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Fixkostenzuschuss: Alles was Sie zum Fixkostenzuschuss I und Fixkostenzuschuss II wissen sollten übersichtlich aufbereitet zum Download

Der Fixkostenzuschuss soll die konkreten Fixkosten der durch COVID-19 betroffenen Unternehmen anteilig decken.

Die Antragstellung für die dritte und letzte Tranche des Fixkostenzuschuss I ist seit 19. November 2020 möglich. Die Antragstellung für den neuen Fixkostenzuschuss II läuft seit 23. November 2020.

Die wesentlichen Änderungen des FKZ II im Vergleich zum FKZ I sind unter anderem:

  • Der Fixkostenzuschuss II berechnet sich linear (bei z.B. 35 % Umsatzausfall Erstattung von 35 % der Fixkosten) anstatt in Stufen bei FKZ I (z.B. bei 40 % Ausfall 25 % Ersatz). Der Zuschuss wird schon ab 30 % statt 40 % Umsatzausfall gewährt (bis 100 %).
  • Die Definition der Fixkosten wird um AfA, fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter und frustrierte Aufwendungen ergänzt. Personalaufwendungen, die für den Erhalt des Mindestbetriebes notwendig sind, können angesetzt werden. Leasingraten werden zur Gänze übernommen.
  • Möglichkeit der Pauschalierung für Betriebe unter 120.000 Euro Vorjahresumsatz.
  • Die Höhe des Fixkostenzuschuss II beträgt maximal 800.000 Euro.

Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss I und Fixkostenzuschuss II auf 10 Seiten übersichtlich und kompakt zum Download aufbereitet.

Wichtig zu wissen: Der Fixkostenzuschuss II kann auch mit dem Lockdown-Umsatzersatz kombiniert werden, allerdings darf der Fixkostenzuschuss nicht für jene Monate beantragt werden, wo ein allfälliger Lockdown-Umsatzersatz gewährt wurde. Zum Umsatzersatz finden Sie Details in unserem Beitrag „Lockdown-Umsatzersatz für Handel (20-60%) und körpernahe Dienstleistungen (80%)“ vom 23.11.2020 sowie im Beitrag „Lockdown-Umsatzersatz für Gastronomie, Hotellerie und bereits vom Lockdown light direkt betroffene Branchen - 80% Umsatzersatz vom Vergleichszeitraum 2019“ vom 16.11.2020. Um eine geordnete Abwicklung sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz zeitlich immer vor dem Fixkostenzuschuss II beantragt werden.

Stand: 24. November 2020 | LBG   

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

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