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Sozialversicherungs-Stundungen – Coronabedingte Beitragsrückstände werden automatisch bis 30.6.2021 (zuvor 31.3.2021) verlängert. Ratenantrag ab 1.6.2021 möglich.

Mit dem 2. COVID-19 Steuermaßnahmengesetz wurde die Verlängerung der Stundungen von Steuern und Abgaben um weitere drei Monate bis nunmehr 30.6.2021 beschlossen. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Finanzbehörden gehen dabei akkordiert vor (siehe dazu auch unseren LBG-Fachbeitrag „Finanzamts-Stundungen – Gestundete Abgabenrückstände werden automatisch bis 30.6.2021 (bisher 31.3.2021) verlängert. Antragstellung für das COVID-19-Ratenzahlungsmodell von 10. - 30. Juni 2021“). Als neues Zahlungsziel für die Begleichung bzw. die weitgehende Reduzierung von coronabedingten Beitragsrückständen aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 (ursprünglich Februar 2021) gilt der 30.6.2021 (ursprünglich 31.3.2021). Wir haben die angepassten Rahmenbedingungen der ÖGK für Sie im nachstehenden Beitrag zusammengefasst:

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aws-Förderung „Digitalisierung – vertrauenswürdige Künstliche Intelligenz“. Antragsfrist: 11.3. - 22.4. 2021, 12:00 Uhr. Maximale Zuschusshöhe 200.000 Euro.

Mit der speziellen Konditionen/Bedingung „vertrauenswürdige Künstliche Intelligenz“ wird die Pilotierung und die erste Wachstumsphase von Innovationen mittels Einsatz von vertrauenswürdiger Künstlicher Intelligenz (KI) unterstützt. Ziel des Förderungsprogramms ist die Anzahl an vertrauenswürdigen innovativen KI-Vorhaben in Österreich zu steigern. Förderberechtigt sind alle Unternehmensgrößen aus zentralen Zukunftsbranchen wie Energie, Umwelt- und Klimaschutz, Informations- und Kommunikationstechnologien, Produktion, Mobilität und Gesundheit.

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Landwirtschaft, Tierhaltung, Forst, Gartenbau, Nebentätigkeiten: Nochmaliger Hinweis auf Änderungen rückwirkend ab 1.1.2020

Schon durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen Land- und Forstwirte die vereinfachte Gewinnermittlung in Form einer Pauschalierung in Anspruch nehmen können, gelockert. Nun wurde auch die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung, in der die pauschalierte Gewinnermittlung durch Land- und Forstwirte näher geregelt ist, in wesentlichen Punkten abgeändert. Die Neuerungen betreffen dabei sowohl die vom Einheitswert abhängige Vollpauschalierung als auch den pauschalen Ansatz der Betriebsausgaben (Teilpauschalierung).

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BREXIT - VAT effects: Apply for input tax refund from Great Britain (UK) for 2020 by March 31, 2021

The withdrawal of the United Kingdom (UK) from the European Union affects a wide range of legal areas. In terms of sales tax, the United Kingdom has been a third country since the beginning of 2021. In the area of ​​sales tax, the following must be observed:

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Last Call „Investitionsprämie“: Antragsfrist endet am 28. Februar 2021. Erste Maßnahmen bis 31.5.2021 erforderlich, Umsetzung von Investitionen spätestens bis 28.2.2023 bzw. 28.2.2025.

Die Bundesregierung schafft mit der Wiedereinführung der Investitionsprämie als wirtschaftspolitisches Instrument Anreize für Wirtschaftsbetriebe, Investitionen vorzuziehen oder auszuweiten. Dadurch sollen nicht zuletzt positive Impulse für den Arbeitsmarkt und die angespannte Beschäftigungslage gegeben werden.

Die Investitionsprämie ist ein nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss, und zwar für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen von generell 7 %. Für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit beträgt der Zuschuss 14 %. LBG hat dazu bereits in den letzten Monaten und Wochen umfassend in Aussendungen und zahlreichen Beratungsgesprächen wiederholt österreichweit informiert. 

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Lockdown-Umsatzersatz für indirekt (!) erheblich betroffene Unternehmen: Umsatzkompensation bis zu 80% des Umsatzausfalls (November 2020) bzw. 50% (Dezember 2020), max. 800.000 Euro. Antragsfrist 16.2. – 30.6.2021 über FinanzOnline.

Nun ist klar: Auch Zulieferbetriebe, die von den behördlichen Schließungen aufgrund der diversen COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnungen und COVID-19 Notmaßnahmenverordnungen im November und Dezember 2020 indirekt erheblich betroffen waren, haben Anspruch auf den sogenannten Lockdown-Umsatzersatz II als teilweise Kompensation für ihren Umsatzausfall.

Als indirekt erheblich betroffen gilt ein Unternehmen dann, wenn es mindestens 50% seines Umsatzes mit Unternehmen macht, die in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen tätig sind (Umsatzzusammenhang) oder mindestens 50% seiner Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen im Auftrag Dritter erzielt. Darüber hinaus muss im Betrachtungszeitraum mindestens 40% Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019) nachgewiesen werden.

Die Höhe der Ersatzrate der begünstigten Umsätze ist beim Lockdown-Umsatzersatz II abhängig von der Branchenkategorisierung und den damit verbundenen Prozentsätzen lt. Lockdown-Umsatzverordnung. Der Lockdown-Umsatzersatz II ist mit einem Höchstbetrag von 800.000 Euro abzüglich bestimmter bereits erhaltener Beihilfen pro Unternehmen gedeckelt.

Unsere österreichweiten Berater/innen bei LBG unterstützen Sie gerne. Wir haben die Eckpunkte für Sie zusammengefasst:

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Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft: Antragstellung vom 16.2.2021 bis 15.6.2021 über e-AMA möglich.

Der Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft dient der Abfederung der wirtschaftlichen Verluste und Sicherung der Liquidität von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die relevante Teile ihrer Produktion in Gastronomie und Hotellerie liefern und von den dortigen Schließungen von Umsatzeinbußen betroffen sind. Der Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft ist somit das Gegenstück zum Lockdown-Umsatzersatz II für erheblich indirekt betroffene Unternehmen.

Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebszweige, die im Betrachtungszeitraum Oktober 2020 bis März 2021 einen entsprechenden Einnahmenverlust erlitten haben. Da die Betriebe und Betriebszweige in der Landwirtschaft unterschiedlich hart vom Einbruch ihrer Absatzmöglichkeiten betroffen sind, wird der Verlust für die Betriebszweige einzeln pauschal berechnet. Die Richtlinie ist noch in finaler Abstimmung, für die Betriebszweige Wein sowie Schweinemast und Zuchtsauenhaltung ist dennoch seit 16.2.2021 die Antragstellung grundsätzlich möglich.

Wir haben die bis dato bekannten Eckpunkte für Sie zusammengefasst und stellen Ihnen die vorliegenden Ausfüllhilfen und Merkblätter zum Verlustersatz für indirekt Betroffene für den Betriebszweig Wein sowie Schweinemast und Zuchtsauenhaltung zum Download zur Verfügung. Eine Förderung für die Betriebszweige Eiererzeugung – Bodenhaltung, Speisekartoffelerzeugung sowie Saatkartoffelerzeugung ist in Vorbereitung. Bitte beachten Sie auch unsere Empfehlungen im nachstehenden Beitrag.

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Neu - Ausfallsbonus: Teil-Kompensation des Umsatzausfalls für die Monate November 2020 bis Juni 2021. Antragstellung für November 2020 bis Jänner 2021 von 16.2. – 15.4.2021.

Mit dem Ausfallsbonus soll sowohl geschlossenen Unternehmen als auch allen anderen schwer getroffenen Unternehmen ergänzend zu den bisherigen Hilfen zusätzliche Liquidität ermöglicht werden.  Antragsberechtigt ist – bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen – jedes Unternehmen, das mindestens 40 Prozent Umsatzausfall in einem der Kalendermonate im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 erleidet. Somit sind z.B. auch Unternehmen antragsberechtigt, die im Lockdown nicht geschlossen waren oder die nicht für den Lockdown-Umsatzersatz II antragsberechtigt sind.

Der Ausfallsbonus beträgt 30 Prozent des Umsatzausfalls im Kalendermonat des Betrachtungszeitraums (einer der Kalendermonate im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021) und besteht zur Hälfte aus dem „Bonus“ und zur Hälfte aus einem (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II (FKZ II). Der Bonus und der Vorschuss FKZ II sind mit je 30.000 Euro/Kalendermonat gedeckelt. Der gesamte Ausfallsbonus kann somit höchstens 60.000 Euro/Kalendermonat betragen.

Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline, monatsweise und ist jeweils ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats möglich. Somit können die Anträge für die Betrachtungszeiträume November 2020, Dezember 2020 und Jänner 2021 vom 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 gestellt werden.

Wir haben die weiteren Eckpunkte für Sie zusammengefasst:

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Corona-Schutzschirm für Veranstaltungen bietet Planungssicherheit für die Veranstaltungsbranche

Da die Ausrichtung von Veranstaltungen in Zeiten der Corona-Pandemie mit größeren Risiken verbunden ist, kann bei der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) ein nicht rückzahlbarer Zuschuss im Falle von finanziellen Nachteilen aufgrund Corona-bedingter Veranstaltungseinschränkungen oder -absagen beantragt werden. Die Veranstaltung darf jedoch erst ab 1.3.2021 stattfinden und bei Antragstellung noch nicht abgesagt sein. Gefördert werden grundsätzlich alle Veranstalter, die das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung tragen, unabhängig von Rechtsform, Sitz und Größe des Veranstalters, somit auch freischaffende Künstler oder Vereine. Voraussetzung ist, dass beim Veranstalter kein Insolvenzverfahren anhängig ist bzw. dass der Veranstalter zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Auch Start-Ups sind grundsätzlich förderfähig. Leer publicación

„Steuerliches Wohlverhalten“ – was man darunter versteht und für welche Förderungen es Bedingung ist

Das jüngst beschlossene Wohlverhaltensgesetz knüpft COVID-19 Förderungen an das steuerliche Wohlverhalten des Antragstellers und regelt, dass Unternehmen, die sich „steuerlich nicht wohlverhalten haben“ künftig von der Gewährung von Förderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen werden.

Das Gesetz ist mit 1.1.2021 in Kraft getreten und auf Förderungen anzuwenden, deren Rechtsgrundlage erstmals nach dem 31.12.2020 in Kraft getreten ist. Ähnliche Ausschlussgründe sind allerdings bereits auch in, im Jahr 2020 veröffentlichten Förderrichtlinien enthalten. Die Rechtsfolgen für Unternehmen, die sich steuerlich nicht wohlverhalten haben, sind der Ausschluss von der Gewährung von Förderungen. Bereits zuerkannte Förderungen sind verzinst (4,5 % über dem Basiszinssatz) zurückzuzahlen!

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