Volontären zu unterscheiden. Diese Unterscheidung hat unter anderem gravierende Auswirkungen auf folgende Fragen: Welche Bestimmungen des Kollektivvertrages sind anzuwenden? Welcher Mindestlohn gilt? Welche Kündigungsfristen gelten? Ist der „Praktikant“ bei der Sozialversicherung anzumelden? Welche Bestimmungen des Arbeitsrechts und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind zu beachten? Lire l'article

LBG Österreich – Karriere
Michaela Perstling wurde zur Prokuristin bestellt und mit der Führung des LBG-Standortes in Leibnitz betraut

Mag. iur. Michaela Perstling, BSc (30), Steuerberaterin und Unternehmensberaterin, wurde zur Prokuristin bei LBG Steiermark Steuerberatung GmbH bestellt und mit der Führung des LBG-Standortes in Leibnitz betraut.

Die gebürtige Südsteirerin stammt aus Kitzeck im Sausal. Sie maturierte an der Handelsakademie in Leibnitz und studierte an der Universität Graz Betriebswirtschaft und Rechtswissenschaften. 2014 trat sie bei LBG Steiermark in Leibnitz als Steuerberater-Berufsanwärterin ein und erwarb unter der LBG-Standortleitung von StB/UB Mag. iur. Maria Brugger umfassende Kenntnisse in der steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung einer an Branchen, Unternehmensgrößen und Rechtsformen vielfältigen Klientel.

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LBG Österreich – Versandhandel | E-Commerce
Umsatzsteuerliche Änderungen beim innergemeinschaftlichen Versandhandel. EU-OSS-Registrierung bis 30.6.2021 für Anwendung ab 1.7.2021.

Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer endet. Grundsätzlich müssen sich daher Unternehmer/innen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Bestimmungsland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und im Bestimmungsland die Umsatzsteuer abführen. Bisher war es möglich, bis zu einem bestimmten Umsatz pro Mitgliedsland (Lieferschwelle) die Umsätze auch im Ursprungsland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese Lieferschwellenregelung gilt ab 1.7.2021 nicht mehr. Darüber hinaus kommt es ab 1. Juli 2021 auch zu umsatzsteuerlichen Änderungen beim Versandhandel über Online-Plattformen. Wir haben zusammengefasst, was das konkret für Unternehmer/innen bedeutet und was bis 1. Juli 2021 vorzubereiten ist.

 

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LBG Österreich – Arbeitgeberberatung | Personalverrechnung
Trägt der Dienstgeber das Risiko für Erkrankungen/Unfälle im Urlaub oder Zeitausgleich – oder bleibt’s beim vereinbarten Urlaub/Zeitausgleich-Konsum?

Kommt es während des Urlaubs oder Zeitausgleichs zu einer Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters (Krankheit oder Unfall) stellt sich die Frage, ob das Urlaubs- oder Zeitguthaben dennoch verbraucht wird. Hier kommt es auf den einzelnen Anlassfall an: Während in Fällen des Zeitausgleichs das Zeitguthaben immer als verbraucht gilt, kann es in Fällen des Urlaubs bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu einer Unterbrechung des Urlaubs mit dem Ergebnis, dass vereinbarte Urlaubstage als nicht konsumiert gelten, kommen.

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LBG Österreich – Arbeitgeberberatung | Personalverrechnung
Homeoffice – Die neuen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen

Der abgabenrechtliche Teil des Homeoffice-Pakets wurde bereits im Februar 2021 im Nationalrat beschlossen und trat rückwirkend mit 1.1.2021 in Kraft (siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag „Homeoffice – die neuen steuerlichen Regelungen“). Der Gesetzgeber hat nunmehr, rückwirkend mit 1. April 2021, auch verbindliche arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit Homeoffice geschaffen. Die umfassend geltenden arbeitsschutzrechten Bestimmungen am Home-Office-Dienstort, aber auch die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Kunden-, Mitarbeiter- und Unternehmensdaten bedürfen eines ausreichenden Risikomanagements vor jedweder Homeoffice-Zusage.

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LBG Österreich – Steuern | Abgaben
Vorsteuererstattung aus Drittländern für 2020 bis 30.6.2021 beantragen.

Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen. Die Deadline für die Erstattung der im Jahr 2020 in Drittländern angefallenen Vorsteuern ist der 30. Juni 2021. Lire l'article

Veräußerung auch sehr kleiner Waldflächen führt auch bei Nicht-Landwirten zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Keine (ermäßigte) Immobilienertragsteuer.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, ob die Veräußerung eines zuvor unentgeltlich von den Eltern erworbenes Waldgrundstücks im Ausmaß von rund 2,5 ha der Immobilienertragsteuer unterlag, oder – wie von der Finanzverwaltung angenommen – einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft darstellte. Das BFG stellte bei seiner Beurteilung auf die Definition von Wald im Sinne des Forstgesetzes ab, nämlich auf mit Holzgewächsen (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Diesfalls liegt ein Forstbetrieb vor, selbst wenn die Waldfläche im Eigentum von Nichtlandwirten bzw. Pensionisten steht, keine Gebäude oder Inventar vorhanden sind und eine Bestandspflege und die Verwendung von Betriebsmitteln, wie bei „aussetzenden Betrieben“ üblich, nur untergeordnete Bedeutung hat. Der Verkauf eines derartigen Waldes führt (hinsichtlich des zu ermittelnden Wertanteils des stehenden Holzes) zu land- und forstwirtschaftlichen Einkünften und unterliegt insoweit nicht der ermäßigten Immobilienertragsteuer.

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