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Steuer-News | Unternehmer-News

Zentrales Kontenregister – Meldepflicht für Kapitalabflüsse - Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen – EU-Amtshilfegesetz.

Stand: 13. Mai 2015

Seit Dienstag, 12. Mai 2015 ist es so weit. Das Bundesministerium für Finanzen hat ein erstes, umfassendes (Teil-)Paket zur Steuerbetrugsbekämpfung geschnürt und die dazugehörigen Gesetzesentwürfe unter dem Stichwort „Bankenpaket“ in die Begutachtung geschickt. Darin sind die Einrichtung eines zentralen Kontenregisters, die Bankenmeldepflicht über bestimmte Kapitalabflüsse auf den Konten ihrer Kunden, der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und Abänderungen des EU-Amtshilfegesetzes enthalten. Die Begutachtungsfrist läuft bis zum 5. Juni 2015, die Vorlage im Ministerrat ist für den 16. Juni 2015 und der Nationalratsbeschluss im Zeitraum vom 7.7.-9.7.2015 zu erwarten.

Die erweiterten Informationen an die Finanzverwaltung über Bankkonten und Bankbewegungen sollen bereits rückwirkend ab 1. März 2015 ermöglicht werden. Damit soll „säumigen“ Steuerpflichtigen der Weg abgeschnitten werden, unversteuertes Geld noch zeitgerecht vor dem grundsätzlichen Inkrafttreten der Steuerreform (1.1.2016) durch größere Barbehebung oder Auslandsüberweisung verschwinden zu lassen.

Einen fachlichen Überblick, kompakt zusammengefasst für die Praxis, finden Sie in den nachstehenden Beiträgen sowie als Download Steuerreform 2015/16 - Bankgeheimnis bröckelt deutlich ab.

Die Bundesregierung erwartet, dass ab dem Inkrafttreten der Erweiterung der Ausnahmen vom Bankgeheimnis, der Schaffung des Kontenregisters und der Meldeverpflichtung durch Banken hinsichtlich großer Geldverschiebungen (mindestens € 50.000 Auslandsüberweisung oder Barbehebung) mehr Schwarzgeschäfte im Zuge von Überprüfungen durch die Abgabenbehörden aufgedeckt werden können, es zu vermehrten Selbstanzeigen verbunden mit Steuernachzahlungen kommen wird und dass eine nachhaltige Verhaltensänderung der Abgabenpflichtigen bewirkt werden kann. Durch die der Finanzverwaltung künftig möglichen, neuen Informationszugänge zwecks Abgabenbetrugsbekämpfung wird im Zeitraum 2016 bis 2019 ein Mehraufkommen von jährlich € 700 Mio, abnehmend auf jährlich € 400 Mio, erwartet.  

Potenziell betroffen von der Neuregelung ist jede Person, die Inhaberin eines Bankkontos oder -depots ist. Personenbezogene Daten, die bisher von den Kreditinstituten geheim gehalten werden mussten (Bankgeheimnis), sind künftig nicht mehr im selben Umfang gegenüber Abgabenbehörden, der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten geschützt. Es ist zu erwarten, dass der künftig erleichterte Bankkontenzugriff zu einer deutlichen Ausweitung von Prüfungshandlungen durch die Abgabenbehörden führt. Damit verbunden ist ein erhöhter Zeit- und Kostenaufwand sowie ein erhöhter Dokumentations- und Rechtfertigungsaufwand für Abgabenpflichtige. Insbesondere Familienunternehmen wird die künftig vertiefte, und einfacher als bisher ausweitbare Abgabenprüfung an der naturgemäß vorhandenen Schnittstelle des betrieblichen und privaten Geschehens betreffen – unabhängig davon, ob diese steuerehrlich sind oder nicht, gerade das wird verstärkt nachzuweisen – und private finanzielle Verhältnisse zu rechtfertigen - sein.

Das Gesetzesvorhaben setzt nicht zuletzt die EU-Richtlinie 2014/107/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung sowie den globalen Standard der OECD (Regierungsübereinkommen vom 29. Oktober 2014), der eng mit dem FACTA-Abkommen der USA verzahnt ist,   innerstaatlich um. Die Gesetzwerdung mit Zweidrittelmehrheit im Nationalrat (Verfassungsbestimmung) ist wahrscheinlich, bleibt aber naturgemäß abzuwarten.

Warum ist die umfassende Kenntnis über Bankkonten und Spareinlagen für die Finanzverwaltung so wichtig?

Ganz einfach. Wer über Vermögen (Immobilien, Kapitalanlagen, Geldeinlagen auf Bankkonten, Sparbücher, Sachwerte, etc.) verfügt, muss auch darlegen können, dass er dieses Vermögen steuerehrlich erworben bzw. erwirtschaftet hat, beispielsweise durch Erbschaft (dokumentiert durch ein Verlassenschaftsverfahren), Schenkung (lässt sich durch die ab bestimmten Beträgen bestehende Schenkungsmeldepflicht nachvollziehen), versteuerte Veräußerungsgewinne sowie Kapital- oder Mieterträge – oder eben im Wege harter Arbeit erworbenes und versteuertes Einkommen.

Wenn die Plausibilisierung von offengelegtem Einkommen, festgestelltem Vermögen und Lebensführung ein auffallendes Missverhältnis zeigt oder Fragen offen lässt, besteht der Verdacht, Vermögensmehrungen an der Finanzverwaltung steuerfrei durch Schwarzgeldumsätze oder andere Finanzdelikte vorbeigeführt zu haben – verbunden mit erheblichem Erklärungsbedarf. Der dann hin und wieder vorgebrachte „Lottogewinn“ muss erst einmal glaubhaft gemacht werden. Hinzu kommt der Erklärungsbedarf bei kontinuierlichem Geldmittelzufluss auf privaten Konten, dessen (steuerehrliche) Quelle im Falle des Falles darzulegen ist.

LBG-Empfehlung: Die in den nachstehenden Beiträgen vorgestellten Gesetzesvorhaben und Maßnahmen sind ein erster Ausschnitt eines umfassenden Steuer- und Sozialbetrugspakets. Die Gesetzestexte für eine Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht werden in den nächsten Tagen erwartet. Ein Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz ist bereits in Begutachtung. Verschärfte und intensivierte Abgabenprüfungen sind in weiterer Folge zu erwarten. Wenn Sie Bedenken haben, dass in den letzten Jahren (absolute Verjährung tritt nach 10 Jahren ein) nicht alle in- und ausländischen Einkunftsquellen steuerlich vollständig und richtig erfasst wurden, empfehlen wir Ihnen eine kritische und fachkundige Beurteilung der Sachlage. Ziel ist festzustellen, ob überhaupt, und falls ja in welcher Art und in welchem Ausmaß ein abgabenrechtliches Versäumnis vorliegt. Strafbefreiend wirkt nur eine rechtzeitig eingebrachte, fachkundig verfasste und umfassende Selbstanzeige. Dies erspart zwar nicht die Steuernachzahlung, wohl aber die nicht unerheblichen Strafen und alle mit einem Finanzstrafverfahren meist verbundenen, erheblichen weiteren persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile.

Familienunternehmen von erweiterten Abgabenprüfungen betroffen: Die Einführung eines zentralen Kontenregisters, die verschärften Meldepflichten und die künftig deutlich vereinfachte Einschau auf das gesamte private Geldvermögen durch die Abgabenverwaltung führt zu vermehrten Verwaltungskosten und Zeitaufwand, der von den Banken und den Abgabenpflichtigen zu tragen ist. Eine Vielzahl von, im individuellen Abgabenverfahren zu klärende Zweifelsfragen, verbunden mit Vorhalten und Dokumentations- bzw. Beweiserfordernissen, sind insbesondere für Familienunternehmen an der Schnittstelle des betrieblichen und privaten Bereichs zu erwarten.

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