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Wie sind spezielle Maßnahmen des Waldfonds steuerlich zu behandeln?

Stand: 27. Juli 2022

Im Jahr 2020 wurde der sogenannte Waldfonds beschlos­sen, der als Rettungs- bzw. Zukunftspaket für die österreichischen Wälder gedacht ist. Im Wesentlichen umfasst der Waldfonds zehn Maßnahmen. Die im Wald­fonds vorgesehenen Unterstützungsleistungen sollen die Forstwirtschaft nach Jahren mit starkem Schadholzan­fall unterstützen. Die überwiegende Anzahl der Maßnahmen liegt jedoch in der Stärkung und zukünftigen Entwicklung im Bereich der Forstwirtschaft.

Die Maßnahmen zielen insbesondere auf die Bereiche Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen, Entwicklung klimafitter Wälder, Abgeltung von Borkenkäferschäden, Errichtung von Nass- und Trockenlagern für Schadholz, Erhalt und Förderung von Biodiversität im Wald, aber auch auf die Waldbrand­prävention, die Forschung im Bereich Holzgas und Biotreibstoffe, sowie auf die verstärkte Verwendung des Rohstoffes Holz und weitere ab.

Wie bei allen Unterstützungsleistungen stellt sich aber immer auch die Frage der steuerlichen Behandlung. Das Steuerrecht sieht hier, abhängig von der Art der erhaltenen Leistung, unterschiedliche ertragsteuerliche Konsequenzen vor. Im Regelfall führt eine solche erhaltene Leistung zwar zu einer ertragsteuerlichen Steuerbefreiung, diese steht allerdings meist im Zusammenhang mit einer Kürzung (also steuerlichen Nichtabzugsfähigkeit) der mit der Leistung verbundenen Ausgaben. Soweit daher laufende Aufwendungen ersetzt werden, sind die Betriebsausgaben daher entsprechend steuerlich zu kürzen.

Handelt es sich steuerlich gesehen allerdings um eine Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – dies wird insbesondere bei der Anlage von Nass- oder Trockenlagerplätzen, Anschaffung von Spezialgeräten für die Forstpflanzenproduktion, mechanischem Einzelschutz gegen Wildschäden, Kontrollzäunen oder Zäunungen von Naturverjüngungskernen, etc. anzunehmen sein – dann ist die erhaltene Leistung wie eine Subvention oder ein Investitionszuschuss zu behandeln. Es kommt in diesem Fall zu einer (anteiligen) Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die steuerlichen Abschreibungen sind über die Nutzungsdauer entsprechend zu kürzen.

Kann eine erhaltene Unterstützungsleistung auch zu einer „echten“ Steuerfreiheit führen?

Bei der Maßnahme der Abgeltung von durch Borkenkäferschäden verursachten Wertverlust im stehenden Holz ist die Steuerbefreiung für Beihilfen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit anzuwenden. Voraussetzung ist, dass eine Naturkatastrophe eingetreten ist und keine Vorsorgemaßnahmen abgegolten werden.

Zum Thema Hilfsbedürftigkeit führt der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung 2015 aus:

„Hilfsbedürftigkeit aufgrund der wirtschaftlichen Situation liegt vor, wenn weder Einkommen noch Vermögen des Steuerpflichtigen noch beides zusammen ausreichen, um seinen notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten. …. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Hilfsbedürftigkeit aber auch bei den Opfern von Naturkatastrophen anzunehmen, und zwar unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen. Die Hilfsbedürftigkeit ergibt sich in solchen Fällen ausschließlich aus der Natur des Katastrophenereignisses.“
(VwGH 2013/15/0149)

Wenn also der entsprechende Borkenkäferschaden nicht durch ein fehlerhaftes Verhalten des Forstwirtes verursacht wurde, kommt es in diesem Fall auch zu keiner Aufwandskürzung, da kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Unterstützungsleistung und getätigten Ausgaben besteht. Die erhaltene Leistung ist daher ertragsteuerlich nicht zu erfassen, also „echt“ steuerfrei.

Wie ist im Fall der ertragsteuerlichen Pauschalierung vorzugehen?

Sollte diese für den forstlichen Betriebsteil anwendbar sein, so sind im Rahmen der Teilpauschalierung die Unterstützungsleistungen als (zusätzliche) Betriebseinnahmen anzusetzen. Hiervon ausgenommen sind Leistungen für die Anschaffung und Herstellung von Anlagevermögen, sowie die vorhin erwähnten „echten“ steuerfreien Leistungen. Bei Anwendung der Vollpauschalierung ist keine gesonderte ertragsteuerliche Erfassung vorzunehmen.

Steuerliche Prüfung erhaltener Leistungen aus dem Waldfonds spätestens im Zuge der Erstellung der Steuererklärung

Die ertragsteuerliche Beurteilung bei erhaltenen Leistungen aus dem Waldfonds ist komplex und kann bei falscher Einstufung zu negativen steuerlichen Konsequenzen führen. Bitte denken Sie daran, die ertragsteuerliche Beurteilung auf Basis obiger Ausführungen spätestens im Zuge der Erstellung der Steuererklärung durchzuführen.

Stand: 27. Juli 2022 | LBG | Michael Bergmann

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