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Tax-News | Business-News

LBG Österreich – Vereine, Gemeinnützige Organisationen, KöR
NPO-Zuschuss: Verlängerung für das 1. Halbjahr 2021. Erhöhter Struktursicherungsbeitrag sowie Kostenersatz für verpflichtende COVID-19-Tests. Antragstellung bis 15. Oktober 2021.

Der NPO-Unterstützungsfonds wurde für das 1. Halbjahr 2021 verlängert. Gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen, vom Sozialbereich über Kultur bis zum Sport, freiwillige Feuerwehren, gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften sowie Körperschaften öffentlichen Rechts sollen mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt werden, um trotz coronabedingter Einnahmenausfälle weiterhin ihre statutengemäßen Aufgaben zu erfüllen.

Der erhöhte Struktursicherungsbeitrag von nunmehr 10% der gesamten (!) Einnahmen aus 2019 (alternativ der Durchschnitt aus 2018 und 2019) sowie die Geltendmachung der Kosten für verpflichtende COVID-19-Tests bis 12.000 Euro auch außerhalb des Einnahmenausfalls machen die Neuauflage des NPO-Zuschusses besonders attraktiv. Über Tausend von uns begleitete NPO-Zuschuss-Anträge für den 1. und 2. NPO-Zuschuss haben gezeigt, dass sich die Antragstellung lohnt und die Auszahlung rasch erfolgt. Wie haben die Details für den nunmehr 3. NPO-Zuschuss auf Basis der Richtlinie für Sie zusammengefasst.

Antragsberechtigt für den NPO-Zuschuss für das 1. Halbjahr 2021 sind:

  • Non-Profit-Organisationen
  • freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung
  • gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt
  • Rechtsträger, an denen förderbare Organisationen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% beteiligt sind oder mehrere förderbare Organisationen jeweils zu 50% oder weniger, aber gemeinsam unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt sind.

Höhe des NPO-Zuschusses für das 1. Halbjahr 2021

  • Gefördert werden bis zu 100% der förderbaren Kosten, die von 1. Jänner bis 30. Juni 2021 anfallen. Dazu zählen etwa Miete, Pacht, betriebsnotwendige Versicherungsprämien, Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Zahlungsverpflichtungen (Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten), Personalkosten für nach dem Behinderteneinstellungsgesetz Beschäftigte, frustrierte Aufwendungen für Veranstaltungen im Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 2021 die coronabedingt nicht stattfinden konnten, Steuerberatungskosten, etc.

  • Darüber hinaus wird ein sogenannter Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 10% der Einnahmen aus 2019 (alternativ der Durchschnitt aus 2018 und 2019) gewährt, der weitere Kosten pauschal abdecken soll. Der Struktursicherungsbeitrag ist mit 150.000 Euro begrenzt.

  • Der so ermittelte Zuschuss (Förderbare Kosten und Struktursicherungsbeitrag) ist mit dem Einnahmenausfall (idR Einnahmen 1.1.2019 - 30.6.2019 minus Einnahmen 1.1. - 30.6.2021) begrenzt.

  • Der Mindestzuschuss muss 500 Euro betragen, die maximale Zuschusshöhe beträgt 1,8 Millionen Euro.

Neu: Kostenersatz von verpflichtenden COVID-19-Tests bis zu 12.000 Euro

Kosten für COVID-19-Tests können bis zu 12.000 Euro auch außerhalb des Einnahmenausfalls gefördert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Organisation war oder ist nicht berechtigt, weitere Förderungen für COVID-19-Tests von Bund, Ländern oder Gemeinden (wie z.B. die COVID-Förderung für betriebliche Testungen) zu erhalten.
  • Die COVID-19-Tests mussten von der Organisation verpflichtend durchgeführt werden.
  • Die COVID-19-Testkosten sind im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung der statutengemäßen Ausgaben der Organisation angefallen.

Details zu den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, zur Ermittlung der Kosten sowie zur Förderabwicklung finden Sie in der Richtlinie. Wichtige Fragen und Antworten finden Sie in den FAQs.

LBG-Empfehlung: Der Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 10 % der gesamten Einnahmen aus (idR) 2019 kann auch unabhängig von angefallen Kosten für das 1. Halbjahr 2021 beantragt werden. Schon aus diesem Grund empfehlen wir erneut allen antragsberechtigten Organisationen, die die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllen, jedenfalls einen Antrag für den 3. NPO-Zuschuss zu stellen, selbst wenn für das 1. Halbjahr 2021 keine Kosten ansetzbar sein sollten.

Unsere Erfahrungen in der Beratung und Unterstützung bei mehr als 1.000 NPO-Zuschuss-Anträgen im Zuge des 1. und 2. NPO-Zuschusses sowie das positive Feedback von Vereinen, Feuerwehren, Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Körperschaften öffentlichen Rechts haben bestätigt, dass sich die Antragstellung für den NPO-Zuschuss lohnt. Der Zuschuss wird innerhalb weniger Tage ausbezahlt. Die Erhöhung des Struktursicherungsbetrages auf 10% (statt vormals 7%) auf die Einnahmen des gesamten (!) Jahres 2019 (alternativ Durchschnitt 2018 und 2019) macht die Antragstellung für den 3. NPO-Zuschuss umso attraktiver.

Unsere Berater/innen an 31 LBG-Standorten in acht Bundesländern sagen Ihnen gerne, mit welcher Summe Sie konkret aus dem NPO-Fonds für das 1. Halbjahr 2021 rechnen können, übernehmen gerne die Antragstellung für Sie und stehen Ihnen mit allen Beratungs- und Dienstleistungen aus unserem Beratungsbereich „Vereine, Verbände, Körperschaften öffentlichen Rechts, private und öffentliche Institutionen“ zur Verfügung.

Dachverbände, Verbände, Zweigvereine, Sektionen und Zweigstellen bitten wir, sich an welcome@lbg.at zu wenden. Wir organisieren für Sie sehr gerne eine adäquate Beratung innerhalb Ihrer Organisation, regional und österreichweit und bringen Sie mit einem/einer unserer Berater/innen zusammen, die mit Ihrem Anliegen am besten vertraut ist.

Stand: 15. Juli 2021 | LBG 

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

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