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Steuer-News | Unternehmer-News

Wie wird die Richtigkeit von Angaben zu Zuschüssen, Garantien und Kurzarbeitsbeihilfen durch die Finanz später nachgeprüft?

Stand: 4. Juni 2020

Durch das neue COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) wurde geregelt, dass das Finanzamt in der Funktion als Gutachter (nicht als Abgabenbehörde) ebenfalls Prüfungen von Zuschüssen, Garantien und Kurzarbeitsbeihilfen durchführen kann. Dabei wird die Richtigkeit der erteilten Auskünfte, der vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Auszahlung angegebenen Daten überprüft. Dies kann anlässlich einer (auch erst deutlich später stattfindenden) Außenprüfung, einer Nachschau, einer begleitenden Kontrolle, im Zuge einer Lohnsteuerprüfung oder auf Weisung des Finanzministers erfolgen.

Anlässlich der Durchführung einer Außenprüfung, einer Nachschau oder einer begleitenden Kontrolle kann diese Prüfung bezüglich eines Zuschusses oder einer Garantie nach dem ABBAG-Gesetz oder aus dem Härtefallfonds durchgeführt werden.

Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung kann dies bezüglich der Kurzarbeitsbeihilfe überprüft werden.

Zudem haben diese Prüfungen auch auf Weisung des Finanzministers auch dann zu erfolgen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung, Lohnsteuerprüfung oder Nachschau durchgeführt wird.

Bei Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskünfte, den vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der jeweiligen Abwicklungsstelle (z.B. AMS, WKO, aws, ÖHT) sowie dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.

Hat das Finanzamt nach Abschluss der Prüfungshandlung den Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte, unterliegt es zudem der Anzeigepflicht gemäß der Strafprozessordnung.

Aus Praxissicht ist zu beachten, dass mit der Zuerkennung bzw. Auszahlung von Zuschüssen, Garantien oder Förderungen und damit verbundenen Plausibilitätschecks noch keine abschließende Prüfung verbunden ist. Eine – auch deutlich später erfolgte – Prüfung, wie zuvor beschrieben, ist durchaus möglich und je nach Einzelfall oder einer künftigen, generellen behördlichen Prüfungsanweisung auch nicht unwahrscheinlich.

Stand: 4. Juni 2020 | LBG 

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