Generelle Maskenpflicht in Betrieben vom 17. Dezember 2020 bis 26. Dezember 2020
Von 17. Dezember 2020 bis einschließlich 26. Dezember 2020 gilt die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die das Einhalten eines Mindestabstands zwischen Personen von mindestens einem Meter und (!) ein generelles und durchgehendes Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Betrieb vorsieht. Davon darf nur dann abgesehen werden, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist (etwa in Einzelbüros) oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Unter solchen „geeigneten Schutzmaßnahmen“ zu verstehen sind beispielsweise Plexiglaswände, Pinnwände oder andere Arten von Trennwänden. Sofern die technischen Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden (etwa bei Schauspielern oder bei Bauarbeiten), können andere organisatorische Schutzmaßnahmen getroffen werden, beispielsweise das Bilden von festen Teams.