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Tax-News | Business-News

Planen Sie jetzt den Erfolg Ihres Unternehmens für 2022

Wer ein Unternehmen führt – egal ob Großkonzern oder Ein-Mann-Unternehmen – möchte seine Produkte oder Leistungen absetzen, Arbeitsplätze schaffen und erhalten und schließlich auch Gewinne erwirtschaften. Diese allgemeinen Ziele muss jeder einzelne Unternehmer für sich konkretisieren und Strategien zu deren Erreichung festlegen. Und schon sind Sie mitten in der Erstellung einer langfristigen Planung und konkret einem Budget bzw. Plan für Ihre Umsätze und Aufwendungen für das nächste Jahr.

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LBG Österreich – Karriere
Ing. Michael Hell, LL.B., Steuerberater und Unternehmensberater, wurde bei LBG als Geschäftsführer bestellt und als Partner aufgenommen

Ing. Michael Hell, LL.B. (34), wurde bei LBG als Partner aufgenommen und in die Geschäftsführung bei LBG Niederösterreich Steuerberatung GmbH berufen. Der erfahrene Steuerberater und Unternehmensberater verantwortet die erfolgreiche fachliche und wirtschaftliche Führung in St. Pölten und parallel dazu ab Sommer 2022 den Aufbau unseres 11. Standortes in Niederösterreich in Wieselburg.

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Corona-Hilfen: Korrekturmeldung mindert allfällige Strafen für unrichtige Anträge. Ziel – Strafvermeidung durch „Tätige Reue“ iSd § 167 StGB.

Wenn Unternehmen Corona-Hilfen bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) beantragt und erhalten haben, ihnen diese aufgrund der anzuwendenden Richtlinien jedoch nicht oder nicht in voller erhaltener Höhe zustehen, gibt es die Möglichkeit, den Antrag freiwillig zu korrigieren und den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzu­zahlen. Mit der Korrekturmeldung legen Unternehmen die Rückzahlung offen. Wichtig ist, der Korrekturbetrag muss vor (!) Einbringen der Korrekturmeldung zurückbezahlt werden.

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Haftungsfalle Abzugsteuer: Bei welchen Leistungen muss ein Steuereinbehalt durch das auszahlende Unternehmen erfolgen?

Einhergehend mit den sinkenden Corona-Fallzahlen wurde auch der Prüfungsbetrieb in der Finanzverwaltung wieder aufgenommen, wobei die Abzugsteuer nach § 99 EStG immer stärker in den Fokus der Prüfer rückt. Die Überprüfung der Abzugsteuer erfolgt dabei in der Regel im Rahmen der GPLA-Prüfung (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben), wobei insbesondere die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung einer verschärften Kontrolle unterliegt.

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Photovoltaik: Überlassung von Grund-, Kultur- und Dachflächen – Welche Auswirkungen ergeben sich im Bewertungs- und Steuerrecht?

Werden bisher land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen für Zwecke der Stromerzeugung durch die Errichtung von Photovoltaikanlagen verwendet, ergeben sich verschiedene steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Fragestellungen. Hinsichtlich der einkommensteuer- und bewertungsrechtlichen Beurteilung hat die Finanzverwaltung mit dem zuletzt veröffentlichten Wartungserlass zu den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) eine Klarstellung getroffen, die bei der einheitlichen Beurteilung der verschiedenen Fallkonstellationen unterstützt.

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Auftraggeber/innen-Haftung bei Weitergabe von Bauleistungen an Subunternehmer. Möglichkeiten zur Haftungsbefreiung.

Unternehmen, welche die Erbringung von Bauleistungen an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergeben, sind an die Auftraggeber/innen-Haftung (AGH) gebunden. Das Auftrag gebende Unternehmen haftet für alle Beiträge und Umlagen, die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat, bis zum Höchstausmaß von 20 Prozent des geleisteten Werklohnes sowie darüber hinaus für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben bis zu fünf Prozent des geleisteten Werklohnes. Wir haben die Details zur Möglichkeit der Haftungsbefreiung für Sie zusammengefasst und empfehlen Ihnen eine sorgfältige Prüfung der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) vor der Auswahl etwaiger Subunternehmer, um Ihr Haftungsrisiko zu reduzieren.

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Können Wertberichtigungen von Forderungen und Rückstellungen für steuerliche Zwecke auch pauschal ermittelt werden?

Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz brachte die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen, Forderungen auch für steuerliche Zwecke pauschal wertzuberichtigen bzw. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten pauschal zu bilden. In einer aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien hat nun das Finanzministerium seine Rechtsansicht dazu dargelegt.

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Ärzte: Wann besteht die Verpflichtung, eine Registrierkasse zu führen?

Ärzte, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, fallen grundsätzlich unter die Bestimmungen zur Registrierkassenpflicht. Betroffen sind vor allem Wahlärzte, aber auch Kassenärzte, die Zusatzleistungen verkaufen, wie z. B. Zahnärzte. Wir haben für Sie kompakt zusammengefasst, welche Besonderheiten es im Zusammenhang mit der Registrierkasse für Ärzte zu berücksichtigen gilt und welche Umsätze überhaupt zu den Barumsätzen zählen.

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LBG Österreich – Vereine, Gemeinnützige Organisationen, KöR
NPO-Zuschuss: Verlängerung für das 1. Halbjahr 2021. Erhöhter Struktursicherungsbeitrag sowie Kostenersatz für verpflichtende COVID-19-Tests. Antragstellung bis 15. Oktober 2021.

Der NPO-Unterstützungsfonds wurde für das 1. Halbjahr 2021 verlängert. Gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen, vom Sozialbereich über Kultur bis zum Sport, freiwillige Feuerwehren, gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften sowie Körperschaften öffentlichen Rechts sollen mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt werden, um trotz coronabedingter Einnahmenausfälle weiterhin ihre statutengemäßen Aufgaben zu erfüllen.

Der erhöhte Struktursicherungsbeitrag von nunmehr 10% der gesamten (!) Einnahmen aus 2019 (alternativ der Durchschnitt aus 2018 und 2019) sowie die Geltendmachung der Kosten für verpflichtende COVID-19-Tests bis 12.000 Euro auch außerhalb des Einnahmenausfalls machen die Neuauflage des NPO-Zuschusses besonders attraktiv. Über Tausend von uns begleitete NPO-Zuschuss-Anträge für den 1. und 2. NPO-Zuschuss haben gezeigt, dass sich die Antragstellung lohnt und die Auszahlung rasch erfolgt. Wie haben die Details für den nunmehr 3. NPO-Zuschuss auf Basis der Richtlinie für Sie zusammengefasst.

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Corona-Schutzschirm I und II für Veranstaltungen: Zusätzliches Modell mit erhöhter Haftungssumme bis 10 Millionen Euro. Planungssicherheit für Veranstaltungen bis Ende 2022.

Die mittel- und langfristige Planung von (großen) Veranstaltungen ist angesichts des unsicheren Infektionsgeschehens und damit verbundener Einschränkungen mit einem Risiko verbunden. Um Anreize zur Organisation derartiger Events – Kongresse, Messen, Märkte, kulturelle Veranstaltungen, Sport-Events – zu setzen, wurde bereits im Februar 2021 der Corona-Schutzschirm I für Veranstaltungen aufgelegt, der Veranstaltern im Falle eines coronabedingt abgesagten oder nur eingeschränkt stattfindenden Events bis zu 90% der förderbaren Kosten ersetzt (siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag „Corona-Schutzschirm für Veranstaltungen bietet Planungssicherheit für die Veranstaltungsbranche“ vom 17.2.2021).

Mit dem Corona-Schutzschirm II wurde nunmehr ein zweites Modell ins Leben gerufen – mit erhöhter Haftungssumme bis 10 Millionen Euro pro Veranstaltung (statt 2 Millionen) – bei Deckung bis zu 80% der angelaufenen Kosten. Im Unterschied zum Corona-Schutzschirm I fällt beim Schutzschirm II eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1% des mit der Haftung besicherten Betrages sowie eine Haftungsprovision – abhängig von der Größe des veranstaltenden Unternehmens – in Höhe von 0,25 – 1% pro Jahr an. Die Antragstellung erfolgt über die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT). Wir haben die Details für Sie zusammengefasst.

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