Wichtige Termine im September 2024
EU-Vorsteuerrückerstattung, Rückwirkende Umgründung, Jahresabschluss einreichen, ESt-/KÖSt-Vorauszahlungen, Anspruchsverzinsung
Stand: 31. Juli 2024
Wir haben für Sie wichtige Agenden kompakt zusammengefasst, die Unternehmer:innen mit Deadline 30. September 2024 jedenfalls im Auge haben sollten.
Vorsteuererstattung aus EU-Mitgliedstaaten bis 30.9.2024 beantragen
Inländische Unternehmer:innen, die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sich die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen. Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2023 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.9.2024. Die Anträge sind für in Österreich ansässige Unternehmer:innen über FinanzOnline in Österreich einzureichen. Dabei gilt es, die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jeweiligen EU-Mitgliedstaat geltenden Regelungen zu beachten. Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von über € 1.000 bzw. Tankbelege über € 250 einzuscannen und dem Antrag als PDF-File beizufügen. Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest € 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest € 50 betragen.
Bei Rückfragen oder ergänzenden Unterlagenanforderungen räumen ausländische Finanzbehörden idR eine Nachfrist von einem Monat ein. Bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist reagieren die ausländischen Behörden häufig mit einer Ablehnung der eingereichten Anträge mit der Begründung, dass die Frist für die Nachreichung der Unterlagen nicht eingehalten wurde. Der EuGH stellt dazu klar, dass es sich bei der Frist für die Beantwortung allfälliger Rückfragen um keine Ausschlussfrist handelt. Dies bedeutet, dass bei Nichteinhaltung der Nachfrist die Finanzbehörde nicht berechtigt ist, die zugrundeliegenden Vorsteuererstattungsanträge endgültig abzulehnen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffenden Vorsteuern zustehen.
Rückwirkende Umgründungsvorgänge bis 30.9.2024 umsetzen
Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kommen, sind rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31.12.2023 bis spätestens 30.9.2024 zu erarbeiten und beim Firmenbuch bzw. beim zuständigen Finanzamt anzumelden.
Frist für Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2023
Für die Offenlegung des Jahresabschlusses gilt wieder die bis vor Corona-Zeiten vorgesehene Neunmonatsfrist ab dem Bilanzstichtag für die Einreichung beim Firmenbuch. Bei einem Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht (= Bilanzstichtag 31.12.2023), muss der Firmenbuch-Jahresabschluss somit bis spätestens 30.9.2023 an das Firmenbuch übermittelt werden.
Herabsetzung Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen
Steuerpflichtige haben grundsätzlich für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer eines Jahres Vorauszahlungen zu leisten. Diese sind vierteljährlich jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an das Finanzamt zu bezahlen und werden von diesem auf Basis der Einkünfte laut dem letzten Steuerbescheid zuzüglich einer gewissen Erhöhung per Bescheid vorgeschrieben. Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres 2024 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere dann geprüft werden, wenn der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als jener, der als Basis für die Festsetzung der aktuellen Vorauszahlungen herangezogen wurde. Für die Herabsetzung ist ein formloser Antrag notwendig, welcher eine Begründung enthalten muss, in welcher die verringerte Gewinnerwartung dargelegt wird. Die Zahlen sind dem Finanzamt, z.B. durch eine Aufstellung über die Umsatzentwicklung, eine Bestätigung über Forderungsausfälle oder die Vorlage einer Zwischenbilanz, nachzuweisen.
Vermeidung von 5,88% Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2023 durch Anzahlung bis 30.9.2024
Für Nachzahlungen von Einkommen- und Körperschaftsteuern des Jahres 2023, die nach dem 30.9.2024 bescheidmäßig festgesetzt werden, werden unter Umständen sogenannte Anspruchszinsen vorgeschrieben. Anspruchszinsen werden schlagend, wenn die Vorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 2023 geringer waren als die letztendlich festgesetzte Einkommens- bzw Körperschaftsteuer. Diese Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr beginnt ab 1.10.2024 zu laufen. Dies ist insbesondere relevant, als der Zinssatz für Anspruchszinsen aktuell 5,88 % (Stand Juli 2024) beträgt und sich somit nach wie vor auf hohem Niveau befindet. Die Anspruchsverzinsung kann mit einer Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung bis 30.9.2024 vermieden werden. Die Höhe der Anzahlung sollte auf Basis einer fundierten Gewinnberechnung ermittelt werden.
Stand: 31. Juli 2024, Update 11. September 2024 | LBG
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